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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-11-26

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-11-26

Wortprotokoll

Beim Antrag der Minderheit III (Vischer Daniel) geht es im Vergleich zur Mehrheitsversion eigentlich um ein einziges Wort bzw. um die Frage, ob das Gesetz eine Muss-Bestimmung oder eine Kann-Bestimmung beinhalten soll. Der Unterschied zwischen einer Muss-Bestimmung und einer Kann-Bestimmung ist klar: Bei einer Muss-Bestimmung ist der Richter dazu verpflichtet, eine gesetzliche Bestimmung in jedem Fall zwingend anzuwenden, unabhängig davon, ob es im konkreten Fall Sinn macht oder nicht. Mit einer Kann-Bestimmung geben wir dem Richter einen Auftrag, wofür wir ihn ja auch haben: Wir haben ja Richter, die selbstständig denken können, damit sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einzelfallweise entscheiden, was zweckmässig ist und was nicht.

Was spricht gegen eine Kann-Bestimmung? Nun, eigentlich nichts, denn eine Kann-Bestimmung ermöglicht im Einzelfall - wenn man findet, es sei ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, ein solches Berufsverbot zu verhängen -, darauf zu verzichten. Warum will die Mehrheit das nicht? Es ist ja unvernünftig, wenn man sagt: "Wir wollen das auch in denjenigen Fällen, in denen es nicht gerechtfertigt ist." Die Mehrheit argumentiert unterschwellig damit, dass die Richter diesen Ermessensspielraum zuungunsten der Opfer ausnützen würden. Nun, das ist erstens einmal eine Unterstellung, und zweitens einmal muss ich Sie daran erinnern, dass die Richter, namentlich die Bundesrichter, von diesem Parlament gewählt werden. Wenn Sie also kein Vertrauen in Ihre Richter haben, Frau Rickli, dann würde ich an Ihrer Stelle vonseiten der SVP andere Richter aufstellen, dann liegt hier offenbar das Problem. Ich bin aber der Meinung: Wir sollten in einem Rechtsstaat bleiben, in dem wir nicht einfach im Gesetz gewissermassen gesetzestechnische Selbstschussanlagen montieren, die dann einfach losgehen, ohne dass der Richter etwas machen kann. Ich glaube, es ist sinnvoll, dass wir für die Einzelfallgerechtigkeit Raum lassen.

Ich erinnere an den in diesem Zusammenhang bereits mehrfach erwähnten Fall der Jugendliebe: Ein 20-Jähriger, der ein einvernehmliches Verhältnis mit einer 15-Jährigen hat, wird bestraft - das ist richtig -, weil er gegen Artikel 187 des Strafgesetzbuches verstösst. Die Frage ist einfach: Muss man ihm jetzt lebenslänglich oder während zehn Jahren verbieten, als Primarlehrer zu arbeiten? Die Antwort eines jeden wird wahrscheinlich sein: nein. Die Chefin des Initiativkomitees, Frau Christine Bussat, hat, als ich sie darauf aufmerksam gemacht habe - übrigens zu einem Zeitpunkt, als der Text noch nicht definitiv, die Initiative noch nicht lanciert war -, praktisch wörtlich gesagt: "Ja, das ist zwar tragisch, aber keine nationale Katastrophe." So gehen die Initianten mit Einzelfällen um, so gehen sie mit menschlichen Schicksalen um. Das ist die Folge, wenn es zu einer Muss-Bestimmung kommt; dann muss der Richter auch in Fällen, in denen es offensichtlich nicht notwendig ist, ein Berufsverbot verhängen. Ich muss Ihnen sagen: Das ist eines Rechtsstaates schlicht unwürdig. Deshalb ersuche ich Sie im Namen der SP-Fraktion, die Minderheit III zu unterstützen.

Beim Antrag der Minderheit II wird die Verhältnismässigkeit ausser Acht gelassen. Frau Rickli möchte für jedes Delikt aus dem Katalog ohne Mindeststrafe ein zehnjähriges Berufsverbot. Auch hier muss man sagen, dass ein solches im Einzelfall nicht verhängt werden sollte, wenn es nicht gerechtfertigt ist.

Zum Antrag der Minderheit I habe ich nur eine kleine Bemerkung: Ich habe Verständnis für taktische Manöver, aber Sie müssen auch Verständnis haben, wenn man diese durchschaut. Es ist offensichtlich, dass Sie schlicht und einfach Angst vor dem Gegenvorschlag haben, und ich weiss auch, warum. Sie haben Angst, weil die Initiative erhebliche Mängel aufweist und wesentlich weniger weit geht als das Gesetzesprojekt, das übrigens schon lange vor der Initiative in Bearbeitung war. Das Gegenprojekt, das wir hier beraten, sieht eben eine umfassende Lösung vor, während die Initiative einzelne Fälle trifft und andere Fälle nicht. Deshalb ist der Antrag der Minderheit I ebenfalls abzulehnen.