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Fässler Daniel · Nationalrat · 2012-03-01

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-01

Wortprotokoll

Die Begrenzung von Siedlungen gegenüber dem Nichtbaugebiet ist das Grundziel schlechthin des im Jahr 1979 erlassenen Raumplanungsgesetzes. In Umsetzung dieses Grundziels schreibt das geltende Recht unter anderem vor, dass Wohn- und Arbeitsgebiete hinreichend durch das öffentliche Verkehrsnetz erschlossen sein sollen.

Das Beispiel der Erschliessungsvoraussetzung zeigt, wie schwierig die Aufgabe ist, ein Raumplanungsrecht zu erlassen, das den unterschiedlichen Gegebenheiten, die wir in der Schweiz vorfinden, Rechnung trägt. Das Beispiel der Erschliessung zeigt auch, dass wir in der Schweiz auch im Raumplanungsrecht nicht alles über einen Leisten schlagen dürfen. Wir haben vor allem im Mittelland und in den grossen Agglomerationen ein hervorragendes Angebot im Bereich des öffentlichen Verkehrs, wir haben aber auch schwächer und trotzdem traditionell besiedelte Gebiete, die von jeher primär auf den motorisierten Individualverkehr angewiesen sind und trotzdem eine Chance auf Wachstum haben müssen. Allein die Tatsache, dass der Bund in der Vergangenheit beim öffentlichen Verkehr gewisse Gebiete in der Schweiz zweitrangig behandelt hat und aus finanziellen Gründen auch in Zukunft nicht gleichstellen wird, darf nicht dazu führen, dass sich diese tendenziell ländlichen Gebiete nicht auch weiterentwickeln können.

Es ist daher richtig, wenn der öffentliche Verkehr nicht als ausschliessliche Erschliessungsvoraussetzung genannt wird. Herr Kollege Wasserfallen, Sie haben offenbar übersehen, dass die ständerätliche Formulierung diesem Aspekt im Sinne einer gesamtschweizerischen Optik Rechnung trägt. Der Ständerat verlangt zudem nur eine "angemessene" Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und nicht eine "gute", wie vom Bundesrat ursprünglich angestrebt. Damit ist auch klar, dass nicht ein bestimmter Taktfahrplan vorausgesetzt wird. Das Erfordernis der Angemessenheit ist gemäss Lesart des zuständigen Departementes erfüllt, wenn ein abgeltungsberechtigtes Angebot des öffentlichen Verkehrs besteht. Die Abgeltungsberechtigung ist aktuell gegeben, sobald eine Linie von mindestens 31 Personen pro Tag benutzt wird. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Bund mit dem Raumplanungsgesetz etwas verlangt, das er dann bei der Bahnfinanzierung mangels genügender Frequenzen nicht unterstützt.

Aus diesen Gründen unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Minderheit Vogler und damit die Fassung des Ständerates.