preparatory:AB 141042
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-04
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Absatz 1. Die Kommission beantragt hier mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Folgendes hierzu: Beim ersten Teil des Antrages der Minderheit geht es darum, dass "schädliche oder lästige Einwirkungen nachgewiesen sind", bevor eine Sicherstellung verlangt werden kann, und nicht nur wie gemäss Fassung Ständerat "schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind". Hier gilt es festzuhalten, dass bereits die Feststellung, ob "schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind", Abklärungen und Untersuchungen voraussetzt. Dies verursacht Kosten, die letztendlich bezahlt werden müssen. Würde man dem Antrag der Minderheit folgen, so könnte die Behörde nicht verlangen, dass die Kosten für solche Untersuchungen sichergestellt werden. Selbstverständlich, und das möchte ich hier betonen, müssen aber gewisse Hinweise auf mögliche schädliche oder lästige Einwirkungen vorliegen, damit die Behörde eine Sicherstellung verlangen kann. Einzig eine Vermutung reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes wurde auch anlässlich der Kommissionssitzung durch die Verwaltung ausgeführt und bestätigt. Wie immer im Verwaltungsrecht gilt im Übrigen auch hier das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Was den zweiten Teil des Antrages der Minderheit betrifft, so will dieser, dass die Sicherstellung in der Form einer einfachen Bürgschaft in aller Regel ausreichen soll. Der Entwurf der ständerätlichen Kommission aber lässt die Art der Sicherstellung offen, um jeweils im konkreten Fall zu entscheiden, was eben die geeignete Form ist, um die Sicherstellung tatsächlich zu gewährleisten. Eine einfache Bürgschaft kann im Einzelfall die geeignete Form sein, in anderen Fällen aber gerade nicht, weil eine solche dann eben keine adäquate Sicherheit darstellt. Will man dem Anliegen der Gesetzesanpassung tatsächlich gerecht werden, so reicht der Antrag der Minderheit hierfür nicht aus. Dieser würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verwässerung der Vorlage führen.
Ich komme zu Absatz 2. Hier beantragt Ihre Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, ebenfalls abzulehnen. Beim Antrag der Minderheit geht es um die Höhe der Sicherstellung. Gemäss Minderheit darf diese nicht höher sein als die mutmasslichen Kosten, und sie muss angepasst werden, wenn das aufgrund eines verbesserten Kenntnisstandes gerechtfertigt ist oder sich das Bedürfnis nach Sicherstellung verändert.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen, weil die Höhe der Sicherstellung gemäss der Fassung des Ständerates gerade entsprechend dem konkreten Sachverhalt festgelegt werden muss, was gewährleistet, dass die Sicherstellung eben nicht höher sein darf, als es die konkreten Umstände voraussehen lassen. Auch muss die Sicherstellung gemäss der Fassung des Ständerates angepasst werden, wenn das aufgrund des veränderten Kenntnisstandes gerechtfertigt ist. Von daher wird dem Anliegen der Minderheit in der Fassung des Ständerates bereits Genüge getan bzw. ist das entsprechende Anliegen in der Fassung des Ständerates schon erfasst.
Ich komme zum letzten Minderheitsantrag, zu Absatz 3. Auch hier bitte ich Sie namens Ihrer Kommission, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Im Wesentlichen beantragt die Minderheit, die Veräusserung eines Grundstücks von der Bewilligungspflicht auszunehmen und nur die Teilung eines Grundstücks der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Weiter beantragt die Minderheit die Streichung von Buchstabe a.
Was die Befreiung der Veräusserung von der Bewilligungspflicht betrifft, so hat Ihre Kommission den jetzigen Antrag der Minderheit mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen deutlich abgelehnt. Man will verhindern, dass ein belastetes Grundstück an eine Privatperson oder an eine juristische Person veräussert wird, welche nicht über die genügenden finanziellen Möglichkeiten verfügt, um die Kosten für eine Sanierung aufzubringen. Würde die Veräusserung von der Bewilligungspflicht ausgenommen, so würden Tür und Tor [PAGE 10] für Veräusserungen und Transaktionen an nicht entsprechend zahlungsfähige Erwerber geöffnet, was wiederum zur Folge hätte, dass der Staat bzw. die Steuerzahler für die entsprechenden Kosten aufkommen müssten. Etliche Kantone waren denn in der Vergangenheit mit entsprechenden Problemen konfrontiert, weshalb es wichtig ist, dass auch die Veräusserung einer Bewilligungspflicht unterstellt wird.
Ebenfalls abgelehnt hat Ihre Kommission den jetzigen Minderheitsantrag auf Streichung von Buchstabe a, und zwar ohne Diskussion und mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
Ich bitte Sie somit, jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.