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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-13

Wortprotokoll

In den Artikeln 20 und 21 geht es zuerst um die erleichterte Einbürgerung. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass bei der erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien geprüft werden sollen. Ich muss vielleicht einmal festhalten, wer eigentlich von einer solchen erleichterten Einbürgerung betroffen sein kann bzw. profitiert. Das sind die ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, es sind staatenlose Kinder, es sind Kinder eines eingebürgerten Elternteils. Das sind Personen, die mit dieser erleichterten Einbürgerung die Möglichkeit haben, das Bürgerrecht zu erhalten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass die gleichen Integrationskriterien erfüllt sein müssen wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Das macht aus Sicht des Bundesrates nun wirklich keinen Sinn. Ich stelle Ihnen nur eine Frage. Den grössten Unterschied haben wir wahrscheinlich beim Erfordernis der Sprachkenntnisse. Da können wir und wollen wir nicht zwingend die gleichen Anforderungen stellen. Ich frage Sie: Was sagen Sie diesen 700 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, wenn jemand von ihnen eine Ausländerin oder einen Ausländer heiratet und im Ausland lebt? Verlangen Sie jetzt vom Auslandschweizer, der mit seiner Ehegattin in Buenos Aires lebt, dass die Ehegattin die Landessprache am Wohnort spricht? Welche Landessprache verlangen Sie denn? Das macht doch keinen Sinn. Es geht hier wirklich nicht darum, bei der Einbürgerung weniger genau hinzuschauen, aber es ist gerade bei der Sprachkenntnis einfach möglich, dass es hier auch Unterschiede geben kann und geben soll. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass es keinen Sinn macht, in jedem Fall die gleichen Integrationskriterien an erleichterte Einbürgerungen zu stellen.

Herr Glättli hat gefragt, ob dann eine erleichterte Einbürgerung überhaupt noch eine erleichterte Einbürgerung sei, wenn man die gleichen Integrationskriterien verlangt. Ja, da muss ich sagen: Es gibt schon noch Unterschiede; es gibt Unterschiede bei den Fristen. Trotzdem bittet Sie der Bundesrat hier, bei Artikel 20 Absatz 1, die Minderheit Amarelle zu unterstützen, weil er der Meinung ist, dass es eben [PAGE 267] Situationen gibt, bei denen die gleichen Anforderungen keinen Sinn machen.

Bei Artikel 21 beantragt die Minderheit I (Pantani) nicht drei Jahre, sondern fünf Jahre eheliche Gemeinschaft. Man soll sich gemäss Minderheit II (Pantani) in der Schweiz insgesamt acht Jahre mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung aufgehalten haben und nicht fünf Jahre, wie das der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission beantragen. Das ist einfach eine Verzögerung, die nicht wirklich begründet werden kann. Warum soll nach acht Jahren oder nach fünf Jahren etwas besser sein? Noch einmal: Der Inhalt dieser Vorlage ist, dass man integriert ist, dass eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat. Das ist es - das haben Sie heute Morgen auch alle gesagt -, was interessiert. Diese Frage der Jahre macht hier wirklich keinen Sinn und bringt keine Vorteile.

Es gibt noch einen Widerspruch bei der Minderheit II (Pantani): Frau Pantani beantragt, dass sich die gesuchstellende Person acht Jahre in der Schweiz mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat. Offenbar soll dann die Aufenthaltsdauer mit einer Niederlassungsbewilligung keine Rolle spielen. Das ist ein ziemlich grosser Widerspruch.

Ich bitte Sie wirklich, bei Artikel 21 der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Ich komme zu Artikel 27: Es geht hier um die Wiedereinbürgerung nach Verwirkung. Der Bundesrat und Ihre Kommissionsmehrheit beantragen Ihnen, dass wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, innerhalb von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen kann. Die Minderheit Glättli beantragt, dass es, für jemanden, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, nachher unbefristet wieder möglich ist, ein Wiedereinbürgerungsgesuch zu stellen. Wir sind der Meinung, dass diese Frist von zehn Jahren eigentlich genügt, um ein solches Gesuch zu stellen. Es ist ja nicht so, dass man nach zehn Jahren nichts mehr tun kann. Aber dann muss eine Aufenthaltsdauer erfüllt sein, und es muss auch eine Integration aufgezeigt werden. Die Anforderungen sind nach zehn Jahren höher. Wir sind der Meinung, dass es Sinn macht, eine solche Frist von zehn Jahren vorzugeben.

Ich komme jetzt noch zu Artikel 33; er betrifft sicher eine der grossen Fragen, die sich bei dieser Vorlage stellen. Ich möchte Sie an das geltende Recht erinnern: Was gilt heute? Unter welchem Titel können Aufenthalte an die Frist angerechnet werden, deren Einhaltung wir fordern, bevor man ein Einbürgerungsgesuch stellen kann? Heute können Sie den Aufenthalt unter jedem Titel, der einen legalen Aufenthalt in der Schweiz bedeutet, anrechnen. Sie können also auch die Zeit der Asylverfahren mit anrechnen.

Der Bundesrat schlägt Ihnen hier eine Einschränkung vor. Er sagt, dass die Zeit eines Asylverfahrens nicht mehr angerechnet werden kann; das ist bereits eine Einschränkung. Hingegen sollen die Aufenthalte unter dem Titel Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, vorläufige Aufnahme sowie Legitimationskarte gemäss EDA anrechenbar sein.

Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, dass die Zeit der vorläufigen Aufnahme nicht mehr angerechnet werden kann. Die Anrechnung der vorläufigen Aufnahme wurde von jemandem von Ihnen als Widersinn und Absurdität tituliert. Ich muss Ihnen einfach die Frage stellen: Warum hat dann das Parlament, auch dieser Rat, bei der Revision des Ausländergesetzes, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, für den Status der vorläufigen Aufnahme die Rechtsstellung beträchtlich verbessert und auch verstärkt? Warum hat das Parlament gesagt, es wolle, dass vorläufig aufgenommene Personen auch eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhielten? Warum haben Sie damals beschlossen, dass der Bund den Kantonen eine Integrationspauschale für die vorläufig Aufgenommenen ausbezahlt? Warum hat man beschlossen, dass für die vorläufig Aufgenommenen auch der Familiennachzug zulässig ist? War es nicht vor wenigen Jahren die Absicht des Parlamentes, die Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommenen zu verbessern? Man weiss, dass zwar in vielen Fällen ihr Asylgesuch abgewiesen wird, dass aber eine Rückführung nicht möglich ist, zum Beispiel, wenn in ihrem Herkunftsstaat ein Bürgerkrieg herrscht. Jetzt wollen Sie, dass ausgerechnet die Zeit mit dem Status, den Sie vor Kurzem noch verbessert und aufgewertet haben, nicht mehr angerechnet werden kann. Das ist nicht wirklich konsequent.

Deshalb bittet Sie der Bundesrat, gegenüber dem heutigen Zustand zwar eine Einschränkung vorzunehmen, die Zeit der vorläufigen Aufnahme aber nicht generell nicht mehr anzurechnen.

Herr Nationalrat Maier Thomas schlägt mit seinem Minderheitsantrag vor, eine Brücke zu schlagen, indem der Status der vorläufigen Aufnahme zu maximal 50 Prozent angerechnet wird. In der Formulierung, wie sie die Minderheit Maier Thomas vorschlägt, ist aber nicht nur die vorläufige Aufnahme zu 50 Prozent anrechenbar, sondern auch die Zeit des Asylverfahrens. Falls Sie sich hier auf diese Brücke einlassen würden, würde der Bundesrat das in zweiter Priorität allenfalls unterstützen. Der Bundesrat würde dann aber dem Ständerat beantragen, dass man das noch einmal anschaut, weil er der Meinung ist, dass die Zeit des Asylverfahrens hier sinnvollerweise nicht angerechnet werden soll, hingegen die Zeit der vorläufigen Aufnahme. Aber immerhin, ich anerkenne den Versuch, hier eine Brücke zu schlagen, und es würde sich sicher lohnen, sich zu überlegen, ob man hier mindestens ein Entgegenkommen vorsehen will.

Ich bitte Sie, bei Artikel 33 den Antrag der Minderheit II (Amarelle) zu unterstützen, er entspricht dem Entwurf des Bundesrates, und in zweiter Priorität den Minderheitsantrag (Maier Thomas) zu unterstützen.