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Janiak Claude · Ständerat · 2011-05-31

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Ich kann das bestätigen, was Herr Bundesrat Maurer gerade zum vorigen Artikel gesagt hat, und ich tue es auch in Bezug auf Artikel 3ter. Das soll keine Praxisänderung in irgendeiner Form beinhalten, aber es ist wichtig, dass eine derart wichtige Instanz wie diese unabhängige Kontrollinstanz (UKI) eine gesetzliche Grundlage bekommt.

Zur Konzeption der Kontrolle der Funkaufklärung: Mit der unabhängigen Kontrollinstanz sorgt der Gesetzgeber für die notwendige rechtsstaatlich-demokratische Kontrolle der Funkaufklärung. Ihre Ausgestaltung entspricht im Wesentlichen der verwaltungsinternen unabhängigen Kontrolle, wie sie heute bereits in der einschlägigen Verordnung zur UKI vorgesehen ist. Die Geschäftsprüfungsdelegation hat mit der bisherigen UKI gute Erfahrungen gemacht und dies in ihrer Berichterstattung auch immer wieder erwähnt. Deshalb hat sie auch den Antrag gestellt, dass dies hier nun auf diese gesetzliche Basis gestellt wird.

Zu Absatz 1: Die Kontrollinstanz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig, ist jedoch organisatorisch der Exekutive zuzurechnen. In der Kontrolle der Rechtmässigkeit ist die Verhältnismässigkeit inbegriffen. Für die Erfordernisse an die Fachkenntnisse der Mitglieder der Kontrollinstanz hat der Bundesrat bereits in der Verordnung Kriterien entwickelt.

Zu Absatz 2: Der Begriff "Auftragserteilung" impliziert, dass die Kontrollinstanz den durchführenden Dienst nach den massgeblichen Aufträgen des Nachrichtendienstes kontrolliert. Dies impliziert auch die Schriftlichkeit der Aufträge. Die Kontrollinstanz überprüft die Datenbearbeitung beim durchführenden Dienst und kontrolliert beim Nachrichtendienst, ob dort die weitergeleiteten Informationen nach den Vorschriften behandelt werden, die für Resultate der Funkaufklärung gelten.

Zu Absatz 3: Stellt die Kontrollinstanz nichtrechtmässiges Handeln fest, ist die zuständige Dienststelle oder das verantwortliche Departement darauf hinzuweisen. Die Kontrollinstanz kann Massnahmen zur Behebung des unrechtmässigen Zustandes empfehlen; verantwortlich für die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung bleibt jedoch das zuständige Departement, also das VBS.

Noch zu Absatz 4: Der Bundesrat hat die Organisation der Kontrollinstanz zu regeln. Das heutige Ausführungsrecht sieht beispielsweise eine Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die Wahlbehörde vor.

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