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Joder Rudolf · Nationalrat · 2001-09-20

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-20

Wortprotokoll

Im Namen der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie, der Parlamentarischen Initiative de Dardel keine Folge zu geben. Beim Teilzeitnutzungsrecht an Immobilien geht es in der Praxis - wir haben es gehört - vorwiegend um Ferienwohnungen. An der gleichen Ferienwohnung können mehrere Personen das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht erwerben, sodass die Ferienwohnung möglichst über das ganze Jahr bewohnt wird. Diese Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien können auf vertraglicher, gesellschaftsrechtlicher oder auch sachenrechtlicher Grundlage erworben werden.

Nach den Abklärungen der Bundesbehörden ist das Teilzeitnutzungsrecht an Immobilien in der Schweiz nicht sehr verbreitet. Als schweizerischer Gesetzgeber können wir nur einen sehr kleinen Teil allfälliger Probleme im Zusammenhang mit diesen Teilzeitnutzungsrechten überhaupt erfassen. Im schweizerischen Recht lassen sich nur jene Fälle abschliessend regeln, bei denen das Grundstück der Ferienwohnung in der Schweiz liegt. Alle anderen Fälle richten sich nach ausländischem Recht, weil das internationale Privatrecht oder das Staatsvertragsrecht darauf verweist.

Zum Schutze der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien stehen bereits in den geltenden Gesetzen verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. Es sind dies beispielsweise die Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes mit den Rechtsfolgen bei Täuschung, Übervorteilung und Grundlagenirrtum. Es sind dies die Bestimmungen über den Kaufvertrag mit der öffentlichen Beurkundung, es sind dies die Vorschriften im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie verschiedene Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch. Die ergänzend gemachten Vorschläge in der Initiative de Dardel würden kaum Wirkung zeigen. Bei Einführung einer Bewilligungspflicht für Vermittler von Ferienwohnungen müsste die Registrierung aus verfassungsrechtlichen Gründen durch die Kantone erfolgen, wobei zu sagen ist, dass hier einheitliche Kriterien für die Prüfung solcher Gesuche fehlen. Das in der Initiative verlangte Widerrufsrecht gibt es heute nur gemäss Artikel 40a im Obligationenrecht als Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Solche Haustürgeschäfte lassen sich mit den hier zur Diskussion stehenden Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien nicht vergleichen.

Kaum denkbar ist ein Widerrufsrecht auch bei den Teilzeitnutzungsrechten, die vorher öffentlich beurkundet worden sind. Der Bundesrat hat mehrmals bekräftigt, dass er nicht bereit sei, das europäische Verbraucherrecht im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern dass die Fragen im Rahmen eines Gesamtpaketes zu prüfen seien. Das Parlament hat den Bundesrat in dieser Haltung immer wieder unterstützt und bestärkt, so zum Beispiel letztmals 1999 bei der Ablehnung der Motion Aguet 97.3607, "Teilzeitwohneigentum".

In der Diskussion der Kommission wurde schliesslich auch erwähnt, dass für den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, an Ferienwohnungen, vor allem die Kostenentwicklung und die Kostensteigerung ein Problem seien. Dies mag nicht bestritten werden, aber es ist darauf hinzuweisen, dass diese Thematik mit der Parlamentarischen Initiative de Dardel nicht explizit angesprochen und demzufolge auch nicht explizit gelöst werden kann.

Aus Sicht der Kommissionsminderheit besteht kein Handlungsbedarf. Diese Meinung vertritt auch der Bundesrat.

Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommissionsminderheit, der Parlamentarischen Initiative de Dardel keine Folge zu geben.