Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16
Wortprotokoll
Wir haben es gehört, es kommt immer wieder vor, dass Gesellschaften vor der Konkurseröffnung ausgehöhlt werden. Das heisst, dass man die letzten Vermögenswerte dann noch an Dritte überträgt. Mit der sogenannten paulianischen Anfechtungsklage können diese Vermögenswerte dann zu den berechtigten Personen zurückgeführt werden, sofern sie auf unredliche Weise aus der Konkursmasse herausgenommen worden sind.
Die Praxis zeigt, dass diese Anfechtungsklagen oft an Beweisschwierigkeiten scheitern, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte zu einem tiefen Wert verkauft oder gar verschenkt worden sind. Wenn die begünstigte Person dem Schuldner auch noch nahesteht, dann erscheint es sachgerecht, dass der Beweis, dass keine Gläubigerbenachteiligung stattgefunden hat, der Partei auferlegt wird, die die Leistung empfangen hat; jedenfalls dann, wenn es sich um eine Person handelt, die dem Schuldner nahesteht.
Es ist so, dass heute nicht wenige Klagen genau an diesem Erfordernis scheitern. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Anfechtungsklage vereinfacht, wobei es nicht darum geht, redliche Veräusserungen zu verunmöglichen. Vielmehr sollen eben Missbräuche unterbunden, leichter entdeckt und beseitigt werden können. Namentlich unredliche Vermögensübertragungen an andere Konzerngesellschaften oder an Familienmitglieder liessen sich so leichter rückgängig machen. Das Entsprechende gilt auch für die Klage nach Artikel 288 SchKG.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Anfechtungsklage ausschliesslich dazu dient, missbräuchliche Vermögensverschiebungen zu korrigieren. Wir haben das ganz klar auf die Missbräuche konzentriert und eingeschränkt. Mit der Unterstützung des Minderheitsantrages lassen Sie es zu, dass solche Missbräuche auch in Zukunft keine Konsequenzen haben werden. Das möchten wir nicht.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.