Gössi Petra · Nationalrat · 2012-03-16
Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-16
Wortprotokoll
Ich bringe eine Erklärung der Redaktionskommission vor, da gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission erhebliche Textänderungen durch einen Vertreter der Redaktionskommission in jedem Rat vor der Schlussabstimmung zu erläutern sind.
Absatz 2 der Schlussbestimmung des indirekten Gegenentwurfes lautet gemäss übereinstimmenden Beschlüssen beider Räte wie folgt: "Es (dieses Gesetz) ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' zurückgezogen oder abgelehnt worden ist."
Die Bestimmung bezweckt, dass die Referendumsfrist zum indirekten Gegenvorschlag erst dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von der Volksinitiative geforderte Verfassungsänderung nicht in Kraft tritt. Dies ist der Fall, wenn:
1. die Volksinitiative zurückgezogen worden ist;
2. die Volksinitiative abgelehnt worden ist;
3. die Volksinitiative angenommen worden, aber in der Stichfrage unterlegen ist.
Der dritte Fall ist mit der beschlossenen Formulierung nicht erfasst. Die Redaktionskommission hat deshalb eine redaktionelle Korrektur vorgenommen. Absatz 2 lautet nun neu wie folgt: "Es (dieses Gesetz) ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' zurückgezogen oder abgelehnt worden oder in der Stichfrage unterlegen ist."
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