Noser Ruedi · Nationalrat · 2012-03-14
Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-14
Wortprotokoll
Nachdem wir uns jetzt über Vermögen mit Nachrichten eine Stunde ausgetauscht haben, sprechen wir nun über nachrichtenlose Vermögen.
Seit 1999 läuft die Suche nach einer rechtlichen Gesamtlösung für die nachrichtenlosen Vermögenswerte, das heisst für Vermögenswerte, bei welchen die Banken den Kontakt zum Kunden seit Jahrzehnten nicht mehr herstellen konnten. Das Thema geht auf die Neunzigerjahre zurück, als die Schweizer Banken mit Vorwürfen konfrontiert wurden, sich an den Vermögenswerten von Opfern des Nationalsozialismus bereichert zu haben. Ein vom Bundesrat im Jahr 2000 präsentierter Vorentwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte scheiterte damals schon in der Vernehmlassung. Eine 2004 von einer Expertenkommission des EVD unterbreitete Vorlage fand keine Zustimmung des Gesamtbundesrates, und ein neuer Vorentwurf des Bundesrates für eine privatrechtliche Regelung des Problems von 2007 scheiterte wiederum in der Vernehmlassung.
Die heutige Vorlage des Bundesrates sieht eine gesetzliche Grundlage zur Liquidierung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankensektor vor. Sie gibt Banken, die nachrichtenlose Vermögen übernehmen, die Möglichkeit, diese nach vorgängiger Publikation zu liquidieren. Der Liquidationserlös soll an den Bund fallen, wobei die Ansprüche der Berechtigten, die sich auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, erlöschen. So weit die Vorlage des Bundesrates.
Zu den Beschlüssen der Kommission: Die Kommission ist im Januar 2011 einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Danach hat sie für die Beratung des Entwurfes eine Subkommission eingesetzt. Die Subkommission hat sich im Grundsatz mit der Frage befasst, wie lange die Frist dauern sollte, bis eine Liquidation stattfindet. Der Bundesrat hat vorgeschlagen - allerdings soll es in der Verordnung geregelt werden -, dass diese Frist 30 Jahre dauern soll. Die WAK ist zum Schluss gekommen, dass diese Frist ins Gesetz geschrieben werden muss, weil es ja eine Frist ist, nach deren Ablauf ein Anspruch verwirkt. Das ist einstimmig gutgeheissen worden.
Dann hat sich die Subkommission über das Verfahren und die Beträge, bei denen das Verfahren angewandt werden muss, unterhalten. Da ein Grossteil der Beträge, die davon betroffen sind, unter 100 Franken ist und da diese Beträge, die unter 100 Franken sind, zum grossen Teil Schweizer betreffen, hat sich die Subkommission dafür entschieden, zu beantragen, dass bis zum Betrag von 100 Franken ein vereinfachtes Verfahren und bei Beträgen über 100 Franken ein ordentliches Verfahren abzuwickeln ist.
Eine äusserst lange Diskussion gab es zum Untergang des Rechtsanspruchs. Diese Frage ist auch heute hier im Rat zu klären. Nachdem alle Hearingteilnehmer angehört worden waren, zeigte sich, dass die Hearingteilnehmer im Grundsatz der Ansicht waren, dass der Rechtsanspruch in einem einstufigen Modell verwirkt werden solle. Die Hearingteilnehmer und auch die Verwaltung haben ganz klar gesagt, dass ihnen ein einstufiges Verfahren lieber sei. Man verlängere lieber die Frist in diesem einstufigen Verfahren, statt ein zweistufiges Verfahren zu machen. Daraufhin hat die Kommission die Frist von 30 auf 50 Jahre erhöht. In einem zweiten Schritt hat sie aber trotzdem auf einem zweistufigen Verfahren bestanden.
Die Vorlage, die Ihnen heute gemäss dem Antrag der Mehrheit vorliegt, verlangt daher Folgendes: Die Bank hat 10 Jahre Zeit, um die Nachrichtenlosigkeit festzustellen. Danach hat sie 50 Jahre Zeit zu warten, mit Begründung, bis eine Liquidation beantragt werden kann. Dann gibt es ein 2-jähriges Liquidationsverfahren. Nach diesem 2-jährigen Liquidationsverfahren werden die Liquidationserlöse dem Bund übertragen. Der rechtmässige Eigentümer hat dann noch einmal während 50 Jahren die Möglichkeit, einen Anspruch gegenüber dem Bund geltend zu machen. Das ist die Variante der Mehrheit; wir werden uns dann bei der Mehrheit/Minderheit dazu noch einmal äussern. Das Verfahren, das wir von der Mehrheit vorschlagen, setzt also eigentlich eine absolute Verwirkungsfrist von 112 Jahren.
Weiter haben wir in der Subkommission die Regelung der Publikation besprochen und dort eigentlich das Konzept des Bundesrates übernommen.
Eine grosse Diskussion gab es zu den Übergangsfristen. Dort besteht die Problematik im Gesetz darin, dass es heute keine Regelung gibt. Neu wird es mit diesem Gesetz eine Regelung geben. Es geht noch um den Punkt, was mit Vermögen passiert, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes seit 50 oder mehr Jahren nachrichtenlos sind. Dort schlägt Ihnen die Kommission eine fünfjährige Übergangsfrist vor.
Ich gestatte mir, hier noch eine Bemerkung zur Arbeitsweise in der Kommission zu machen: Im Gegensatz zu anderen Geschäften, die wir in der WAK behandeln, ging es hier, so darf man sagen, nicht um eine materielle, sondern um eine ethische und moralische Diskussion, die sehr spannend war. Ich möchte es hier nicht unterlassen, all denen, die die Subkommission und die Kommission in ihrer Arbeit unterstützt haben, recht herzlich zu danken. Dieser Dank gilt auch allen Kollegen. Es war eine sehr spannende Arbeit.