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preparatory:AB 144363

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20

Wortprotokoll

Die Artikel 30 und 33 lassen sich nicht so leicht auseinanderhalten, darum werden sie jetzt auch gemeinsam behandelt. Es geht, wenn man es deutsch und deutlich sagt, um den mittelalterlichen Prangerartikel in dieser ganzen Vorlage. Wer auch nur im Geringsten die Konformität mit allen gesetzlichen Bestimmungen nicht nachweisen kann, wird an den Pranger gestellt. Egal, wie schwerwiegend, wie fahrlässig, wie vorsätzlich, wie zufällig das Kontrollergebnis ist, der Pranger ist da. Der Bundesrat will das auf Verlangen, und die Minderheit will es generell und zwingend. Wer keine Konformitätsbescheinigung vorweisen kann, steht damit von vornherein unter Generalverdacht; dies auch dann, wenn nicht einmal eine Kontrolle stattgefunden hat, weil der Betrieb sich seit Jahren und Jahrzehnten korrekt verhält.

Sie als Konsumentinnen und Konsumenten sehen in aller Regel auf den ersten Blick, in welchem Restaurant und in welchem Lebensmittelbetrieb Sie sich entsprechend wohlfühlen. Ich will auch keine Hürde, dass ich den Wirt fragen muss, ob er mir jetzt seine Bescheinigung zeigt oder nicht. Ich gehe davon aus, dass ich beurteilen kann, ob dieses Unternehmen gesetzeskonform arbeitet oder nicht. Das ist die richtige Grundhaltung: dass man erkennt, dass die überwiegende Mehrheit, die fast ausschliessliche Mehrheit von Betrieben in diesem Land die Lebensmittelvorschriften - hygienemässig, organisatorisch, nachweispflichtig, qualitätssichernd - einhält. Der Gegenantrag geht genau vom Gegenteil aus.

Ziel ist es ja, die Gesetzeskonformität herzustellen. Dafür genügt die Kontrolle, der Kontrollbericht an den betroffenen Unternehmer und die Sicherstellung, dass die allenfalls festgestellten Mängel innert nützlicher Frist auch behoben werden. Das ist das Ziel - und mehr nicht. Dafür braucht es keine öffentliche Deklaration des Prüfungsergebnisses der amtlichen Kontrolle.

Ein weiterer Aspekt, der mir zu denken gibt, ist, dass man diesen Pranger jetzt ausgerechnet in einem einzelnen Bereich installieren will. Haben wir diesen Pranger in anderen Bereichen der Gesetzeskonformität auch, zum Beispiel bei Verkehrssünden? Wollen wir dort auch einen öffentlichen Pranger hinstellen? Wollen wir bei Betreibungsvergehen auch einen öffentlichen Pranger hinstellen? Beim Strafregister? Bei der Ärzteschaft, die auch gesundheitsrelevante Dienstleistungen erbringt? Wollen wir auch dort, in den Praxen, ein Punktesystem mit Smileys, die zeigen, ob die entsprechenden Kontrollen jeweils eingehalten werden? Wollen wir das im Sozialbereich, wo es auch zulasten der öffentlichen Hand geht, damit dort alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden? Ich denke nicht, dass die mittelalterliche Prangermentalität heute noch zeitgemäss ist. Mir geht es um die Sicherheit. Und die ist sichergestellt, wenn die amtlichen Kontrollen konform durchgeführt und wenn Mängel innert nützlicher Frist entsprechend behoben werden.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.

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