Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-11-26
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-11-26
Wortprotokoll
Vorweg eine Bemerkung zum Vorwurf von Herrn Glättli, in der Kommission habe gar keine Diskussion stattgefunden, man habe einfach die Positionen der ersten Runde übernommen: Ich darf diese Behauptung bzw. diesen Vorwurf zurückweisen. Wir haben das Thema immerhin an zwei Sitzungstagen nochmals mehrere Stunden behandelt. Es kamen neue Argumente dazu - auch Ihre Argumente waren im Vergleich mit der ersten Runde zum Teil neu -, und es kamen neue Anträge dazu. Wir haben uns am Schluss grossmehrheitlich doch für die Fassung unserer ersten Diskussionsrunde entschieden. Das heisst aber nicht, dass keine materielle Diskussion geführt worden wäre. Wenn die Mehrheit nach gewalteter Diskussion zum Schluss gekommen ist, dass sie bei der Fassung der ersten Runde bleiben will, heisst das noch lange nicht, dass keine materielle Diskussion stattgefunden hat - auch wenn das Ergebnis nicht Ihrer Meinung entspricht.
Zum Inhalt der Vorlage: Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass es mit dem Einbürgerungsgesetz nicht darum geht, die Zahl der Einbürgerungen zu erhöhen oder zu reduzieren. Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass die Zahl der Einbürgerungen insgesamt rückläufig ist: Seit 2010 nimmt sie ab. 2010 waren es 40 403, im Jahr 2012 waren es rund 5000 weniger, nämlich 35 056; davon waren 26 200 ordentliche und 8700 erleichterte Einbürgerungen. Es ist wichtig zu wissen, dass die Einbürgerungsquote im Jahr 2012 knapp 2 Prozent ausmachte. Die Quote drückt das Verhältnis der gesamten Einbürgerungen zum gesamten Ausländerbestand aus, also 35 000 zu 1,8 Millionen, das sind rund 2 Prozent. Auch diese Quote ist leicht sinkend. Ob man das Schlagwort der Masseneinbürgerung noch brauchen will und kann, sei jedem und jeder selbst überlassen.
Noch ein Hinweis auf die Hürde der Niederlassungsbewilligung, die im Gesetz ja jetzt eingebaut wird: Bereits heute besitzen 85 Prozent der im ordentlichen Verfahren eingebürgerten Personen eine Niederlassungsbewilligung. Diese zusätzliche Hürde wirkt sich also nur auf 15 Prozent der einbürgerungswilligen Personen aus. So viel zu dieser Schwelle.
Zu Artikel 9 Absatz 1: Der Ständerat hat sich sehr knapp, nämlich mit 22 zu 21 Stimmen, dafür entschieden, an einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren gemäss Bundesrat festzuhalten, wobei er die Anzahl der Jahre vor Einreichung des Gesuchs auf drei festgelegt hat. Heute gilt bekanntlich eine Aufenthaltsdauer von zwölf Jahren, drei davon müssen in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen.
Wir sind der Auffassung, dass es um ein Gesamtkonzept geht. Das Schwergewicht des neuen Gesetzes liegt bekanntlich auf den materiellen Integrationskriterien. Dadurch wird das Gewicht der formellen Einbürgerungsvoraussetzungen, beispielsweise der Anzahl Jahre, relativiert. Es geht um das Gesamtkonzept. Die Mehrheit ist der Meinung, dass wir an unserer Fassung, zehn Jahre als Mittelweg zwischen dem geltenden Recht und dem Entwurf des Bundesrates, festhalten sollen.
Wir haben auch die Variante der Minderheit II (Brand) abgelehnt: drei Jahre am Aufenthaltsort und insgesamt zwölf Jahre. Wir möchten an zehn Jahren festhalten, drei davon sollen in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen. Das gibt eine gewisse Flexibilität, aber die Schwelle wird nicht so massiv heruntergesetzt, wie es der Bundesrat will.
Nun zur umstrittenen Frage der doppelten Anrechenbarkeit: Den Antrag der Minderheit II (Bäumle) lehnen wir ab, weil die Schwierigkeiten im Alter zwischen zehn und zwanzig Jahren auftreten, nicht im Alter zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Es geht, Frau Bundesrätin, auch nicht um das Klischee der angeblich schlechter gewordenen Jugendlichen. Das ist nicht der Fall. Das Problem besteht darin, dass heute nicht mehr Menschen aus denselben Kulturen einwandern wie bei der Schaffung des geltenden Rechtes in den Fünfzigerjahren. Heute sind es Menschen aus Kulturen - es geht nicht um eine Wertung dieser Kulturen -, die grössere Differenzen zu unserer Kultur aufweisen. Für die Mehrheit Ihrer Kommission und auch für die Mehrheit unseres Rates war es selbstverständlich, dass diese grossen Differenzen zwischen den Kulturen zusammen mit der Pubertät zu Schwierigkeiten führen können, dass man also zwischen der Kultur des Wohnortes und der Herkunftskultur steht und sich das bei der sozialen Integration negativ äussern kann. Deswegen ist die Mehrheit Ihrer Kommission nach wie vor der Meinung, dass die doppelte Anrechenbarkeit genau dieser Jahre in genau diesem Alter nicht mehr sinnvoll sei, dass die heutige Situation nicht mehr jener von 1953 entspreche. Das ist der Grund, weshalb wir zum Antrag auf Festhalten gekommen sind.
Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern: Die Einbürgerung ist kein Integrationsmittel, sie ist der Abschluss, das Ergebnis der Integration.
Deswegen bitten wir Sie, die Anträge sowohl der Minderheit II als auch der Minderheit I abzulehnen. Die Kommission hat den von der Minderheit II aufgenommenen Antrag mit 8 zu 7 Stimmen bei 9 Enthaltungen und den von der Minderheit I aufgenommenen Antrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Deshalb bitten wir Sie, dem Beschluss Ihres Rates aus der ersten Beratung zu folgen.
Zu Artikel 18: Es geht um die Aufenthaltsdauer einerseits und um die Verfahrenshoheit andererseits. Wir haben in der ersten Lesung den Vorschlag gemacht, eine maximale [PAGE 1822] Mindestaufenthaltsdauer vorzusehen, diese aber doch flexibel auszugestalten. Es ist so, wie Frau Bundesrätin Sommaruga ausgeführt hat, dass heute in den Kantonen eine Mindestaufenthaltsdauer zwischen zwei und zwölf Jahren besteht. Das Schwergewicht liegt bei einer Mindestaufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren. Deswegen sind wir zum Schluss gekommen, dass wir eine Obergrenze von fünf Jahren im Gesetz verankern wollen, aber den Kantonen entgegenkommen wollen, die heute eine kürzere Mindestaufenthaltsdauer haben. Innerhalb dieser Bandbreite sollen die Kantone entscheiden können. Es geht um eine maximale Mindestaufenthaltsdauer. Wir wollen nicht, dass Kantone wieder Mindestaufenthaltsdauern von acht, zehn oder zwölf Jahren festlegen können. Aus diesem Grund hat die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen beschlossen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Der Ständerat hat sich mit 24 zu 13 Stimmen dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen.
Zu Artikel 18 Absatz 2, zur Verfahrenshoheit: Die Kommission will das Einbürgerungsverfahren nicht zusätzlich erschweren, indem an jedem neuen Wohnort die Aufenthaltsdauer von Neuem berechnet wird. Sie will aber auch nicht einen Einbürgerungstourismus fördern und die berufliche Mobilität einschränken. Deswegen ist sie der Auffassung, dass die Verfahrenshoheit bei einem Kanton verbleiben muss, sei es beim ersten oder beim aktuellen Wohnkanton. Die Kommission hat sich dafür entschieden, dass der Kanton die Verfahrenshoheit behalten soll, bei dem das Gesuch ursprünglich eingereicht worden ist. Deswegen hat die Kommission mit 13 zu 8 Stimmen beschlossen, an der ursprünglichen Fassung des Nationalrates festzuhalten, nämlich dass der Kanton und die Gemeinde zuständig bleiben, in denen das Gesuch erstmalig eingereicht worden ist.
Somit bitten wir Sie, sich in beiden Artikeln der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und damit Ihren ursprünglichen Beschluss zu bestätigen.