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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Nach dem geltenden Artikel 268 OR steht dem Vermieter von Geschäftsräumen ein sogenanntes Retentionsrecht für bestimmte bewegliche Sachen des Mieters zu, die sich in den vermieteten Räumen befinden. Das bedeutet, dass der Vermieter diese Gegenstände für die Deckung seiner Mietzinsforderung verwerten lassen kann. Am Erlös des Verkaufs hat der Vermieter dann ausserdem ein Vorrecht vor allen anderen Gläubigern, also z. B. auch vor den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und vor den Sozialversicherungen.

Vorzugsrechte sind natürlich immer gut für diejenigen, die davon profitieren. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass das Vorrecht eines Gläubigers jeweils unmittelbar zulasten der übrigen Gläubiger geht. Diese bezahlen dann natürlich, mit anderen Worten, den Mehrbetrag, welchen der privilegierte Gläubiger durch das Vorrecht erhält. Eine solche Umverteilung darf nur stattfinden, wenn es dafür sachlich begründete Rechtfertigungen gibt.

Das in den Artikeln 283 und 284 SchKG statuierte mietrechtliche Retentionsrecht hat im Laufe der Zeit seine Berechtigung verloren. Früher war es üblich, die Mietzinse rückwirkend zu bezahlen. Der Vermieter unterlag dann, mit anderen Worten, einer Vorleistungspflicht. Der Vermieter bedurfte deshalb einer Sicherheit. Heute werden die Mietzinse dagegen zum Voraus und monatlich entrichtet. Vor allem aber hat dann der Vermieter - dies im Unterschied zu vielen anderen Gläubigern - die Möglichkeit, sich über eine Mietzinskaution abzusichern. Das Vorzugsrecht des Vermieters ist deshalb wirklich nicht mehr zeitgemäss.

Ich möchte darauf hinweisen, dass das Retentionsrecht eben ungeeignet ist, dem Vermieter eine tatsächliche Sicherung zu bieten, da er ja nicht weiss, was tatsächlich zurückbehalten werden kann. Dem Retentionsrecht haftet damit auch etwas Zufälliges an: Sind verwertbare Gegenstände in der vermieteten Liegenschaft überhaupt vorhanden, dann hat der Vermieter Glück gehabt. Will er aber seine Forderungen ernsthaft sichern, dann muss er eben bereits heute auf anderweitige Massnahmen zurückgreifen. Es besteht kein Anlass, nicht auch den Vermieter gleich wie alle anderen Gläubiger zu behandeln.

Schliesslich noch etwas Weiteres: Mit dem Retentionsrecht werden vor allem auch Sanierungen erschwert, weil Anlage- und Umlaufvermögen des Schuldners blockiert werden und es auch zur Lahmlegung des einmietenden Unternehmens kommen kann. Sogar dann, wenn das Retentionsrecht noch nicht ausgeübt worden ist, kann es eine Sanierung behindern. Das Unternehmen kann nicht verkauft werden, wenn der Käufer damit rechnen muss, dass der Vermieter ein Rückschaffungsbegehren stellt und ihm damit unter Umständen wichtige Unternehmensbestandteile entzieht. Auf diese Weise führt das Privileg eines Gläubigers im Einzelfall dazu, dass ein sanierungsfähiges Unternehmen nicht saniert werden kann. Das Gesagte gilt übrigens auch für die bestehenden Retentionsrechte des Verpächters, deren Abschaffung deshalb ebenfalls beantragt wird. Im Rahmen dieser Bereinigung sollen ausserdem auch das Retentionsrecht der Stockwerkeigentümerschaft sowie dasjenige der Gast- und Stallwirte abgeschafft werden, da es auch dafür heute keine Rechtfertigung mehr gibt. [PAGE 605]

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Ihrer Kommission abzulehnen, dem Ständerat zu folgen und die vom Bundesrat vorgesehene Aufhebung der Retentionsrechte zu unterstützen.

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