Lexipedia

Bäumle Martin · Nationalrat · 2013-03-11

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-03-11

Wortprotokoll

Wir haben im Zusammenhang mit dieser Gewährleistung eigentlich eine verfassungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Nach dem, was ich gehört habe, muss ich aber davon ausgehen, dass vor allem politisch argumentiert wird. Die GLP-Fraktion wird der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat folgen. Wir lassen damit dem Kanton Schwyz den maximal möglichen Spielraum bei der Umsetzung.

Die SPK-SR hat im November 2012 Anhörungen zu diesem Thema durchgeführt. Die Resultate der Expertenhearings sind klar und deutlich, und die SPK-SR hat den Antrag des Bundesrates denn auch klar unterstützt und die Nichtgewährleistung von Paragraf 48 Absatz 3 beschlossen. Im Ständerat obsiegte dann aufgrund politischer Argumente, die mit der Gewährleistung einer Kantonsverfassung überhaupt nichts zu tun haben, knapp eine Minderheit Föhn.

Entscheidend ist, dass das Wahlverfahren, wie auch immer es ausgestaltet ist, den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Anforderungen werden im Wesentlichen aus Artikel 34, "Politische Rechte", und Artikel 8, "Rechtsgleichheit", der Bundesverfassung abgeleitet. Nach Auffassung der Experten und des Bundesrates genügt Paragraf 48 Absatz 3 diesen Anforderungen nicht. Er verletzt das Gebot der Wahlrechtsgleichheit.

Die Verletzung besteht zum einen darin, dass die natürlichen Quoren in zahlreichen Gemeinden, in denen Proporzwahlen durchgeführt werden, deutlich über der Zielgrösse von 10 Prozent liegen, die das Bundesgericht definiert hat, und dass dieser Umstand nicht durch einen wahlkreisübergreifenden Ausgleichsmechanismus behoben werden kann, weil die neue Kantonsverfassung solche ausdrücklich ausschliesst. Zum andern liegt die Verletzung des Gebots der Wahlrechtsgleichheit darin, dass die Gemeinden, in denen faktisch Majorzwahlen stattfinden, sehr unterschiedliche Grössen haben.

Es sind diese beiden Gründe, die den Bundesrat und die Mehrheit der SPK-NR veranlassen, Ihnen die Nichtgewährleistung von Paragraf 48 Absatz 3 zu beantragen.

Es geht um eine Grundsatzdebatte, die wir immer wieder führen. Ich möchte Ihnen ein Beispiel nennen: Wenn man sagt, das Volk hat immer Recht, könnte ein Kanton in eine Verfassung schreiben, dass das Frauenstimmrecht wieder abgeschafft wird. Das Volk hat immer Recht - so wird jetzt auch argumentiert, wenn man sagt, man müsse die Verfassung des Kantons Schwyz so gewährleisten. Ich habe bewusst dieses Beispiel gewählt, weil Herr Mader an der Sitzung der SPK-SR im November 2012 das Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1990 in Zusammenhang mit dem Frauenstimmrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden erwähnte. Er hat Folgendes gesagt: Das Bundesgericht sei damals zum Ergebnis gelangt, dass das kantonale Recht nicht mehr bundesrechtskonform sei und das Frauenstimmrecht eingeführt werden müsse. In Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1990 wurden ähnliche Argumentationsketten vorgebracht wie heute, ähnliche Gründe, warum ein Kanton etwas beibehalten könne, wenn er es beibehalten wolle. Zum Glück hat das Bundesgericht dies damals korrigiert.

Die Methode des doppelten Pukelsheim, die hier erwähnt wurde, ist meines Erachtens eine sehr bestechende, eine sehr demokratische und vor allem eine mathematisch korrekte Lösung. Sie ist entschieden gerechter als das bisherige Modell. Die Verzerrung, die wir heute bei verschiedenen Wahlsystemen haben, sind viel stärker, als sie es mit der Methode des doppelten Pukelsheim wären. Mit dieser Methode kann eben auch der Minderheitenschutz gesichert [PAGE 191] werden. Der Kanton Schwyz könnte im Gesetz festlegen, dass die Gemeinde Riemenstalden, die hier immer erwähnt wird, weiterhin Anspruch auf einen Sitz hat, und dass dieser Sitz dem Kandidaten mit den meisten Stimmen zugeteilt wird. So hätte Riemenstalden indirekt sogar noch Einfluss auf andere Kantonsgebiete, weil die restlichen Stimmen ja nicht verlorengingen.

Die Grünliberalen stützen sich auf juristisch korrekte Ausführungen, die der Bundesrat gemacht hat und die in der SPK-SR gemacht worden sind. Sie beantragen Ihnen aus diesen Gründen, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen und die Gewährleistung der Verfassung mit Ausnahme von Paragraf 48 Absatz 3 vorzunehmen.