Freitag Pankraz · Ständerat · 2010-09-28
Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-28
Wortprotokoll
Zur Ausgangslage: Die Wettbewerbskommission hat am 16. April 2010 ihr Gutachten betreffend "Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken AG und den Luzerner Gemeinden über die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden sowie die Versorgung mit elektrischer Energie" veröffentlicht. Die Weko gelangt darin zum Schluss, dass die Erneuerung bestehender Konzessionsverträge betreffend die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden einen ausschreibungspflichtigen Tatbestand im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt darstellt. Ich zitiere den ersten Satz aus der Medienmitteilung der Weko: "Die Gemeinwesen müssen Konzessionen zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen gestützt auf Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes ausschreiben."
In der Medienmitteilung hält die Weko ohne jegliche Begründung, und auch ohne dass diese Frage Gegenstand des Gutachtens gewesen wäre, daran fest, dass das Gutachten auch für "die Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen zugunsten Privater für den öffentlichen Plakataushang oder die Nutzung der Wasserkraft" von Bedeutung sei. Ich zitiere einen weiteren Satz aus der Medienmitteilung: "Dies bedeutet, dass auch die Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen zugunsten Privater für den öffentlichen Plakataushang oder die Nutzung der Wasserkraft der Ausschreibungspflicht unterliegt." Die öffentlichen Plakataushänge beschäftigen mich, ehrlich gesagt, etwas weniger, aber die Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft sind eine zentrale Frage für die schweizerische Stromproduktion und auch für die Versorgungssicherheit und, nebenbei gesagt, z. B. auch für meinen Kanton.
Was will jetzt meine Motion? Sie will die politische Klärung einer für unsere Stromversorgung sehr wichtigen Frage. Zum Thema Ausschreibepflicht gibt es teilweise schon gegensätzliche Rechtsgutachten; jetzt gibt es noch das Gutachten der Weko, vielleicht bald auch einen Gerichtsentscheid. Bei Wasserkonzessionen und bei Verteilnetzkonzessionen geht es für einige Kantone und viele Gemeinden sozusagen um das Eingemachte. Ich möchte daher, dass die Politik über diese substanziellen Fragen entscheidet, das ist gewissermassen unser Job. Solche Entscheide sollen nicht Gutachter, Kommissionen oder Gerichte fällen.
Zum Inhalt: Die Motion verlangt Anpassungen beim Bundesgesetz über die Stromversorgung und beim Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die unzweideutig klarmachen, dass es für Gemeinden beziehungsweise Kantone bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen und Verteilnetzkonzessionen keine Pflicht zur Ausschreibung gibt. Gemeint ist ganz klar - das will ich hier ausdrücklich feststellen -: keine Pflicht. Freiwillige Ausschreibungen sind heute möglich, und sie sollen es auch in Zukunft sein. Es ist nicht von Belang, ob es um neue Konzessionen geht oder um die Erneuerung bestehender. Die verlangten Gesetzesanpassungen sollen für beide Fälle gelten.
Ich komme zu den Verteilnetzkonzessionen. Zentrales Ziel des Bundesgesetzes über die Stromversorgung ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit - darum heisst es auch so. Deshalb ist der Netzbetrieb bewusst als Monopolbereich ausgestaltet und stark reglementiert worden. Weder dem Stromversorgungsgesetz noch den dazugehörigen Materialien lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die Erstellung der Netze ein Wettbewerb eingeführt und hierzu ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden soll.
Mit der Netzzuteilung durch die Kantone wollte der Gesetzgeber die Entstehung von verwaisten Netzgebieten verhindern. Wettbewerb im Netzbereich ergibt auch gar keinen Sinn. Das Netz muss nämlich kraft Gesetz nach dem sogenannten Cost-plus-Prinzip betrieben werden, also das Netznutzungsentgelt darf nur so hoch ausfallen, dass die Kosten des Netzbetriebs gedeckt werden können und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Die Höhe des zulässigen Gewinns wird vom Regulator, das ist bei uns die Elcom, bestimmt. Potenzial für wettbewerbliche Effizienzgewinne besteht folglich nicht.
Ein Ausschreibungsverfahren im Bereich der Stromverteilnetze zöge enorme Umsetzungsschwierigkeiten nach sich. Zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Ausschreibung wäre nämlich, dass die Gemeinwesen frei über die Netze und deren Zuteilung verfügen könnten und die Netzzuteilung dem Netzbetreiber zudem Vorteile verschaffen würde. Beides trifft nicht zu. Die bestehenden Netze sind Eigentum der heutigen Netzbetreiber. Folglich müssten diese vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens enteignet werden. Nur so könnten die Netze überhaupt mehreren Anbietern zur Übernahme angeboten werden. Für eine Enteignung müsste aber zwingend ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden können, und ein solches ist dem Stromversorgungsgesetz nicht zu entnehmen.
Am 30. Juni 2010, vierzehn Tage nach Einreichung dieser Motion und nach Anhörung der Weko, kam die UREK des Nationalrates zum gleichen Schluss. Sie beschloss ohne Gegenstimmen eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes mit dem Ziel, an der bewährten Praxis bei Stromübertragungs- und Verteilnetzen festzuhalten und keine Ausschreibungen vorzuschreiben.
Ich komme damit zu den Wasserrechtskonzessionen: Gemäss Artikel 76 der Bundesverfassung verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Das ist aus meiner Sicht ein ganz wichtiger Artikel der Bundesverfassung. Dementsprechend enthält das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, das Wasserrechtsgesetz, einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Kantone bezüglich des Verteilverfahrens für Konzessionen. Es regelt das Verfahren zur Erteilung bzw. Erneuerung von Konzessionen im Sinne einer Lex specialis, und als Lex specialis geht das Wasserrechtsgesetz dem Binnenmarktgesetz vor und enthält keine Ausschreibungspflicht.
Neben den rechtlichen Überlegungen sind auch die praktischen Auswirkungen einer Ausschreibungspflicht zu prüfen. Gemäss den geltenden Verfahren in den Kantonen steht die Konzessionserteilung am Schluss einer oft langen Vorbereitungs- und Planungszeit. In einzelnen Fällen dauert das über zehn Jahre. Die Initiative für die Realisierung eines Kraftwerkprojektes geht häufig von einem privaten Investor aus. Ein Konzessionsgesuch bedingt umfangreiche und oft teure Vorarbeiten, insbesondere technische Studien, energiewirtschaftliche Abklärungen und Umweltverträglichkeitsberichte. Diese Vorarbeiten und Planungen sind mit Fachbehörden und Konzessionsgebern abzustimmen und zu bereinigen. Ein Investor wird kaum die Planung eines Projektes an die Hand nehmen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Projekt dann die Grundlage für einen Wettbewerb [PAGE 922] bildet, von dem er womöglich noch selber wegen Vorbefasstheit ausgeschlossen wird.
In der Mehrheit der Fälle sind die Gemeinden für die Erteilung zuständig. Sie, die Gemeinden, müssen also die Projekte ausarbeiten, teures Know-how einkaufen und die Kosten und das Projektrisiko tragen. Eine Projektierung ohne den späteren Betreiber ist aber nicht sinnvoll und bei grösseren Projekten auch überhaupt nicht möglich. Eine Ausschreibungspflicht würde anstelle von Wettbewerb eine vollständige Blockade auslösen, weil Investoren von sich aus kaum mehr Projekte entwickeln würden. Eine Ausschreibungspflicht würde auch dazu führen, dass kein einziger Betreiber eines Werks vor Ablauf seiner Konzession bzw. vor Erteilung einer neuen Konzession Erneuerungsarbeiten ausführen würde. Zu gross wäre das Risiko, dass er das Werk samt einem Teil seiner Investitionen im Rahmen eines Wettbewerbs verlieren würde. Auch das widerspricht dem Gesamtinteresse von Bund und Kantonen.
Damit komme ich zum letzten Punkt: Wassernutzungskonzessionen werden oft für die Dauer von achtzig Jahren erteilt. Bei einer derart langen Laufzeit spielt die Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien eine zentrale Rolle für ein tragfähiges Vertragsverhältnis, denn innerhalb dieser langen Vertragsdauer sind erfahrungsgemäss immer wieder - und dies über mehrere Generationen hinweg - fundamentale Probleme gemeinsam zu lösen. Entsprechend fallen bei der Vergabe von Wassernutzungskonzessionen nicht nur ökonomische, sondern auch andere Wertungen ins Gewicht, so beispielsweise das Sensorium für die Bedürfnisse der Wasserherkunftsgebiete und die Vertrautheit des Bewerbers mit diesen Bedürfnissen sowie die Verankerung bzw. Akzeptanz der entsprechenden Regionen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die verleihenden Gemeinwesen im Zeitpunkt der Ausschreibung einen Informationsstand aufweisen müssten, den sie aufgrund der Komplexität und der zu Beginn eines solchen Vorhabens noch gar nicht bekannten Fragen und Lösungsmöglichkeiten nicht haben können.
Den aufgezeigten Problemen können Sie ausweichen, wenn Sie, wie der Bundesrat, die Motion annehmen - und das empfehle ich Ihnen denn auch.