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Gasche Urs · Nationalrat · 2014-06-10

Gasche Urs · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2014-06-10

Wortprotokoll

Zu Artikel 1 des Bundesbeschlusses liegt der Minderheitsantrag Pfister Gerhard auf Ungültigerklärung der Initiative vor, wie er jetzt gerade erklärt worden ist. Für unsere Fraktion ist dieser Antrag nachvollziehbar. Es stellen sich tatsächlich Fragen der Rechtmässigkeit, insbesondere im Bereich der Einheit der Materie. Dass das nicht ganz einfache Fragen sind, haben wir soeben aus den Voten der beiden Vorredner gehört.

Vor einer ähnlichen Situation stand der Ständerat vor wenigen Tagen, als er über die Erbschaftssteuer-Initiative beriet. Der Ständerat hat sich entschieden, das Geschäft seiner SPK zuzuweisen, mit dem Auftrag zur vertieften Abklärung der Gültigkeit und damit des Verhältnisses zwischen dem Recht der Initianten auf einen Volksentscheid und dem Recht des Volkes auf einen freien und eindeutigen Entscheid. Die gleiche Frage stellt sich hier und jetzt hinsichtlich der Volksinitiative "Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen", der Ecopop-Initiative. Vor diesem Hintergrund scheint es der BDP-Fraktion zwingend, diese Frage anhand der beiden konkreten Anwendungsfälle gemeinsam und praxisbildend zu prüfen und zu beurteilen. Dabei ist uns bewusst, dass die SPK-NR die Gültigkeitsfrage diskutiert und entschieden hat - daraus entstand ja letztlich der Minderheitsantrag Pfister Gerhard. Aus unserer Sicht hat aber der Ständerat mit seiner Rückweisung eine neue Ausgangslage geschaffen, die eine erneute und zwischen den beiden SPK koordinierte Überprüfung erfordert. Es kann nicht sinnvoll sein, wenn in sehr ähnlich gelagerten Fällen fast gleichzeitig zwei Kommissionen und zwei Räte debattieren und allenfalls zu unterschiedlichen Entscheiden kommen.

Ich stelle deshalb namens der BDP-Fraktion den Antrag, das Geschäft an die SPK-NR zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die Gültigkeitsfrage in Absprache mit der SPK-SR erneut zu prüfen. Gestützt auf die beiden konkreten Beispiele soll eine tragfähige Praxis definiert werden, welche sowohl dem Prinzip des Respekts vor den demokratischen Rechten der Initianten als auch der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt.

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