Lexipedia

Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-09

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Zur Einordnung: Wir sind uns bei dieser Bestimmung bei den beiden vorliegenden Varianten einig, dass es Differenzen in Nuancen sind. Ihre WAK hat mit 9 zu 5 Stimmen beschlossen, Ihnen Festhalten zu empfehlen.

Beide Seiten haben hier den Anlegerschutz im Sinne. Nur gewichtet die WAK die Flexibilität - nehmen wir das Beispiel eines Aktienfonds - etwas stärker. Mit anderen Worten: Bei Absatz 1bis lautet die Bestimmung, dass man mindestens mehrheitlich, also über 50 Prozent, in der entsprechenden Anlagekategorie investieren muss, um die Bezeichnung im Namen führen zu können. Gerade wenn Sie keine Indexfondsprodukte, sondern Aktienfonds haben, aber sich die Fondsleitung gemäss dem Beschrieb des Produktes eine grosse taktische Flexibilität offen halten will, sprich in unsicheren Phasen starke Liquidität im Interesse des Anlegers aufbauen will, dann soll trotzdem die Bezeichnung "Aktienfonds" im Titel beibehalten werden können. Zu dieser Auffassung kam die Kommission. Es kommt dazu, dass es im Kurzbeschrieb über das Fondsprodukt beziehungsweise im Emissionsprospekt klar beschrieben werden muss, wenn sich ein Aktienfonds - um bei diesem Beispiel zu bleiben - diese grosse Flexibilität sichern will. Deshalb ist der Anleger, der sich die Zeit nimmt, das anzuschauen, im Bilde und weiss, dass der Fonds A oder B im grösseren Stil zwischenzeitlich beispielsweise Liquidität aufbauen kann.

In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die WAK hier am nationalrätlichen Beschluss Festhalten.