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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, bei der Haftung der Depotbank am Beschluss des Ständerates festzuhalten.

Der bundesrätliche Entwurf sieht in Artikel 72 Absatz 2 eine strenge Haftung der Depotbank vor. Sofern sie die Aufbewahrung der Fondsvermögen Dritt- und anderen Sammelverwahrern übertragen hat, haftet sie für deren Handlungen wie für eigenes Handeln. Demgegenüber hat der Nationalrat nach Diskussionen für die Abschwächung der Haftungsbestimmung votiert. Die Depotbank haftet bei der Übertragung der Aufbewahrung an Dritte nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.

Nach der bundesrätlichen Fassung kann ein Anleger die Depotbank erfolgreich verklagen, obwohl die Bank ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Diese kann und wird intern auf den Beauftragten Rückgriff nehmen. Der Anleger hat die Sicherheit, dass Schweizer Recht gilt. Nach der Fassung des Nationalrates hat eine Klage eines Anlegers gegen die Depotbank keine Erfolgsaussichten, sofern sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Die Depotbank kann sich von Vorwürfen exkulpieren. Der Anleger müsste somit versuchen, selber gegen die Beauftragten im Ausland zu klagen [PAGE 451] und sich gegebenenfalls fremdem Recht unterwerfen, was mit vielen Unsicherheiten verbunden ist.

Die vom Bundesrat vorgesehene Fassung entspricht materiell dem geltenden Recht. Entgegen Äusserungen im Nationalrat ergibt sich dies klar aus den Materialien zum geltenden Recht. Ob eine derart strenge Haftung auch unter neuem Recht erwünscht ist, ist eine politische Frage. Im Bucheffektengesetz ist eine Haftung, wie vom Nationalrat vorgesehen, vorgeschlagen. Im Ausland kommen beide Haftungsvarianten vor.

Herr Lauri hat einen Kompromiss vorgeschlagen: Im Gesetz soll die strenge Haftung vorgesehen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass der Einschluss einer derartigen Regelung in die Fondsreglemente faktisch zur Lösung des Nationalrates führen wird, da wohl jeder Fondsanbieter diese Bedingung aufnehmen wird. Beachtung verdient in dieser Hinsicht eine Bemerkung von Kollege David, nach dem diese Haftungseinschränkung schriftlich mit dem Kunden vereinbart werden müsste. Es ist hervorzuheben, dass das Erfordernis eines schriftlichen Vertrages für den Fondsvertrieb eine massive Einschränkung darstellt und daher mit dem KAG in Bezug auf übrige Fonds und alternative Anlagen - unter geltendem Recht heisst es "übrige Fonds mit besonderem Risiko" - abgeschafft wird. Allerdings wäre diese Variante tatsächlich ein Kompromiss, da es den Fondsproduzenten zwar freisteht, die Haftung einzuschränken, demgegenüber diese Einschränkung nicht so einfach wäre, da faktisch jetzt der Lösung des Nationalrates gefolgt wird.

Aber wir von der Kommissionsmehrheit beantragen, wie gesagt, mit 6 zu 5 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.