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Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-03-01

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-03-01

Wortprotokoll

Was man schlussendlich im Konzept der Mehrheit und im Konzept der Minderheit will, ist nicht so unterschiedlich. Die Ansätze sind auch nicht unterschiedlich, wie man sieht, wenn man an das Resultat denkt. Es ist richtig, das hat die Kommission in ihren Anträgen erkannt, dass Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 1bis einen engen inneren Zusammenhang haben. Sie sind voneinander abhängig zu beurteilen.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen im Sinne eines Kompromisses, bei Absatz 1 die vom Bundesrat beantragte Fassung zu beschliessen und Absatz 1bis zu streichen. Ich halte nach wie vor an dieser Version fest. Weshalb? Die neue Regelung, und das ist ein qualitativer Unterschied zum bisherigen Artikel 15, legt eine klare Obergrenze für die Bauzonen fest, indem diese den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre nicht überschreiten dürfen. Damit hat der Bundesrat verdeutlicht, dass in all jenen Gemeinden Handlungsbedarf besteht, die mit Blick auf diesen Horizont von 15 Jahren zu grosse Bauzonen haben. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Bauzonen diesen Bedarf eben nicht mehr überschreiten. Zu grosse Bauzonen müssen somit verkleinert werden. Dies ergibt sich implizit aus der Ihnen von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Formulierung von Absatz 1 des bundesrätlichen Entwurfes. Bauzonen, die den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre überschreiten, sind gesetzeswidrig. Sie müssen deshalb zu gegebener Zeit auf das gesetzeskonforme Mass reduziert werden.

Das Konzept des Ständerates bzw. Absatz 1bis war nur deshalb nötig, weil der Ständerat Absatz 1 positiv formuliert hat. Gemäss dieser Fassung müssen die Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Auch ein auf 30 Jahre dimensioniertes Bauzonengebiet entspricht dem für 15 Jahre nötigen Bedarf. Nur weil mit dieser Formulierung diese Verunsicherung entstehen könnte, allein um diesem Missverständnis vorzubeugen, hat der Ständerat einen neuen Absatz 1bis einfügen müssen, der dann eben in der Folge zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen zwingt. Deshalb beruhte die Version des Ständerates gesetzgeberisch von Anfang an nicht unbedingt auf einem guten Ansatz. Rein technisch führen beide Varianten zum selben Ergebnis. Mit seinen neuen Kompetenzen hat der Bund die Möglichkeit, die kantonalen Richtpläne nicht zu genehmigen, wenn diese Reduktion von zu grossen Bauzonen eben nicht erfolgt.

Nochmals: Die Bauzonengrösse wird in der kommunalen Nutzungsplanung festgelegt, nicht auf Ebene des Kantons. Darauf hat der Bundesrat selbstverständlich keinen direkten Einfluss. Er genehmigt nur den kantonalen Richtplan. Dieser muss somit den Rahmen abstecken, dieser muss den Gesamtbedarf auf dem Kantonsgebiet für 15 Jahre sicherstellen, und er müsste deshalb auch aufzeigen, was in den Gemeinden mit Bauzonen geschehen wird, die diesen Bedarf für 15 Jahre schon überschreiten. Tut dies ein kantonaler Richtplan nicht, so wird ihn der Bundesrat künftig nicht genehmigen. Je klarer daher die Vorgaben des Bundes für den Mindestinhalt von kantonalen Richtplänen ist, desto eher kann der Bundesrat einschreiten, und desto eher kann der Kanton seinerseits gegenüber den Gemeinden agieren und eben gültige Massnahmen in die Wege leiten bzw. verlangen. Im Ergebnis führt also beides, wo nötig, zu einer Rückzonung, aber die Fassung der Mehrheit und des Bundesrates respektiert eben, dass der Bund gemäss Artikel 75 der Verfassung nur für die Grundsätze zuständig ist; der Rest ist Sache der Kantone, insbesondere eben auch die Frage, was bezüglich der kommunalen Nutzungspläne geschieht.

Noch ein Wort zu Herrn Jans, der sich schon auf den Weg zum Mikrofon gemacht hat: Die Volksinitiative ist hier natürlich schon weniger weitgehend; ich muss das wirklich nochmals betonen. In den Übergangsbestimmungen soll nach der Volksinitiative ja lediglich festgehalten werden, dass die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren nicht vergrössert werden darf - die Gesamtfläche während 20 Jahren. Von Rückzonung steht selbstverständlich kein Wort im Text.

Weil die Richtplanung und die Raumplanung Sache des Kantons sind, kann sich natürlich auch die Vorgabe "keine Vergrösserung der Bauzonen innert 20 Jahren" immer nur auf das jeweilige Kantonsgebiet beziehen. Kantone, die heute ein viel zu grosses Baugebiet haben - wir wissen, es sind nicht alle, es sind ein paar wenige -, dürfen nicht [PAGE 136] vergrössern, aber sie dürfen mit diesen bereits heute überdimensionierten Bauzonen weiterleben. Insofern, glaube ich, haben die Initianten wohl die Intention, auch hier Abhilfe zu schaffen. Gemäss teleologischer Auslegung dieses Initiativtextes haben sie das aber verpasst, weil die Kompetenz des Kantons für sein jeweiliges Baugebiet für die Bemessung der Grösse eines Baugebietes zentral ist.

Insofern kann man sagen, dass die heutige Lösung, wie sie auf dem Tisch liegt - egal, für welche Version Sie sich entscheiden werden -, weiter geht als die Initiative. Diese verlangt nur eine Stabilisierung der Bauzonen pro Kanton, aber gibt eben kein Hilfsmittel an die Hand, um tatsächlich den Bedarf auf 15 Jahre festzulegen und damit in gewissen Kantonen eine Rückzonung zu verfügen.

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