Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2006-06-19
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-19
Wortprotokoll
Ebenfalls in aller Kürze: Es sind zwei Differenzen, die hier nach unserer Beratung geblieben sind und die in der Zwischenzeit nun noch einmal beraten wurden. Bei Artikel 2 ging es einer eindeutigen Ständeratsmehrheit darum, uns den Verzicht auf Absatz 3 näher zu bringen. Die Streichung von Absatz 3 sorgt für eine gewisse Freiheit der Kantone, sprich der kantonalen Hochschulen, auch mit neuen medizinischen Berufen experimentieren zu können, ohne dass deswegen beispielsweise die Aggregierung von KV-Leistungen oder anderes schon beschlossen wäre; das war die Sorge in unserem Rat. Wir haben uns aber davon überzeugen lassen, dass es sinnvoll ist, hier den kantonalen Hochschulen eine gewisse Freiheit zu geben, und nicht sinnvoll, diesen Freiheitsgrad hier zu beschränken.
Wir schlagen Ihnen deshalb vor, uns in diesem Punkt dem Ständerat anzuschliessen, der eben durch den Verzicht auf Absatz 3 diese Freiheit für die kantonalen Hochschulen herstellt oder weiterhin gewährleistet.
Die zweite Differenz besteht bei Artikel 40. Hier gibt es einerseits einen Buchstaben c. Dort geht es um eine Aussage über die Werbung und die Art und Weise, wie Werbung betrieben werden darf bzw. wie sie in Bezug auf Medizinalberufe eingeschränkt sein soll. Wir waren hier im Rat mehrheitlich nicht davon überzeugt, dass das unbedingt sehr sinnvoll wäre. Der Ständerat wollte diese Bestimmung klar beibehalten.
Wir beantragen Ihnen, hier dem Ständerat zu folgen und diese Bestimmung von Artikel 40 Buchstabe c beizubehalten, die ja besagt - ich erwähne es, falls Sie die Fahne nicht vor sich haben -, dass die Werbung objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen sollte, dass sie weder irreführend noch aufdringlich sein sollte.
Und schliesslich - vielleicht wichtiger - gibt es andererseits in Buchstabe cter und den weiteren Buchstaben ja eine längere Liste, die in Ihrem Rat eine Mehrheit gefunden hat: zur Abgrenzung, vor allem im Bereich der finanziellen Anreize im System. Dort wurde vom Ständerat eine allgemeine Formulierung beschlossen, weil viele dieser Detailregelungen in entsprechenden Separatgesetzen - im Strafgesetzbuch und in anderen Gesetzen - schon festgeschrieben sind. Auch hier hat sich Ihre Kommission überzeugen lassen, dass dies die richtige Formulierung ist.
Wir würden Sie also bitten, hier dem Ständerat zu folgen. Das sind die verbliebenen Differenzen, und wir bitten Sie, zu diesen entsprechend unserem Bericht zu beschliessen.