Frick Bruno · Ständerat · 2010-09-23
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-23
Wortprotokoll
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Text der Motion sehr unbestimmt sei. Eine Motion ist ein Auftrag an den Bundesrat, gesetzgeberisch tätig zu werden. Wenn der Bundesrat diesen Motionstext liest, weiss er noch nicht, was er zu tun hat. Eigentlich ist es gemäss Text eher ein Prüfungsauftrag, also ein Postulat. Aus der Begründung der Motion hingegen wird einigermassen klar, was Herr Gutzwiller und die Mitunterzeichner möchten. Sie möchten drei wesentliche Änderungen einführen: erstens den Pflichtteil der Eltern aufheben, zweitens den Pflichtteil der Kinder reduzieren und drittens eine stärkere Begünstigung von unverheirateten Lebenspartnern ermöglichen. Letztere seien gegenüber Ehepartnern und eingetragenen Partnerschaften diskriminiert.
In der Motion wird auch gesagt, das Erbrecht sei hundertjährig, und es wird suggeriert, es sei nie verändert worden. Das Pflichtteilsrecht wurde aber mit der Einführung des neuen Eherechts 1988 modifiziert. Der Pflichtteil der Geschwister und der Nichten und Neffen wurde damals für die ganze Schweiz aufgehoben, während vorher die Kantone bloss die Möglichkeit hatten, es für ihre Kantonsbürger aufzuheben.
Der Pflichtteil stützt sich - in der Schweiz und in jedem Erbrecht weltweit - einerseits auf die gesellschaftliche Überzeugung und andererseits auf die politische Beurteilung der Frage, welches die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person sind, die vermögensmässig besonders geschützt werden sollen. Aus dieser Überzeugung heraus ist die schweizerische Gesetzgebung zum Ergebnis gelangt: Die Eltern, die Ehegatten und die Kinder sollen - allerdings in unterschiedlichem Mass - einen Pflichtteilsschutz geniessen.
Nun möchte ich auf die drei Punkte, die gemäss Begründung der Motion geändert werden sollen, eingehen:
1. Der Pflichtteilsschutz der Eltern soll aufgehoben werden. Ich weise darauf hin, dass bei unverheirateten Personen, manchmal auch bei verheirateten die grösste Bindung zu den Eltern besteht. Wenn die Eltern keinen Pflichtteil mehr haben, obwohl sie die wichtigsten Bezugspersonen sind, leuchtet das nicht ganz ein. Es besteht auch ein Korrelat - es wurde darauf hingewiesen, namentlich von Herrn Inderkum - zwischen Unterstützungspflicht der Eltern und ihrem Pflichtteilsschutz im Erbrecht. Ist es gerechtfertigt, Eltern für die Kinder egal welchen Alters, selbst wenn sie bereits vierzig, fünfzig Jahre alt sind, als unterstützungspflichtig zu erklären, sie aber dann im Erbrecht auszuschliessen? Das greift in die Grundfesten unserer familiären Überzeugungen und des Familienrechts ein, und das müssen wir gründlich überlegen. Ich mahne zur Vorsicht. Bereits aus diesem Beispiel wird klar, dass das Erbrecht nie isoliert betrachtet werden kann, sondern dass das Erbrecht immer einen gewichtigen Bezug zu anderen Rechtsgebieten hat. Das wird sich in der kommenden Diskussion noch deutlicher zeigen.
2. Zum Pflichtteilsschutz der Kinder: Die Schweiz hat, wie ich es überblicke, den grössten Pflichtteilsschutz für Kinder in Europa. In Deutschland beläuft er sich nur auf die Hälfte, bei uns sind es drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs; in den angelsächsischen Ländern ist er praktisch ganz abgeschafft, kann aber vom Richter in besonderen Fällen zugesprochen werden. In der Schweiz soll er reduziert werden, und da möchte ich auf drei Problemkreise eingehen.
Der erste Problemkreis betrifft die heutige Kinderzahl, die gegenüber derjenigen zur Zeit der Einführung der Erbrechts vor hundert Jahren wesentlich kleiner ist. Der Erbanteil der einzelnen Kinder wird damit automatisch grösser, auch unter Beibehaltung des Pflichtteils. Soll nun der faktische Pflichtteil angesichts immer kleinerer Kinderzahlen für den Einzelnen tatsächlich immer grösser werden? Da meine ich auch, dass wir etwas ändern können. Wir haben das Problem im Landwirtschaftsrecht gelöst. Dort hat das Kind, wenn es zur Selbstbewirtschaftung fähig ist, das Recht, einen Gewerbebetrieb zu übernehmen. Aber das geschieht nicht einfach durch die faktische Abschaffung des Pflichtteilsschutzes, [PAGE 874] sondern im Gegenzug durch die Einführung eines Gewinnanteilsrechts der übrigen Kinder über 25 Jahre hinweg. Beim Gewerbe haben wir das noch nicht geregelt. Herr Brändli hatte angeregt, ein Gewerbe-Erbrecht einzuführen, aber wir haben in der Diskussion gesehen, wie schwierig es ist, hier eine Lösung und einen Ausgleich auch durch Gewinnanteilsrechte und andere Massnahmen zu finden.
Der zweite Problemkreis beim Pflichtteil der Kinder ist die hohe Lebenserwartung. Heute ist es in der Schweiz so, dass rund 80 Prozent des Vermögens zwischen Personen zwischen dem sechzigsten und dem neunzigsten Lebensjahr zirkulieren. Die Eltern werden sehr alt, die Kinder erben erst weit nach fünfzig, oft erst nach sechzig, und das führt zur Kumulation des schweizerischen Vermögens in der Altersklasse zwischen sechzig und neunzig Jahren. Das zu durchbrechen scheint mir auch gesellschaftspolitisch richtig zu sein. Es scheint mir sinnvoll, wenn wir den Pflichtteil der Kinder gewissermassen wahren, aber ermöglichen, dass die Grosseltern anstelle der Kinder ihre Enkel als Erben einsetzen. In diese Richtung sollten wir dringend handeln.
Der dritte Problemkreis: Der Pflichtteil ist bei uns im Vergleich zum Ausland wesentlich höher, auch wenn wir immer Eherecht und Erbrecht miteinander betrachten müssen. Wenn Sie eine Erbteilung nach deutschem Erbrecht durchführen müssen, dann sehen Sie, dass die deutschen Kinder, obwohl ihr Pflichtteilsschutz greiflich geringer ist, durch das Zusammenspiel von Ehe- und Ehegüterrecht und Erbrecht faktisch den gleichen Pflichtteilsschutz geniessen wie die Kinder bei uns. Man muss die Sache wirklich im Ganzen ansehen.
3. Der dritte Punkt - er scheint mir in der Diskussion der Stein des Anstosses zu sein - ist die Neuordnung des Erbrechts bezüglich Ehe- und Konkubinatspaaren. Hier verzeichnen wir den grössten gesellschaftlichen Wandel. Ich muss meinem Kollegen sagen: Es ist nicht so, dass heute Konkubinatspartner nicht geschützt sind. Praktisch bei jeder Pensionskasse wird heute der Konkubinatspartner nach fünfjähriger Partnerschaft begünstigt wie ein Ehepartner. Er erhält also die Barauszahlung oder die Rente wie ein Ehegatte. Bei den meisten Leuten ist die Anwartschaft aus der Pensionskasse grösser als das Vermögen, das sie vererben können. Dass wir bezüglich einer Lebenspartnerschaft eine Änderung vollziehen, die analog dem heutigen Recht bei den Pensionskassen und analog ihrer Praxis ist, das scheint mir nötig. Ich setze aber eine Grenze, die auch von Herrn Inderkum deutlich gesetzt wurde: Der Erblasser, um dessen Vermögen es geht und der eine Lebenspartnerin, einen Lebenspartner besonders begünstigen möchte, darf nicht gleichzeitig verheiratet sein. Wir dürfen nicht die Ehe derart aushöhlen, dass die Ehefrau benachteiligt und gleichzeitig die Konkubinatspartnerin begünstigt wird. Dieses Problem, das bei Wetterfröschen bestehen mag, (Heiterkeit) wollen wir nicht zum Normalfall erheben.
Doch auch hier wird klar: Das Erbrecht für Konkubinatspaare hat auch einen Bezug zu anderen Rechtsgebieten. Den Bezug zur beruflichen Vorsorge habe ich bereits erwähnt. Es gibt aber auch den Bezug zur AHV. Wie regeln wir dort, Herr Gutzwiller? Wir müssen sehr gründlich anschauen, ob wir auch dort Konkubinatspartner begünstigen wollen.
Ein weiterer Punkt ist das Fiskalische: In Zürich nimmt der Staat fast 50 Prozent des Erbes weg, das an einen Konkubinatspartner geht. Ich komme aus einem Kanton, der diese Probleme nie gekannt hat. Der Kanton Schwyz hat die Toten fiskalisch nie geplündert, er hat nie ein Erbschaftssteuerrecht gekannt. Wenn Sie für Konkubinatspartner eine andere Lösung finden, wofür ich wie gesagt sehr offen bin, müssen wir auch im Rahmen der Steuerharmonisierung nach einer neuen Regelung suchen.
Eine erste Schlussbemerkung: Ich bin - Sie haben es gehört - nicht grundsätzlich gegen die Motion. Ich habe sie nicht unterzeichnet, weil ich mir zuerst Gedanken machen wollte. Nach vertiefter Überlegung komme ich aber zum Schluss, dass die Motion mehrere Elemente hat, die es verdienen, näher geprüft zu werden.
Zweitens müssen wir uns immer klar sein: Wenn wir das Pflichtteilsrecht ändern, greifen wir in die Grundzüge des Privatrechts ein, und es betrifft immer auch andere Rechtsgebiete.
Drittens muss das Erbrecht auch einfach und klar sein. Wir dürfen beim Erbrecht nicht derart komplizierte Regeln einführen, dass es für Laien nicht mehr verständlich und nicht mehr handhabbar ist. Einfachheit, Klarheit und Verständlichkeit sind wichtige Anforderungen an das Erbrecht.
Eine letzte Bemerkung gilt dem zeitlichen Aspekt der Arbeit: Wir dürfen nicht erwarten, dass das Ergebnis der Arbeit in drei Jahren auf dem Tisch liegt und das Pflichtteilsrecht in vier Jahren neu geregelt ist. Es ist eine Generationenaufgabe, genau wie die Änderung des Eherechts, des Familienrechts eine Generationenaufgabe war. Selbst wenn ich nach amerikanischem Vorbild bis zum 80. Altersjahr als Ständerat kandidieren würde, glaube ich nicht, obwohl ich mich noch jung fühle, dass ich das neue Pflichtteilsrecht in diesem Rat noch erleben würde.