Fünfschilling Hans · Ständerat · 2001-06-18
Fünfschilling Hans · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-18
Wortprotokoll
Die Empfehlung Studer hat eine medienpolitische und eine sozialpolitische Komponente. Aufgrund der Empfehlung soll die Radio- und Fernsehverordnung geändert werden; deshalb ist auch der Medienminister hier. Die Begründung von Herrn Studer ist aber sozialpolitisch.[PAGE 372]
Zur medienpolitischen Komponente: Ich bekenne, dass ich mich als Verwaltungsrat der SRG für diesen Vorstoss interessiert habe. Falls der Bundesrat dieser Empfehlung folgt, belaufen sich die Ausfälle für die SRG gemäss Schätzungen des Bakom auf 50 Millionen Franken. Was das für die SRG bedeutet und wie sie das Problem lösen kann, müsste dann die SRG mit dem Departement besprechen.
Wenn ich mich jetzt zu Wort melde, dann deshalb, weil ich mich über die weit reichenden sozialpolitischen Auswirkungen auslassen möchte. Wie Herr Studer schon gesagt hat, ist der Vorstoss durch einen Bundesgerichtsentscheid ausgelöst worden. Es ist nicht zu bestreiten, dass Handlungsbedarf besteht. Artikel 46 der Radio- und Fernsehverordnung enthält einen Fehler. Bei der Feststellung des relevanten Einkommens wird ein Verweis auf jene Stelle im Sozialversicherungsrecht gemacht, an der festgelegt ist, welches das relevante Einkommen für die Festlegung der Ergänzungsleistungen ist. Die Ergänzungsleistungen selber wurden damit natürlich vergessen. Damit ist ein Ungleichgewicht entstanden, indem Leute, die Ergänzungsleistungen beziehen, nur nach dem ergänzungsleistungsfreien Teil beurteilt werden, während ein IV-Bezüger z. B. nach dem ganzen Einkommen beurteilt wird. Es war auch ein IV-Bezüger, der vor Bundesgericht Recht bekam, mit Verweis auf Artikel 8 der Bundesverfassung, den Gleichheitsartikel.
Herr Studer sagt nun, es sei gerechtfertigt, die Zahlung von Ergänzungsleistungen an sich als Beurteilung für die finanzielle Situation anzusehen. Das ist auch die Idee der Empfehlung, die der Bundesrat entgegenzunehmen bereit ist. Es steht ja in der Begründung der Empfehlung, dass die Ergänzungsleistungen notwendig sind, um gemäss Artikel 196 Ziffer 10, der Übergangsbestimmung zu Artikel 112 der Bundesverfassung, den Existenzbedarf zu decken.
Was gehört nun zu diesem Existenzbedarf? Die Lebenshaltungskosten und die Wohnkosten gehören dazu. Als ehemaliger kantonaler Fürsorgedirektor kenne ich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die berühmten SKOS-Richtlinien. In diesen SKOS-Richtlinien steht bezüglich der Lebenshaltungskosten klar, neben Nahrungsmitteln, Getränken und Kleidern seien auch Ausgaben für Unterhaltung und Bildung inbegriffen, zum Beispiel die Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen. Mit anderen Worten: Das ist in den Lebenshaltungskosten schon enthalten. Dieser Grundbedarf ist ja auch viel höher als das Existenzminimum. Sogar in der Praxis der Lohnpfändung, bei der auf das Existenzminimum hinuntergegangen wird, und das ist ein niedrigerer Betrag, bzw. bei der Festlegung dieses noch tieferen Minimums, sind die Radio- und Fernsehgebühren vorgesehen.
Die Schlussfolgerung lautet also, dass wir jetzt die Leute von etwas entlasten, das bei den Ergänzungsleistungen bereits vorgesehen ist. Wenn der Bundesrat dieser Empfehlung folgt, wird ja sicher keine entsprechende Senkung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vorgesehen. Daran glaubt ja wohl niemand. Das heisst, wir nehmen damit eine kalte Erhöhung der Ergänzungsleistungen vor; es handelt sich nicht nur um eine kalte Erhöhung, sondern auch um eine versteckte Erhöhung. Sie ist nämlich nicht als Sozialausgabe definiert, sondern sie wird solidarisch von den Gebührenzahlern finanziert, die die Normalgebühren bezahlen.
Dies ist ordnungspolitisch sicher fragwürdig. Wie bei jedem ordnungspolitischen Sündenfall kann man sofort neue Beispiele anführen. Ich habe gesagt, die Ergänzungsleistungen beinhalteten die Lebenshaltungskosten und die Wohnkosten.
Nehmen wir als Beispiel zwei Rentner, beide haben eine identische Pension und identische AHV-Leistungen. Der eine wohnt in einer Wohnung, die 700 Franken im Monat kostet, der andere in einer Wohnung, die 1100 Franken im Monat kostet. Wir haben akzeptiert, dass mit den Ergänzungsleistungen Wohnkosten bis 1100 Franken bezahlt werden. Was geschieht, wenn der Rentner mit den 700 Franken Wohnkosten kommt und sagt: Ich muss Radio- und Fernsehgebühren bezahlen, der andere Rentner muss sie nicht bezahlen, weil er Ergänzungsleistungen bezieht? Ich nehme an, das Bundesgericht gibt diesem Rentner unter Hinweis auf Artikel 8 Recht. Sie sehen: Wir geraten in Probleme.
Herr Studer hat vorhin vor allem die administrative Problematik angesprochen. Zugegeben, die Billag hat heute administrative Probleme. Aber die Hauptprobleme stammen daher, dass die Billag wegen der kantonalen Datenschutzbeauftragten die Daten der Einwohnerkontrollen nicht bekommt und Millionen dafür ausgeben muss, Adressenforscher auf die Piste zu schicken, die die Adressen der umgezogenen Leute feststellen. Das ist ein unnötiger administrativer Aufwand.
In der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, die für die Ergänzungsleistungen verantwortlich ist, wird ein neues Problem entstehen. Ich nehme als Beispiel wieder zwei Rentner. Der eine verdient 100 Franken mehr als das Einkommen, das zu Ergänzungsleistungen berechtigt. Der andere verdient weniger. Der Mehrverdiener muss also die Radio- und Fernsehgebühren bezahlen. Unter dem Strich hat jener, der mehr verdient, nachher weniger, weil er die Radio- und Fernsehgebühren selbst bezahlen muss.
Diesen Sprung haben wir auch bei den Ergänzungsleistungen wegen Krankheitskosten. Bei Ergänzungsleistungsbezügern werden die hohen Franchisen übernommen. Zwischen jemandem, der eine hohe Franchise hat, aber sonst keine Ergänzungsleistungen beziehen würde, und einem Bezüger von Ergänzungsleistungen, dem die Franchise bezahlt wird, machen die Sozialversicherungsanstalten eine Schattenrechnung: Es gibt einen theoretischen, einen virtuellen Bezüger von Ergänzungsleistungen, dem das, was er zu viel verdient, abgezogen wird. So kommt es zu einem fliessenden Übergang. Es kommt also nicht zu ungerechten Sprüngen.
Nicht alle Bezüger von Ergänzungsleistungen haben hohe Franchisekosten; aber alle Bezüger von Ergänzungsleistungen hören Radio und sehen Fernsehen. Das heisst, die Sozialversicherungsanstalten werden sich nachher, nachdem bei den Franchisekosten der Präzedenzfall schon geschaffen worden ist, damit auseinander setzen. Als Präsident einer Sozialversicherungsanstalt, der dem Parlament Jahr für Jahr mehrmals gegenübersass und immer erklären musste, warum es bei den Ergänzungsleistungsberechnungen Rückstände gibt, muss ich sagen, dass ich das den Sozialversicherungsanstalten nicht auch noch zumuten möchte.
Aufgrund dieser Überlegungen kann ich der Empfehlung nicht zustimmen, weil ich nur sehe, dass damit eine grosse Zahl von Problemen ausgelöst wird. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, den Fehler in Artikel 46 der Radio- und Fernsehverordnung auf die Art zu heilen, wie es die Empfehlung verlangt. Es gibt sicher auch andere Lösungen.