Lauri Hans · Ständerat · 2006-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Nach geltendem Recht können die Schuldzinsen im Umfang der Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen nach den Artikeln 20 und 21 DBG sowie von weiteren 50 000 Franken abgezogen werden. Das gemäss dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates für alle Dividenden vorgesehene Teilbesteuerungsverfahren und die von ihm vorgesehene restriktive Neuregelung des Quasi-Wertschriftenhandels haben ihn zur Auffassung gebracht, die Anerkennung eines Schuldzinsenüberhangs, diese 50 000 Franken, liessen sich nicht mehr rechtfertigen. Die Grenze der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen soll somit der Summe aller Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen entsprechen - nicht mehr und nicht weniger.
Gegenüber dem Entwurf des Bundesrates enthält die Lösung der Kommission zwei Änderungen:
Erstens einmal sollen die privaten Schuldzinsen nur bis zur Höhe der tatsächlich steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden können. Dividenden wären demzufolge beispielsweise bei der Berechnung des zulässigen Schuldzinsenabzugs nur mit dem zur Besteuerung gelangenden Teil zu berücksichtigen.
Zweitens will die Kommission den bisherigen maximalen Schuldzinsenüberhang von 50 000 Franken beibehalten, ihn jedoch auf private Zinsen für Grundpfandschulden fokussieren und im Vergleich zum bisherigen Recht nicht als einen allgemeinen Schuldzinsenabzug verstehen. Damit werden die maximal 50 000 Franken insbesondere auch als eine Massnahme zur Förderung von Wohneigentum verstanden. Es wird in Zukunft also nicht mehr möglich sein, dass sich jemand ausserhalb eines Grundpfandes Geld beschafft, die dafür bezahlten Zinsen abziehen kann und beispielsweise die beschafften Mittel im privaten Wertschriftenhandel einsetzt und hier steuerfreie Kapitalgewinne realisiert. Hier sind wir in der Grenzzone zu dem, was wir soeben diskutiert haben.
Die Lösung der Kommission bedeutet gegenüber dem bestehenden Recht eine gewisse Einschränkung der Handlungsfreiheit, die uns jedoch unter dem Aspekt einer gerechten Besteuerung notwendig erscheint.