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AB 139760

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-15

Wortprotokoll

In Artikel 18 und in Artikel 30 haben wir die Höhe der Sanktionen bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten bzw. bei den anderen Unternehmen. Für diese Sanktionen wurden in der Botschaft 160 Franken vorgesehen. Warum sind es 160 Franken? Weil der Durchschnitt solcher Sanktionen im europäischen Raum 100 Euro ausmacht. Zum damaligen Wechselkurs hat das 160 Franken ergeben. Wir kennen den heutigen Wechselkurs und glauben nicht, dass er wieder auf Fr. 1.60 steigen wird. Deswegen sagt die Kommission einstimmig, dass es angebracht ist, diesen Wert so anzupassen, wie dies bereits in der ersten Lesung vorgenommen wurde, also 125 Franken pro Tonne CO2. Damit soll die Schweizer Wirtschaft insgesamt nicht schlechtergestellt werden gegenüber den ausländischen Konkurrenten.

Ich weise darauf hin, dass es in Artikel 21, der hier nicht zur Diskussion steht, die Konventionalstrafe für die Gaskombikraftwerke gibt. Das ist der einzige Punkt, der nicht nach [PAGE 1171] diesem Mass geregelt ist, also keinen fixen Tarif hat. In Artikel 21 heisst es: "Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen." Man wollte also in diesem Bereich, wo der Wettbewerb im europäischen Energiesektor noch stärker sein könnte, nicht schon von Anfang an einen fixen Tarif haben, sondern einen Tarif, der sich dann nach den geschätzten Kosten der nichterbrachten Kompensationsleistungen richtet. Das ist der Unterschied zwischen den Artikeln 18 und 30 einerseits und Artikel 21 andererseits.

Ich schlage vor, dass wir die Artikel 18 und 30 gleichzeitig bereinigen. Es geht im einen Artikel um die ETS-Unternehmen, im anderen um die anderen Unternehmen, aber es soll natürlich der gleiche Massstab gelten.