Fehr Hans · Nationalrat · 2013-11-26
Fehr Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-11-26
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 9, zu den Aufenthaltsjahren: Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, dort den Antrag der Minderheit I (Tschümperlin), die auf bloss acht Jahre plädiert, abzulehnen und der Minderheit II (Brand), die auf zwölf Jahre, auf Beibehaltung des geltenden Rechts, plädiert, zuzustimmen. Wenn Sie eine seriöse Abklärung und einen seriösen Tatbeweis wollen, dann müssen Sie auf zwölf Jahre gehen. Zehn Jahre sind unseres Erachtens schon ein fragwürdiger Kompromiss. Acht Jahre sind ausser Diskussion; das ist schlicht und einfach eine Bevorzugung, die im Sinne der Integrationsfähigkeit nicht akzeptiert werden kann. Darum bitte ich Sie, der Fassung der Minderheit II zu folgen und damit auf zwölf Jahre zu gehen. Das entspricht dem heutigen Zustand und hat sich bewährt, das kann niemand widerlegen. Es ist auch nicht gesagt, dass jemand nach kurzer Zeit bereits ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen soll. Es braucht auch nicht jeder eingebürgert zu werden. Das will auch nicht jeder. Es soll aber eine klare Frist, eine angemessene Dauer eingehalten werden.
Die Frage der Doppelzählung haben wir auch schon etwa zwanzigmal diskutiert. Warum soll zwischen dem zehnten und zwanzigsten Lebensjahr doppelt gezählt werden? Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit I (Schenker Silvia) abzulehnen, der die Doppelzählung will. Das gilt auch für den Antrag der Minderheit II (Bäumle), der eine eigenartige Lösung vorschlägt: Zwischen dem fünften und fünfzehnten Lebensjahr soll doppelt gezählt werden. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. Warum? Die Gruppe der zwischen zehn- und zwanzigjährigen Einbürgerungswilligen - oder zum Teil auch nicht so Willigen - macht uns am meisten Probleme, das ist sonnenklar. Wenn Sie die Statistiken zur Jugendkriminalität anschauen - das betrifft die Raserei und Delikte mit Gewalt -, dann sehen Sie: Eine überproportionale Zahl solcher Fälle betrifft genau die Altersgruppe zwischen zehn und zwanzig Jahren. Warum soll diese Gruppe bevorzugt werden? Das ist nicht vertretbar.
Wenn jemand hier geboren wird, kann er nach zwölf Jahren, ohne Doppelzählung, also schon in der sechsten Klasse, eingebürgert werden. Was soll dafür sprechen, dass das früher passiert? Es gibt keine vernünftige Erklärung dafür.
Vor allem auf der linken Seite gibt es so etwas wie eine "Einbürgerungsmanie". Ich weiss nicht, woher das kommt. Ich kenne viele Italiener und auch andere Ausländer, die schon jahrzehntelang in der Schweiz sind. Es gibt auch jüngere Ausländer, die etwas weniger lang in der Schweiz sind und vielleicht anders denken, aber die älteren Ausländer sagen: "Ich will gar nicht unbedingt oder um jeden Preis eingebürgert werden! Ich bin trotzdem ein guter Bürger in der Schweiz; ich mache, was man von mir verlangt, und trage etwas zum Gemeinwohl des Landes bei." Aber diese Manie, diese Bevorzugung ist nicht gerechtfertigt.
Wenn die Grünliberalen kommen und sagen, dass Ausländer der Altersgruppe von fünf bis fünfzehn Jahren privilegiert werden sollen, frage ich: Warum gerade die Fünf- bis Fünfzehnjährigen? Da können Sie geradeso gut die Vier- bis Vierzehnjährigen oder die Sechs- bis Sechzehnjährigen nehmen - das ist reine Willkür! Offenbar wollte man im grünliberalen Sinn etwas "kreativ" sein. Ich kann Ihnen aber sagen: Es gibt andere Gebiete, wo Sie kreativ sein können.
Ich spreche zum Schluss noch zu Artikel 18. Hier geht es um die Frage des Wegzugs, also wenn jemand den Wohnort oder auch den Kanton wechselt. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I oder allenfalls der Minderheit II (Rutz Gregor) gutzuheissen.
Zusammengefasst geht es darum, dass erstens bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde der Fristenlauf neu beginnen soll. Zweitens ist es absolut richtig, dass die Wohnsitzgemeinde zuständig bleibt, weil nur die Wohnsitzgemeinde den Integrationsgrad seriös abklären und beurteilen kann - alles andere beruht auf dem Prinzip Hoffnung! Zudem gibt es beim Fristenlauf eine Ausnahme: Wenn ein Gesuch von der Gemeinde A und im Kanton A bereits abschliessend geprüft worden ist, soll die Zuständigkeit dort bleiben.
Ich bitte Sie in diesem Sinn, den Anträgen der Minderheiten I und II (Rutz Gregor) zu Artikel 18 Absatz 2 zuzustimmen.