Brand Heinz · Nationalrat · 2013-03-13
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-13
Wortprotokoll
Ich vertrete die Kommissionsminderheit, welche Ihnen eine Anpassung von Artikel 35 Absätze 1 und 2 beantragt. Es geht bei diesen Bestimmungen um die Frage, ob im Einbürgerungsverfahren Gebühren erhoben werden sollen und, wenn ja, wie hoch diese Gebühren sein sollen.
Ich beginne zunächst mit der Gebührenpflicht. Es ist mittlerweile und nicht zur Freude aller höchstrichterlich festgestellt, dass das Einbürgerungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist. Für Verwaltungsverfahren werden nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht jeweils Gebühren erhoben. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfahren aufwendig sind. Das einzige nichtstreitige Verwaltungsverfahren, welches unentgeltlich ist, ist bekanntlich das Asylverfahren. Artikel 35 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes sieht nun aber vor, dass für die Einbürgerungsverfahren Gebühren erhoben werden können - aber nicht unbedingt erhoben werden müssen. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit ist diese Regelung stossend. Sie beantragt Ihnen deshalb, dass für das Einbürgerungsverfahren ebenfalls eine generelle Gebührenpflicht - wie im allgemeinen Verwaltungsrecht - einzuführen ist. Dies mit folgender Begründung:
1. Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren sind in den letzten Jahren auf ein absolut vertretbares Mass reduziert worden. Gebühren haben heute im Gegensatz zu früher keinen prohibitiven Charakter mehr, und dies, obwohl der [PAGE 271] Verwaltungsaufwand im Einbürgerungsverfahren gelegentlich sehr hoch ist.
2. Einbürgerungen sind ein Verwaltungsakt und kein Gnadenakt. Jeder Einbürgerungswillige weiss genau, dass ihn das Verfahren etwas kostet. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb man das Einbürgerungsverfahren von der allgemeinen Gebührenpflicht ausnehmen soll.
3. Eine Einbürgerung setzt voraus, dass der Einbürgerungswillige auch in finanzieller Hinsicht in geordneten Verhältnissen lebt. Einbürgerungswillige, welche die Einbürgerungsgebühren nicht bezahlen können, dürften wohl auch in finanzieller Hinsicht die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Wer einem geregelten Erwerb nachgeht, ist heute durchaus auch in der Lage, die Einbürgerungsgebühr zu bezahlen.
4. Ein Verfahren, welches nichts kostet, vermittelt den Eindruck der Wertlosigkeit. Gerade im Einbürgerungsverfahren soll und darf dieser Eindruck aber unter gar keinen Umständen entstehen. Die Einbürgerung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung in unserem Land ein wertvolles Gut, für welches auch eine Verwaltungsgebühr einverlangt werden soll und darf.
Mit dem Hinweis auf diese Gründe möchte ich Ihnen deshalb beliebt machen, das Einbürgerungsverfahren gleich zu behandeln wie alle übrigen Verwaltungsverfahren. Es gibt nun wirklich keine stichhaltigen Gründe für eine Ausnahme.
Lassen Sie mich schliesslich noch einige Bemerkungen zur Gebührenhöhe machen: In Artikel 35 Absatz 2 wird vorgeschlagen, dass Gebühren "höchstens kostendeckend" sein dürfen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Gebührenbemessung eine Ausnahme gemacht werden soll. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen gilt bei der Festlegung der Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dies heisst: Gebühren müssen den Aufwand der Verwaltung für die entsprechende Verwaltungshandlung decken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade auch in dieser Hinsicht bei den Einbürgerungsverfahren eine Ausnahme gemacht und vom Kostendeckungsprinzip abgewichen werden soll - dies nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil die Einbürgerungsverfahren gelegentlich mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sind. Einbürgerungsverfahren sind ein mitwirkungsbedürftiges Verwaltungsverfahren, in welchem es der Einbürgerungswillige durch entsprechende Vorbereitung und Mitwirkung auch in der Hand hat, den Aufwand gering zu halten. Nicht zuletzt auch zwecks Animierung einer entsprechenden Mitwirkung ist es deshalb angebracht, dass das Kostendeckungsprinzip im Einbürgerungsverfahren so, wie es Ihnen die Kommissionsminderheit vorschlägt, voll zur Anwendung gelangt.
Ich ersuche Sie deshalb, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.