Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-09-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-09-20
Wortprotokoll
Es gibt auch heute Fälle, die mit einer Wegweisung entschieden werden, in denen eine betroffene Person das Land verlassen muss. Dann haben die Behörden aber auch die Verpflichtung, die entsprechende Wegweisung zu vollziehen.
Ich möchte aber noch einmal auf etwas anderes zurückkommen: Sie haben wieder den Missbrauch angesprochen. Die in der Vorlage vorgesehene Missbrauchsregelung betrifft eben den Missbrauch im Falle der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft. Ich habe aber ganz klar darauf hingewiesen, dass der Bundesrat auf den Missbrauch beim Familiennachzug - wenn jemand in diesem Rahmen in die Schweiz kommen kann - abzielt. Hier müssen wir ansetzen. Das ist eigentlich die grundsätzliche Differenz, die wir haben. Sie betrifft nicht die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder des gemeinsamen Haushaltes. Wenn Sie den Entwurf des Bundesrates zum Ausländergesetz studiert haben, wissen Sie, dass wir hier entsprechende Vorschläge machen. Wir wollen nicht, dass Missbrauch betrieben wird und dass Scheinehen geschlossen werden. Wir wollen nicht, dass Leute mit dem Ziel, das Aufenthaltsrecht zu erlangen, in unser Land einreisen und dass eine Eheschliessung nur das Mittel zur Erlangung dieses Rechtes ist. Hier wollen wir ansetzen, und hier ist Missbrauchsbekämpfung angesagt. Die Vorlage aber geht im Bereich der Missbrauchsbekämpfung von einer anderen Situation aus, nämlich von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder des gemeinsamen Haushaltes.