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preparatory:AB 137119

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-19

Wortprotokoll

Es mag durchaus sein, dass bei dieser Frage früher oder später gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bestehen wird. Es ist ein Thema, das von der Finanzdirektorenkonferenz diskutiert wird. Aber der Stand der Diskussion ist nicht so, dass wir hier anders hätten legiferieren können, als wir es, in Übereinstimmung mit der derzeitigen Meinung der Mehrheit der Kantone, gemacht haben. Wenn wir mit dieser Steuerreform gewartet hätten, bis die Kantone zu einer Lösung gekommen wären, hätten wir das ganze Projekt ziemlich verzögern und vielleicht sogar auf den Sankt-Nimmerleins-Tag hinausschieben müssen. Ich glaube, dass Sie so auf dem richtigen Weg sind.

Was für ein Weg ist das? Die Formulierung, die der Nationalrat gefunden hat und der Sie sich dann angeschlossen haben, hält erstens fest, dass die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern können; zweitens, dass eine Milderung eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent voraussetzt; drittens, dass eine Milderung durch die Reduktion der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat; und viertens, dass die Kantone das Ausmass der Entlastung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen frei festlegen sollen.

Die Finanzdirektorenkonferenz, der wir das unterbreitet haben, hat diese Stossrichtung in einem Schreiben vom 19. Februar 2007 grundsätzlich bestätigt. Sie hat sich insbesondere gegen die Festschreibung eines Teilbesteuerungsmasses im Steuerharmonisierungsgesetz gewandt. Sie hat ihre frühere Stellungnahme zur Entlastungsmethode modifiziert und verlangt, dass die Kantone zwischen der Entlastung auf dem Tarif und der Entlastung auf der Bemessungsgrundlage wählen können.

Also: Tarif- oder Bemessungsgrundlage, das war hier die Frage. Diese Diskussion ist einfach noch nicht reif genug, dass man anders legiferiert, als es in Übereinstimmung mit der Finanzdirektorenkonferenz hier geschah.

Deshalb empfehle ich Ihnen auch hier, sich der Mehrheit der Kommission anzuschliessen, diese Differenz zu bereinigen und damit für heute entlang der Linie des bisherigen Steuerharmonisierungsgesetzes zu entscheiden.