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AB 138051

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 geht es um den Schutz der Anlegerinnen und Anleger vor Verwechslung oder Täuschung, es handelt sich hier somit um eine Anlegerschutzbestimmung.

Ein Anleger oder eine Anlegerin hat Anspruch auf eine klare, transparente Deklaration der Produkte. Die heutige Deklarationspraxis verlangt, dass ein Anlagefonds, der eine Bezeichnung mit einem bestimmten Namen hat, zwei Drittel in diese Titel investiert haben muss. Wenn es sich z. B. um einen Bond-Fonds handelt, dann ist klar, dass zwei Drittel in Bonds investiert sein müssen und nicht weniger. Die Mehrheit des Nationalrates hat diese Bestimmung aufgeweicht und verlangt nur noch eine mehrheitliche Anlage in diese Titel. Man könnte dann also 50,1 Prozent an Obligationen und 49,9 Prozent an Aktien in einem solchen Fonds haben. Das widerspricht ganz klar dem Anlegerschutz und widerspricht auch einer transparenten Bezeichnung. Deswegen hat der Ständerat die ursprüngliche Fassung des Bundesrates wiederaufgenommen und im Sinne des Anlegerschutzes festgehalten, dass bezüglich der Bezeichnung bei den Anlegerinnen und Anlegern keine Täuschung provoziert und keine Verwechslung hervorgerufen werden darf.

Ich bitte Sie, dem Ständerat zu folgen und den Entwurf des Bundesrates wiederaufzunehmen. Denn es ist ganz wichtig, dass die Anlegerinnen und Anleger gerade angesichts der heutigen Flut von Titeln in etwa wissen, was in einem Fonds enthalten ist. Zumindest sollten sie die Gewähr haben, dass gemäss der Bezeichnung des Fonds grossmehrheitlich solche Titel in einem Fonds enthalten sind. Das gewährleistet nur die ursprüngliche Bestimmung des Bundesrates. Ich möchte auch darauf hinweisen - das habe ich dem Amtlichen Bulletin der Sitzung des Ständerates entnommen -, dass in den USA die Bestimmungen noch wesentlich verschärft worden sind, und zwar im Sinne des Anlegerschutzes. Die Praxis, wonach zwei Drittel dieser Titel im Fonds enthalten sein müssen, ist verschärft worden. Neu müssen jetzt 80 Prozent der Titel gemäss der Fondsbezeichnung in dem Fonds enthalten sein. Es ist wichtig, dass wir mindestens einen halben Schritt in diese Richtung machen und den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung ernst nehmen.

Ich bitte Sie, dem Ständerat und damit dem Bundesrat zu folgen.