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preparatory:AB 14331

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-09-20

Wortprotokoll

Dieses Thema hat unseren Rat schon wiederholt beschäftigt. Gemäss geltendem Recht verlieren ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie sich scheiden lassen. Wenn sie mit einem Ausländer oder einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, verlieren sie ihr Aufenthaltsrecht schon dann, wenn sie den gemeinsamen Wohnsitz aufgeben. Das führt in der Praxis dazu, dass beispielsweise von Gewalt betroffene Frauen gezwungen werden, bei ihrem Ehemann zu bleiben, um ihres Aufenthaltsrechtes nicht verlustig zu gehen. Oder sie tauchen unter und werden hier zu "sans-papiers". Das läuft darauf hinaus, dass Gewalt in der Ehe letztlich vom Gesetz geduldet wird.

Mit der Parlamentarischen Initiative Goll wird ein zivilstandsunabhängiges Aufenthaltsrecht für Migrantinnen verlangt. Dieser Parlamentarischen Initiative wurde in unserem Rat am 9. März 1998 mit 89 zu 49 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge gegeben. Danach hat Ihre SPK in zähem Ringen den vorliegenden Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser sieht vor, dass in Bezug auf den Familiennachzug ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Niedergelassenen denjenigen von Schweizern und Schweizerinnen gleichgestellt werden. Die zusätzliche Bedingung für das Aufenthaltsrecht, wonach Niedergelassene mit dem Ehegatten oder der Ehegattin zusammenleben müssen, wird aufgehoben.

Das Aufenthaltsrecht der Ehegattinnen oder Ehegatten soll zudem nach Auflösung der Ehe weiterhin bestehen, wenn die Ausreise aus der Schweiz aufgrund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar ist, und zwar sowohl für Ehegattinnen bzw. Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen bzw. Schweizer Bürgern als auch von Niedergelassenen. Um den Bedenken der Gegnerschaft Rechnung zu tragen, wurde zudem die Missbrauchsbekämpfung massiv verstärkt.

Am 7. Juni 1999 hat der Nationalrat dieser Vorlage mit grossem Mehr, d. h. mit 90 zu 57 Stimmen, zugestimmt. Der Ständerat hat in der Zwischenzeit beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten. Wir befinden uns deshalb hier in der Differenzbereinigung.

Der Ständerat will auf die Vorlage nicht eintreten mit der Begründung, es bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, da Härtefällen schon mit der geltenden Regelung entgegengetreten werden könne; die Revision des Ausländergesetzes könne - so die Meinung des Ständerates - abgewartet werden.

Die Mehrheit der SPK-NR teilt diese Ansicht aus folgenden Gründen nicht: Seit der letzten Diskussion in diesem Rat hat sich nichts verändert, im Gegenteil: Die Dringlichkeit für eine Lösung hat zugenommen. Das An-die-Öffentlichkeit-Treten der "sans-papiers" zeigt, wie dringend diese unwürdige Situation einer Lösung bedarf. Die Kriterien zur Beurteilung von Härtefällen nach geltendem Recht sind unbefriedigend und werden kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt. Zudem kommt den kantonalen Fremdenpolizeien ein zu grosses Ermessen zu. Massgebend sind vor allem folgende Kriterien: die berufliche und wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Arbeitsmarktlage und der Stand der Integration. Das Wichtigste fehlt, nämlich die Berücksichtigung der persönlichen Situation, wie das in unserer Vorlage vorgesehen ist.

Auch das künftige Ausländergesetz bietet keine Lösung für dieses Problem, zum einen aus zeitlichen Gründen - wir wissen nicht, wann dieses in Kraft treten wird - und zum anderen, weil in der Vorlage vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht weiterhin an das Zusammenleben der Eheparteien gebunden sein soll.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, beim Entscheid unseres Rates zu bleiben. Denn solange es kein zivilstandsunabhängiges Aufenthaltsrecht gibt, wird die Gewalt in gemischten Ehen von Gesetzes wegen legalisiert.

[PAGE 1076] Abschliessend möchte ich Sie daran erinnern, dass sich dieser Rat schon wiederholt dazu bekannt hat, die häusliche Gewalt zu bekämpfen. Wir haben zwei Parlamentarische Initiativen von Felten (96.464 und 96.465) behandelt und in der letzten Session die Einführung eines Gewaltgesetzes beschlossen.

Ich bitte Sie deshalb namens der Mehrheit, bei Ihrem Entscheid zu bleiben; es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern.