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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Zum Entwurf des Bundesrates im Vergleich zum Antrag der Kommissionsmehrheit gibt es nichts mehr zu entscheiden. Das ist gesagt worden. Das Problem mit den Anlagefonds stellt sich mit der Variante der Mehrheit als Konsequenz aus der qualifizierten Beteiligung nicht mehr.

Die Minderheit fordert dagegen, dass die Teilbesteuerung nicht auf Einkünfte aus Beteiligungsrechten anwendbar ist, sofern diese von der ausschüttenden Gesellschaft nicht mit mindestens 8,5 Prozent versteuert worden sind. Das tönt auf den ersten Blick einleuchtend und vermittelt den Eindruck von Steuergerechtigkeit. Wer sich jedoch in der Praxis mit der Problematik von Vorbelastungstests respektive Aktivitätstests auseinander setzen muss, stellt bald einmal fest, dass derartige Vorbelastungstests mehr als nur einen Haken haben. Ich habe gleich ein halbes Dutzend gefunden:

1. Der Vorbelastungstest ist nicht ein Aussensteuerrecht, aber ein Element des Aussensteuerrechtes. Die Schweiz kennt abgesehen vom Bundesratsbeschluss gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme der Doppelbesteuerungsabkommen kein aussensteuerrechtliches Missbrauchsrecht. Das ist ein gewichtiger Standortvorteil für unser Land. [PAGE 436]

2. Der Vorbelastungstest hätte für Dividenden, die von Holdings ausgeschüttet werden, gravierende Folgen.

3. Ein Vorbelastungstest ist in der Praxis kaum oder nur mit grössten Schwierigkeiten und enormem Aufwand durchführbar. Was in der Schweiz noch machbar schiene, ist bei internationalen Konzernstrukturen wohl ein Ding der Unmöglichkeit. Weil auch die von ausländischen Holdings ausgeschütteten Dividenden steuerlich nicht qualifizieren wie die schweizerischen, müssten die auf Stufe der vorgelagerten Gesellschaften bezahlten Steuern einbezogen werden. Die Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung ist bei internationalen Konzernstrukturen weder möglich noch zumutbar. Ich gebe einfach ein paar Stichworte dazu: verbleibende Gewinnsteuern, verbleibende ausländische Quellensteuern, unterschiedliche Methoden zur Beseitigung der Doppelbelastung, Ermittlung der steuerbelasteten Erträge von Tochtergesellschaften usw. Kein Wunder, dass Vorbelastungstests in Europa am Verschwinden sind.

4. Die bestehenden Instrumente zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Teilbesteuerung, also Umwandlung von in der Schweiz voll steuerpflichtigen Erträgen in steuerbegünstigte Dividenden, sind ausreichend. Nötigenfalls müssen sie für die entsprechenden Tatbestände noch verfeinert werden.

5. Die Vorlage zur Unternehmensbesteuerungsreform II ist primär auf KMU ausgerichtet, die in der Schweiz tätig sind. Unternehmen, die via dubiose Steueroasen operieren, haben mit dem typisch schweizerischen KMU nichts zu tun. Solche Firmen müssen über die Umgehungs- respektive Missbrauchsgesetzgebung erfasst und belangt werden.

6. Selbst die Eidgenössische Steuerverwaltung warnt in einem schriftlichen Bericht auf eine Frage der Antragstellerin, Frau Sommaruga, dringend davor, die Schweiz von einem sogenannten Freistellungsland zu einem Anrechnungsland zu machen. Wollte man diese Realität ändern, so müsste man einen tiefgreifenden Steuerwechsel ins Auge fassen, der den Rahmen dieser Unternehmenssteuerreform II sprengen würde. Sollten jedoch in der Schweiz erwirtschaftete Erträge zuerst einer passiven, in der Regel in einer Steueroase niedergelassenen Tochtergesellschaft z. B. in Form von Lizenzgebühren zufliessen, von welcher dann die Erträge als Dividenden an die schweizerische Muttergesellschaft zurückfliessen, ist laut Eidgenössischer Steuerverwaltung ein Beteiligungsabzug zu verhindern. Also ist dieses Problem gelöst. Professor Oberson, der uns bei den Beratungen anfänglich begleitet hat, hat klar darauf aufmerksam gemacht, dass es beim Beteiligungsabzug um die Vermeidung der potenziellen Dreifachbelastung gehe, die vom Thema der Teilbesteuerung zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Anteilsinhaber zu trennen sei.

Aus all diesen Gründen ist von Vorbelastungstests in unserem Land dringend abzusehen und der Minderheitsantrag abzulehnen.

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