Brand Heinz · Nationalrat · 2013-11-26
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-11-26
Wortprotokoll
Ich möchte zu diesen zwei Bestimmungen einige Ausführungen machen.
Zuerst zu Artikel 33 Absatz 1: Das Konzept der Einbürgerung beruht auf dem Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist immer an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpft. Bei der vorläufigen Aufnahme, die in Zukunft gemäss Vorstellungen des Bundesrates auch an den Aufenthalt angerechnet werden soll, haben wir es nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung zu tun, sondern wir haben es hier mit einer Ersatzmassnahme zu tun, welche als Folge der Unmöglichkeit einer [PAGE 1829] zwangsweisen Rückführung ins Herkunftsland ausgesprochen worden ist. Wir haben also inhaltlich etwas ganz anderes. Wir haben eine andere Qualität der Aufenthaltsregelung, weshalb die Anrechnung an die Aufenthaltsfrist eben unterbleiben soll.
Diese Anrechnung bzw. die Verweigerung der Anrechnung ist aber auch aus Gründen der Konsequenz notwendig. Wir haben noch andere Formen der geduldeten Aufenthaltsregelung bzw. -bewilligung, nämlich das Asylverfahren. Auch ein Asylbewerber hat während des Verfahrens eine Anwesenheitsberechtigung, und man könnte sich deshalb durchaus auch die Frage stellen, ob die Dauer des Asylverfahrens möglicherweise nicht auch an die Anwesenheitsfrist für die Einbürgerung angerechnet werden soll. Formell ist es zwar etwas anderes, materiell ist es genau das Gleiche. Es kann aber doch nicht sein, dass wir solche Aufenthaltsregelungen an die Einbürgerungsfrist anrechnen.
Wir stehen heute bei der vorläufigen Aufnahme vor einem der essenziellen ungelösten Probleme im Asylverfahren. Wir zerbrechen uns in Kommissionen und Subkommissionen den Kopf, wie wir dieses Problem lösen. Wenn wir nun hingehen und die vorläufige Aufnahme noch derart attraktiv ausgestalten, dass wir am Schluss die Anwesenheitsdauer während der vorläufigen Aufnahme an die Einbürgerungsfrist anrechnen, müssen wir uns beileibe nicht wundern, dass so viele Leute in die Schweiz kommen und hier ein Asylgesuch stellen.
Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung zu Artikel 36 bzw. zu Artikel 61 des Ausländergesetzes. Worum geht es hier? Es ist eigentlich eine einfache Sache. Es ist letztendlich die Antwort auf die Frage, wie man mit einer Person umgehen soll, welche ihre Einbürgerung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Entzug des Bürgerrechts nicht ein simpler Verwaltungsakt, sondern ein langwieriger Prozess, in der Regel ein mehrjähriges Verwaltungsverfahren ist und sogar meistens vor dem Bundesgericht endet. Stellen Sie sich nun in die Stiefel der Verwaltungsbehörde. Sie obsiegt nach einem langwierigen Verfahren und muss bzw. darf zur Kenntnis nehmen, dass bereits nach zwei Jahren wieder ein neues Einbürgerungsverfahren instanziiert werden kann. Solche rechtlichen Konsequenzen sind für die Verwaltung beileibe keine Motivation zur Instanziierung oder Inangriffnahme solcher Entzugsverfahren. Sie sind aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen absolut unsinnig. Wenn man nach vier, fünf Jahren Prozessdauer bereits nach zwei Jahren wieder ein neues Einbürgerungsverfahren lancieren kann, steht der Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Ertrag. Das darf aber nicht dazu führen, dass rechtswidrig erlangte Einbürgerungen generell nicht mehr widerrufen werden. Aufgrund der Ausgangslage ist diese Regelung deshalb aus grundsätzlichen, aus migrationspolitischen, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen wie vorgeschlagen zu streichen.
Ich möchte Ihnen deshalb beantragen, hier dem Antrag der Mehrheit zu folgen.