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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. [PAGE 450]

Es geht ja hier um den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung. Wer in seiner Anlagepolitik flexibel und frei sein möchte, kann für das kollektive Kapitalvermögen einen Fantasienamen wählen. Der Anlegerschutz kann am besten durch Transparenz erreicht werden; der selbstgewählte Namen eines Produktes soll somit die tatsächlich getätigten Anlagen widerspiegeln, sofern er auf eine bestimmte Anlage Bezug nimmt. Die Verwendung des Begriffs "mehrheitlich" in Absatz 1bis steht in klarem Widerspruch zum geltenden Recht und zu der langjährigen und bewährten Praxis der Aufsichtsbehörde. Ein Anlagefonds darf beispielsweise nur dann den Begriff "Equity" in seinem Namen verwenden, wenn er mindestens zwei Drittel seines Vermögens in Beteiligungspapiere investiert. Der Begriff "mehrheitlich" würde diese Zweidrittelregel auf eine 50-Prozent-Regel reduzieren.

Derzeit sind in der Schweiz mehr als 1000 schweizerische und mehr als 4000 ausländische Fonds bewilligt. Diese Fonds respektieren die oben beschriebene Zweidrittelpraxis. Im Ausland kennt man ähnliche Regeln, teilweise ist man auch strenger, beispielsweise haben die USA mit ihrer "Rule 35d-1 (Investment Company Names)" - ich habe den Namen nicht erfunden - im März 2001 die Grenze von 65 Prozent auf 80 Prozent erhöht.

Ein Obligationenfonds könnte neu fast 50 Prozent in Aktien und lediglich knapp über 50 Prozent in Obligationen investieren. Der Anleger würde über das eingegangene Risiko massiv getäuscht. Das Risikoprofil des Produktes ist anders, als aufgrund des Namens erwartet werden kann. In der Diskussion habe ich mir erlaubt, einen Vergleich zur Produktebezeichnung von Schweizer Milch zu machen. Dieser Vergleich soll Ihnen das erläutern. Wo "Schweizer Milch" drauf steht, sollte eigentlich auch Schweizer Milch drin sein und nicht beispielsweise, wie das dann neu möglich wäre, zu 49 Prozent EU-Milch (oder auch "EU-Wasser"), weil es nicht gleich gelagert sein müsste. Im Nationalrat wurde vorgebracht, die Regelung würde verhindern, dass Anlagefonds genügend flüssige Mittel halten. Dies ist so nicht zutreffend. Die Zweidrittelregel bezieht sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel. Somit ist das taktische Halten von flüssigen Mitteln unbegrenzt zulässig. Die Version des Nationalrates ist dem Anlegerschutz weniger zuträglich und führt beim Publikum zu Täuschungen.

Darum bittet Sie die Kommission einstimmig, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.