Schiesser Fritz · Ständerat · 2001-06-14
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-14
Wortprotokoll
Das Votum von Herrn David veranlasst mich, zu zwei Punkten etwas zu sagen. Vorerst möchte ich aber noch eine Vorbemerkung machen. Die Diskussion zeigt eigentlich, dass wir diesen Punkt noch einmal in die Kommission zurücknehmen müssten. Denn wenn man sich die Kommissionsberatungen und die Entwicklung vor Augen führt, die die Beratungen in diesem Punkt genommen haben, so kann man feststellen, dass die Formulierung des Bundesrates als Ausgangslage diente. In kleinen, aber intensiven Schritten und Diskussionsabschnitten ist man dazu gekommen, Änderungen vorzunehmen, die in die richtige Richtung gehen und eben auch Bedenken Rechnung tragen, wie sie von Frau Beerli vorgebracht worden sind. Die Äusserungen von Frau Beerli zeigen ja, dass der Prozess weitergeht. Ich bin aber der Auffassung, dass wir dieses Gesetz verabschieden und an den Zweitrat weitergeben müssen. Ich möchte diesen Gesetzentwurf so in den Zweitrat geben, dass der Antrag Beerli darin enthalten ist, mit allen Vorbehalten, die in der Diskussion jetzt vorgebracht worden sind.
Nun zum Votum von Herrn Kollege David: Wenn der Antrag der Kommission obsiegt, dann hat Herr David zuhanden des Amtlichen Bulletins eine Erklärung abgegeben, die für die weitere Auslegung des Gesetzes, sofern nicht der Nationalrat Änderungen vornehmen wird, von ganz besonderer Bedeutung ist. Herr David hat in seinem Votum Absatz 1 von Artikel 27 so ausgelegt, dass es bei gentechnisch veränderten Organismen nur eine besondere Gefahr gibt, und zwar die Gefahr der Vermehrung. Da frage ich mich schon, namentlich im Zusammenhang mit der Anwendung auf gentechnisch veränderte Heilmittel, ob diese Auslegung so stehen bleiben kann, wie sie Herr David gemacht hat. Wenn das stimmte, dann wäre das die einzige Gefahrenquelle, und damit hätte es sich. Ich zweifle daran, dass diese Auslegung richtig ist. Das wäre ein weiterer Punkt, der in der Diskussion vertieft werden müsste. Wenn die Auslegung von Herrn David nicht richtig ist, dann muss ich Frau Beerli zustimmen, was die Heilmittel betrifft.
Herr David hat gesagt, mit der Annahme von Artikel 27bis gemäss Antrag Beerli verschwinde das spezifische Risiko, das mit der Variante des Bundesrates bzw. der Kommission weiter bestehen bleibe bzw. weitergegeben werde. Diese Aussage halte ich nicht für richtig. Das Risiko, wie ich es vorhin im Zusammenhang mit der besonderen Gefahr umschrieben habe, verschwindet an sich nicht. Aber bei den Abklärungen, die vorher im Bewilligungsverfahren getroffen worden sind - denn es geht nur um rechtmässig in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Heilmittel, die bestimmungsgemäss verwendet werden -, schlägt Frau Beerli vor, eine andere Haftung vorzusehen als die sehr weitgehende Gefährdungshaftung von Artikel 27. Denn Frau Beerli weist darauf hin, dass wir bei Artikel 5a des Produktehaftpflichtgesetzes beschlossen haben, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ausgeschlossen wird, der heisst: "Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte." Dieser Entlastungsgrund, dieser Haftausschlussgrund, wird also wiederum ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Wir haben auch in solchen Fällen weiterhin eine Haftungsgrundlage, allerdings nicht mehr jene von Artikel 27, sondern wir haben eine gegenüber der normalen Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz verschärfte Haftung.
Das ist die Lösung, die Frau Beerli vorschlägt. Aufgrund der Erfahrungen in der Kommission und aufgrund dessen, was ich heute gehört habe, bitte ich Sie, diesen Artikel 27bis einzufügen. Der Zweitrat wird die Gelegenheit haben, die entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Sollte er zu einem ganz anderen Ergebnis gelangen, als wir es jetzt tun, dann wird er es ganz klar sagen. Sollte er aber zur Auffassung gelangen, dass unser Weg richtig ist, kann er die entsprechenden Verbesserungen einfügen. Wir haben in der zweiten Runde, im Differenzbereinigungsverfahren, Gelegenheit, unsere Entscheidung aufgrund der Beratungen im Zweitrat zu fällen.
Ich weiss, es ist nicht sehr elegant, wenn man ganz wichtige Fragen an den Zweitrat weiter weist. Aber es ist der Sinn des Zweikammersystems, dass man irgendwann einmal die Sache aus der Hand geben muss. Ich möchte sie aus der Hand geben, aber einen Nagel einschlagen. Der Zweitrat kann ihn herausziehen, wenn er am falschen Ort eingeschlagen ist. Ich bitte Sie, diesem Grundsatz zu folgen.