Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-14
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-14
Wortprotokoll
Was wir heute diskutieren, ist ja nicht so neu, wir haben schon seit Jahren entsprechende Grundlagen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft deutlich gemacht, warum er dieses Volksbegehren als nicht ganz zielführend anschaut: Wir sind der Auffassung, dass die Einführung eines auf Rentnerhaushalte beschränkten Wahlrechts zu einer Ungleichbehandlung der Generationen führt, die unseres Erachtens nicht zu rechtfertigen ist. Darum sind wir der Meinung, dass man diese Initiative ablehnen soll.
Zu betonen ist auch, dass kein wirklicher Handlungsbedarf für eine Privilegierung von Rentnerinnen und Rentnern mit Wohneigentum besteht. Wenn Sie die Studien zur Wohlstandsverteilung, zum Erbschaftswesen, zur volkswirtschaftlichen Situation der Erwerbstätigen und der Personen im Ruhestand heranziehen, zeigen Ihnen diese, dass wir bei Rentnerinnen und Rentnern in der Schweiz keine flächendeckende Notlage haben. Es gibt natürlich Härtefälle, aber solche gibt es auch bei jungen Leuten. Darum müssen wir schon schauen, dass wir eine Lösung haben, die den Bedürfnissen aller Altersgruppen Rechnung trägt.
Weil die Volksinitiative auf ältere Wohneigentümer ausgerichtet ist, wird es kaum möglich sein, damit das Problem der geringen Motivation zur Tilgung von Hypothekarschulden, das zugegebenermassen systembedingt ist, konsequent anzugehen. Es braucht, wenn man dieses Problem angehen will, einen Systemwechsel. Man müsste also von der Eigenmietwertbesteuerung richtig wegkommen und auch die Schuldzinsenabzüge nicht mehr zulassen. Ein solcher genereller Systemwechsel ist aber auf gesetzgeberischem Weg nicht mehr möglich, wenn der Initiative zugestimmt wird, da sie klare Eckwerte festlegt, und zwar für eine ganz bestimmte Gruppe. Wenn man der Initiative mit allen ihren Zusätzen - Abzüge für Unterhaltskosten, Energiesparmassnahmen usw. - zustimmt, hat man nicht mehr die Möglichkeit, die Sache auf Gesetzesstufe umfassend zu regeln, sondern das müsste dann auf der gleichen Stufe wie die Initiative gemacht werden. Wenn das Fernziel also die Abschaffung des Eigenmietwertes sein soll, sollte man nicht auf halbem Weg stehenbleiben und eine Lösung nur für Rentnerinnen und Rentner vorsehen, sondern sie auf alle Personengruppen ausdehnen und wirklich von der Eigenmietwertbesteuerung wegkommen.
Der Bundesrat hat mit der Ablehnungsempfehlung zur Volksinitiative gleichzeitig auch einen indirekten Gegenentwurf gemacht, also eine Gesetzesvorlage. Diese ist von Ihrer Kommission als nicht ganz optimal angeschaut und dann überarbeitet worden. Ich denke, das hat auch wirklich zu grossen Verbesserungen mit Neugewichtungen geführt: stärkere Berücksichtigung der Wohneigentumsförderung für Ersterwerber; eine Ausweitung des Ersterwerberabzugs in der Höhe und in der Dauer, was richtig ist, denke ich; dann eine Streichung der mit dem Wohneigentum eng gekoppelten ausserfiskalischen Abzüge. Energiesparmassnahmen, Umweltschutz und Denkmalpflege sind also gestrichen, was, wenn Sie so wollen, einem reinen System entspricht, in dem nur noch Schuldzinsenabzüge über eine bestimmte Zeit zugelassen werden.
Das Folgende möchte ich jetzt auch an die Adresse von Herrn Zanetti sagen. Es ist das, was die Kantone immer gesagt haben: Wenn schon ein Wechsel erfolgen und der Eigenmietwert gestrichen werden soll, dann aber richtig und systematisch richtig, d. h., es werden in einem ganz beschränkten Ausmass nur noch Schuldzinsenabzüge zugelassen. Die Zweitliegenschaftenfrage müssen wir noch auf Verfassungsstufe lösen. Aber man würde, denke ich, auch bei den kantonalen Finanzdirektoren eine Mehrheit finden, wenn man eben von diesen Unterhaltskosten-, Energiekosten-, Denkmalschutzabzügen usw. wegkommt. Man hat immer gesagt: Wenn schon, dann richtig drehen. Der indirekte Gegenvorschlag ist ein substanzieller Beitrag zu einer Vereinfachung des Steuersystems. Das kann man sagen, und davon sprechen wir ja alle schon ziemlich lange.
Welche Wirkungen lassen sich aus der Neugestaltung des indirekten Gegenvorschlages ableiten? Es ist so, dass für Ersterwerber eine deutliche steuerliche Entlastung resultieren wird; Herr Ständerat Schweiger hat verschiedene Zahlenbeispiele vorgelegt bzw. vorgerechnet, die für Neuerwerber und für ältere Eigentümer zutreffen. Bei Eigentümern, die schon einen Teil amortisiert haben, hängt eine allfällige Entlastung dann von der Belastung ab, die noch besteht. Aber auch bei den Alteigentümern kommt es, wie eben auch bei Neueigentümern, zu einer finanziellen Entlastung. Für vermögende Steuerpflichtige - das wurde gesagt - hat die Neukonzeption an sich keine grosse Bedeutung, weil sie auch beim Systemwechsel Portfolioumschichtungen machen können, sodass er bei ihnen nicht durchschlägt. Bei Hauseigentümern mit einem geringen Vermögen wird mit der Neukonzeption ein stärkerer Anreiz zur Schuldentilgung gesetzt. Das wäre, denke ich, an sich wünschbar.
Ich meine, dass mit dem indirekten Gegenvorschlag alle Vorgaben erfüllt sind. Wenn Sie einen Direktvergleich mit der HEV-Initiative machen, dann sehen Sie, dass es eine steuerliche Entlastung von Rentnern gibt, die schuldenfrei wohnen. Zusätzlich gibt es mit der Neukonzeption auch eine Steuerentlastung von jungen Hauseigentümern, auch von Familien mit Kindern. Das ist ja die Gruppe, die man mit diesem Abzug vor allem anvisieren möchte. Sie sollen möglichst günstig Wohneigentum haben und dieses über die Jahre auch amortisieren können. Der indirekte Gegenvorschlag [PAGE 219] führt zu einer Vereinfachung des Steuersystems. Das ist an sich wünschbar.
Zum Abzug der Unterhaltskosten, zum Antrag Kuprecht: Wenn Sie einen reinen Wechsel oder einen möglichst reinen Wechsel machen möchten, hat ein Abzug für die Unterhaltskosten an sich keinen Platz mehr. Das sind Gewinnungskosten - Herr Schweiger hat ein Beispiel dafür gebracht -; diese können Sie nur abziehen, wenn Sie auf der Gegenseite einen Wert haben, den Sie versteuern müssen, also den Eigenmietwert. In diesem Fall könnten Sie dort die Gewinnungskosten abziehen. Die Frage der Unterhaltskosten war in den Jahren 2003/04 auch Gegenstand der Beratungen, wobei die Abzüge damals nach oben unbegrenzt waren. Das hat auch bei den Kantonen zu grossen Irritationen geführt.
Zur Zweitwohnungsbesteuerung: Das ist selbstverständlich ein grosses Anliegen verschiedener Kantone. Eine Lösung in diesem Bereich ist eine Conditio sine qua non, um überhaupt zu einem Systemwechsel zu kommen. Dort sind verschiedene Modelle geprüft worden, unter anderem auch die Frage, ob eine Lösung auf Gesetzesstufe möglich wäre; Herr Stähelin hat darauf hingewiesen bzw. die Frage aufgeworfen. Heute wird die Liegenschaftssteuer im Steuerharmonisierungsgesetz nicht als kantonale Steuer erwähnt. Es wäre also relativ schwierig, hier eine Lösung zu finden. Es gibt meines Wissens 14 Kantone, die wirklich eine Liegenschaftssteuer als Objektsteuer erheben. Wenn Sie jetzt zu diesem Instrument übergehen wollen, also zur Liegenschaftssteuer als Objektsteuer - das scheint mir rechtlich gesehen der beste Weg zu sein -, dann müssen Sie das aus rechtsstaatlichen Gründen in der Verfassung verankern. Sie wollen zum einen die gewöhnliche Liegenschaftssteuer für Liegenschaften, die nicht Zweitwohnungen sind, nicht noch zusätzlich erheben, und zum anderen wollen Sie verhindern, dass es zu Rechtsungleichheiten kommt; die Differenz zwischen der Liegenschaftssteuer als Objektsteuer für Zweitwohnungen und der gewöhnlichen Liegenschaftssteuer wäre viel zu gross.
Ich bin absolut der gleichen Meinung wie Herr Schweiger und auch Herr Brändli, dass man einen Konnex machen muss. Man muss sagen: Wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, dann tritt sie gleichzeitig in Kraft wie die entsprechende Verfassungsbestimmung. Das muss miteinander verbunden werden. Dann hätten wir für die Kantone, die mit Zweitwohnungen sehr grosse Einnahmen haben, eine Lösung im Sinne einer Kann-Vorschrift. Sie würde gleichzeitig mit dem indirekten Gegenvorschlag, also mit den Gesetzesbestimmungen, in Kraft gesetzt. Ich denke, damit hätten wir eine saubere Lösung.
Ich möchte Sie also bitten, auf den Gesetzentwurf einzutreten und ihn dann auch entsprechend zu behandeln.