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Stadler Markus · Ständerat · 2010-12-07

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-07

Wortprotokoll

Wir legiferieren hier auch im Feld der "Too big to fail"-Problematik. Wir haben bei der Beurteilung der praktischen Auswirkungen dieses leider auch schweizerischen Phänomens vor Monaten festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse in einer solchen Situation [PAGE 1155] aussergewöhnlich ablaufen, dass der Zeitdruck eine besondere Rolle spielt, dass die implizite Staatsgarantie wirklich zum Tragen kommt. Verschiedene Anstrengungen sind mittlerweile unternommen worden und werden in diversen Gremien noch unternommen, damit ein "Too big to fail"-Ereignis in der Schweiz nicht wieder vorkommt. Aber wirklich ausschliessen können wir das nicht, vor allem darum nicht, weil "too big to fail" in der Schweiz offensichtlich eine potenzielle Realität bleibt. Das hat sich grundsätzlich nicht verändert.

Angesichts der Risiken sind wir in diesem Sinne aufgerufen, uns mit den möglichen Realitäten zu befassen, das heisst nicht nur mit der Prävention, nicht nur mit den volkswirtschaftlichen Vorteilen einer internationalen Grossbank und nicht nur mit dem liberalen Verständnis, wonach ein "Too big to fail"-Ereignis im Schulbuch eigentlich gar nicht vorgesehen ist.

Ich schicke voraus, dass ich heute keine abweichenden Anträge stelle. Ich ersuche die Kommission aber, sich im Rahmen der Beschäftigung mit dem Schlussbericht der Expertengruppe vom September 2010 nicht nur mit dem Vorher einer nächsten möglichen Krise, also mit der Prävention, zu befassen, sondern auch mit dem allfälligen Nachher bzw. Zwischendrin, also mit der möglichen Situation, dass eine unserer zwei Grossbanken - darum geht es ja - vor einem nächsten drohenden Insolvenzfall steht.

Es ist vorgesehen, die Bestimmungen zur Insolvenz bzw. zum Sanierungsverfahren in den Artikeln 28 bis 32 zu regeln; das sind relativ wenige Bestimmungen. In der Botschaft zum Bankengesetz steht auf Seite 4007 zum System der Sanierungsmassnahmen, dass der "bisher starre und mit verschiedenen Zwischenschritten versehene Ablauf des Sanierungsverfahrens durch eine auf die bestmögliche Sanierung ausgerichtete Regelung zu ersetzen" sei. Bezugnehmend auf die Botschaft steht im Schlussbericht der genannten Expertengruppe auf Seite 45: "In der Schweiz soll mit dem neuen Bankeninsolvenzrecht die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um insbesondere auch systemrelevante Banken besser sanieren und, falls dies scheitert, geordnet abwickeln zu können."

Dazu mache ich drei Bemerkungen:

1. Die beiden Grossbanken geniessen, solange sie systemrelevant sind - das ist der springende Punkt -, implizite Staatsgarantie. Davon müssen wir offenbar ausgehen, das heisst, der Staat wird auch im nächsten Fall gezwungen sein, mit Steuergeldern einzuspringen; das ist zwar hässlich, aber unausweichlich. Wir wissen das, und die Grossbanken wissen das auch.

2. Gemäss dem beantragten Artikel 31a Absatz 1 müssten die Gläubiger mit 51 Prozent Jastimmen einem Sanierungsplan zustimmen. In diesem Moment, da in ihre Rechte eingegriffen werden soll - davon ist auszugehen -, wissen diese Gläubiger aber um die implizite Staatsgarantie. Mit einer vollständigen Ausgliederung des Zahlungsverkehrs z. B. würden Gläubigerrechte tangiert, weil dies der Preisgabe der impliziten Staatsgarantie gleichkäme. Werden die Gläubiger also zustimmen? Falls sie nicht zustimmen, ordnet die Finma nach Absatz 2 den Konkurs an, aber es geht ja um einen Fall von "too big to fail", also um faktische Staatsgarantie.

3. Wir haben auf Bundesebene für verschiedene Politikbereiche, die gemessen am potenziellen Risiko eines Falles von "too big to fail" unvergleichlich weniger tragisch enden können, ausgeprägte Regelungen. Wir wissen, dass wir nicht alle Details regeln sollten. Ob aber die wenigen Artikel zum Insolvenzfall in unserem Bankengesetz genügen werden, darf doch bezweifelt werden. Die ganz grosse Frage - wer im drohenden Insolvenzfall mit welcher Zuständigkeit wann was macht -, d. h. konkret der Insolvenz- und Konkursfall der beiden Grossbanken sollte gesetzlich geregelt sein. Das nun vorgeschlagene Bankeninsolvenzrecht geht stillschweigend davon aus, dass ein staatliches finanzielles Engagement mit Verlustrisiko nicht vorgesehen ist. Die beantragten Artikel überlassen der Finma, und damit stillschweigend auch dem Bundesrat, sehr viele Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Diesen Realitätsbezug und diese Verhältnismässigkeit bitte ich die Kommission in ihrer weiteren Arbeit zu beleuchten und zur gegebenen Zeit mit Anträgen gesetzgeberisch aufzufangen.

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