David Eugen · Ständerat · 2006-03-14
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14
Wortprotokoll
Wir unterstützen die Vorlage Unternehmenssteuerreformgesetz II. Es sind drei Punkte, die ich nochmals herausstreichen möchte; sie sprechen für diese Vorlage und unterstreichen ihre Bedeutung.
Der erste Punkt: Es geht zunächst darum, Rechtssicherheit in einem wichtigen Bereich der Steuern zu schaffen, nämlich bei Unternehmensübertragungen. Dieser Bereich ist darum wichtig, weil er für die Volkswirtschaft eine sehr grosse Rolle spielt. Unternehmensübertragungen sind für das Unternehmen immer ein grosser Einschnitt; sie sollen möglichst so durchgeführt werden, dass für das Unternehmen eine gute Zukunft erwartet werden kann und dass die Arbeitsplätze in unserem Land bleiben und ihre Zahl zunehmen kann. Also muss der Staat, dazu gehört auch die Steuerordnung, die entsprechenden rechtssicheren Rahmenbedingungen schaffen, damit diese Vorgänge, die für die Entwicklung der Wirtschaft so wichtig sind, auch gut abgewickelt werden können.
Wie wir alle vom Kommissionspräsidenten und weiteren Votanten gehört haben, ist diese Rechtssicherheit zurzeit in hohem Masse nicht mehr da. Das hängt mit der Verwaltungspraxis und der nachfolgenden Gerichtspraxis zusammen; das hängt aber auch mit unserer Gesetzgebung zusammen, das möchte ich unterstreichen. Es ist nicht einfach so, dass wir jetzt hier der Steuerverwaltung oder dem Bundesgericht den schwarzen Peter zuschieben können. Wenn Sie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anschauen, dann sehen Sie, dass die Regeln einfach nicht vorhanden sind, die für diesen Fall vorhanden sein müssten. Ich bin überzeugt, dass hier auch der Gesetzgeber gefordert ist.
Unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips, d. h. der Gesetzmässigkeit der Steuererhebung, ist es auch die Aufgabe des Gesetzgebers, klar im Gesetz festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Steuern erhoben werden. Weil wir, der Gesetzgeber, das im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bis heute nicht getan haben, ist diese Situation entstanden, in dem Sinne, dass die Steuerverwaltung - aus dem Begriff Dividende letztlich - all das entwickelt hat, was jetzt zu grossen Rechtsunsicherheiten Anlass gibt.
Darum sind wir wirklich aufgefordert, hier jetzt die Rahmenbestimmungen zu setzen. Jene Kolleginnen und Kollegen, die vielleicht diese Vorlage gesehen haben und sich gefragt haben, warum es so riesige Artikel braucht, die zum Teil auch nicht gerade ohne weiteres verständlich sind, möchte ich darauf hinweisen, dass wir eben Regeln setzen müssen, die diesen Steuertatbestand, den wir hier wollen, auch hinreichend umschreiben.
Ich bin insbesondere der Meinung, dass wir mit der Steuergesetzgebung per Kreisschreiben aufhören müssen, und das möchte ich schon Herrn Bundesrat Merz auch mitgeben: Ich finde, dass das in einem Rechtsstaat eigentlich nicht geht. Die Steuern sollen aufgrund der Gesetze erhoben werde. Es können nicht durch Kreisschreiben - die sicher eine Bedeutung haben und zur Erläuterung wichtig sind - neue oder geänderte Steuertatbestände eingeführt werden. Wenn es - wie hier - notwendig ist, das Steuerrecht zu ändern, muss man mit Vorlagen ans Parlament gelangen und diese neuen oder geänderten Steuertatbestände dem Gesetzgeber vorlegen. Das sollte nach meiner Meinung eine Lehre aus diesem Fall sein, den wir hier behandeln. Es ist ja [PAGE 108] eigentlich nicht der einzige, der in diese Richtung geht, aber sicher der wichtigste.
Zum zweiten Punkt: Ich möchte unterstreichen, dass wir uns mit der vorgeschlagenen Regelung der Praxis anschliessen, wie sie mehrheitlich in den Kantonen ausgeübt wird. Das scheint mir in dieser Sache besonders wichtig, denn die Kantone sind ja diejenigen, welche die Steuerpraxis durchführen, und sie haben in vielen Jahren diese Praxis so entwickelt, wie sie jetzt gemäss Fassung der Mehrheit im Gesetz steht. Zentraler Punkt dieser Praxis ist, dass die Besteuerung dann erfolgt, wenn im Zusammenhang mit dem Verkauf Mittel aus dem Unternehmen entnommen werden und an den Verkäufer fliessen: Das ist der entscheidende Punkt. Daran hat sich die kantonale Praxis über sehr viele Jahre immer gehalten, und zwar, kann man sagen, in allen Kantonen, vielleicht mit kleinen Abweichungen. Diese Praxis wollen wir im Gesetz wieder klar als massgebend für die Besteuerung bei Unternehmensübertragungen festlegen. Das unterstützen wir.
Wir sind daher nicht in der Lage, die Minderheit zu unterstützen, die viel weiter geht, die über diese Praxis hinausgeht, die im Prinzip auch dann eine Steuer erheben will, wenn keine Mittel aus der Firma entnommen werden und an den Käufer fliessen. Das ist ein ganz grundlegender Unterschied. Man kann sicher unterschiedliche Meinungen haben, ob man das will oder nicht. Aber auf jeden Fall würde das, was die Minderheit beantragt, nicht dem entsprechen, was bis anhin in den Kantonen in diesem Punkt Praxis war.
Zum dritten Punkt: Wir sind der Meinung, dass es richtig ist, was die Kommission entschieden hat, nämlich dass dieser Teil der Unternehmenssteuerreform vorgezogen und von der Hauptvorlage abgetrennt wird. Denn es besteht wirklich Handlungsbedarf. Schon die Vorredner haben ausgeführt, wie viele Nachfolgeregelungen jetzt pendent sind und hinausgeschoben werden. Wir müssen daher jetzt kurzfristig, möglichst schnell, Rechtssicherheit schaffen, sodass alle wissen, welches die Regeln sind, und damit die Strukturanpassungen in der Wirtschaft und die Unternehmensverkäufe vorgenommen und die Nachfolgeregelungen getroffen werden können.
Ich bitte Sie daher, einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.