Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-04-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-04-13
Wortprotokoll
Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates aus folgenden Gründen bitten, diese Motion abzulehnen.
Was ist diese kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eigentlich? Das sind heute ja Einkünfte, steuerbares Einkommen. Im Gegenzug stellt die Installation von privaten Fotovoltaikanlagen in bestehenden Gebäuden dann eine abzugsfähige Aufwendung dar, die der Einkommenserzielung dient. Wenn man es jetzt aus dem Blickwinkel der steuerrechtlichen Grundsätze anschaut, stellt man fest, dass diese im Falle der Nichtbesteuerung der KEV-Einnahmen durchbrochen würden. Der Bundesrat hat Ihnen im Jahre 2008 einen Subventionsbericht vorgelegt und dort deutlich gemacht, dass steuerliche Vergünstigungen den Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefährden. Jede zusätzliche Steuervergünstigung, die sich nicht steuerlich rechtfertigen lässt, verschärft diese Problematik natürlich und führt nicht zuletzt auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage und des Steuersubstrates.
Wenn jemand für die Produktion einer Anlage die KEV beansprucht, so ist dies nur für die Einspeisung der totalen Elektrizitätsmenge möglich; das ist so festgehalten. Das heisst, es wird der gesamte Produktionsumfang ins Netz eingespiesen. Eine Aufteilung der Produktion, z. B. in einen Teil für den Eigenbedarf und einen Teil, der eingespiesen wird, ist nicht möglich. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass KEV-beziehende Produzenten ausschliesslich für die Allgemeinheit produzieren. Wenn sie das nicht tun wollen, wenn sie auch für den Privatgebrauch produzieren wollen, dann können sie das machen, können aber keine KEV beziehen; sie können dann natürlich auch privat auf den Markt gehen.
Aus steuersystematischen Gründen ist es nicht möglich, Lebenshaltungskosten zum Abzug zuzulassen. Stromverbrauchskosten im selbstgenutzten Wohneigentum sind Lebenshaltungskosten, deshalb kann man sie nicht abziehen.
Wer die KEV bezieht, produziert nicht für den Eigengebrauch, sondern für Dritte; er verkauft seine Stromproduktion zu kostendeckenden Preisen, mit denen gleichzeitig der ökologische Mehrwert des grünen Stroms abgegolten wird. Man kann keine Trennung zwischen KEV-Bezug und privater Nutzung machen, das ist steuerlich nicht möglich.
Im Übrigen werden ab 2013 die Fördergelder für Strom aus erneuerbarer Energie erhöht. Für die KEV stehen dann maximal 500 Millionen Franken zur Verfügung; heute sind es 265 Millionen Franken.
Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen - aus steuersystematischen Gründen und um nicht noch mehr Einbrüche in unser Steuersystem zu verursachen.