Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-06-14
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-14
Wortprotokoll
Im Sinne einer Ergänzung füge ich noch zusätzliche Argumente an zu dem, was Kollege Schiesser gesagt hat. Man muss sich bewusst sein: Der Ausgangspunkt im Zivilprozessrecht ist der, dass jemand, der einen Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Tatsachen - sofern sie umstritten sind -, auf die er sich stützt, auch zu beweisen hat. Das ist die Ausgangssituation. Kollege Plattner sagt nun, im Zusammenhang mit der Komplexität, die in diesem Bereich mit Tatsachen verbunden ist, müsse eine Beweislasterleichterung eingeführt werden. Da [PAGE 330] muss ich Sie darauf hinweisen, dass das in zweierlei Hinsicht doch etwas zu relativieren ist. So schwierig ist das Beweisthema nämlich nicht. Ein allfälliger Geschädigter muss gestützt auf Artikel 27 Absätze 1 und 2 "nur" den Nachweis erbringen, dass der Schaden von einem Betrieb oder einer Anlage ausging sowie dass dieser Betrieb oder diese Anlage mit einer Bewilligungspflicht oder sonstwie mit einer Vorschrift über den Umgang mit GVO versehen ist und dass dieser Umgang im schadenauslösenden Fall riskant war. So schwierig ist der Beweis also auch wieder nicht zu führen.
Dann kommt noch etwas hinzu, was wir aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wissen müssen: Es ist nicht so, dass stets ein strikter Beweis gefordert wird. Das Bundesgericht hält in seiner Praxis zu diesen Fragen klar fest, dass auch eine Glaubhaftmachung genügt. Ich verweise auf den Entscheid BGE 109 II 304, wo im Zusammenhang mit der Beweislage klar gesagt und festgestellt worden ist, dass die Glaubhaftmachung genügt. Es ist also nicht so, dass hier jemand dieser Komplexität auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist und nur dann den Beweis erbringen kann, wenn dieser lückenlos und strikt ist.
Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass die hier von der Minderheit beantragte Regelung eine Sonderregelung wäre, die in Würdigung aller Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt ist.