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Joder Rudolf · Nationalrat · 2013-09-18

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-18

Wortprotokoll

Am 31. Oktober 2010 trat Moritz Leuenberger als Bundesrat und damaliger Departementschef des UVEK zurück, und genau 22 Tage später wurde bekannt, dass er in den Verwaltungsrat der Implenia gewählt werden solle. Dies sorgte verständlicherweise für Unmut. Schon früher haben wirtschaftliche Mandate von ehemaligen Bundesräten für Aufsehen gesorgt. Wirtschaftliche Engagements von ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung stossen oft auf Unverständnis. Dies gilt besonders dann, wenn die betroffenen Unternehmen während der Regierungszeit dieser Bundesräte Aufträge des Bundes erhalten haben, mit der Tätigkeit dieser ehemaligen Bundesräte direkt verbunden waren oder sonst in grosser Abhängigkeit zum Staate stehen. In solchen Situationen besteht der Verdacht auf Vetternwirtschaft, Filz und Interessenkonflikten.

Dies schadet dem Ansehen der Regierung und schwächt deren Glaubwürdigkeit, und dies gilt es zu verhindern. Die Unabhängigkeit des Bundesrates darf auch nicht dem Anschein nach gefährdet sein. Das Volk hat Anspruch auf die persönliche Unabhängigkeit der Regierungsmitglieder. Deshalb forderten im Dezember 2010 Frau Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer und Herr Nationalrat Max Binder gesetzliche Anpassungen. Mit zwei parlamentarischen Initiativen verlangten sie die Einführung von Karenzfristen.

Die Vorlage, über die wir heute zu befinden haben, hat folgende Ziele: Erstens das Vermeiden von Interessenkonflikten während der Amtsausübung, zweitens das Vermeiden von Interessenkonflikten nach dem Rücktritt und drittens die Stärkung des Ansehens des Bundesrates und des Vertrauens in ihn.

Konkret geht es um zwei Artikel. In Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes wird Folgendes geregelt: Während zweier Jahre nach dem Rücktritt darf ein Bundesrat kein bezahltes Auftrags- und Arbeitsverhältnis mit Kapitalgesellschaften oder vergleichbaren Unternehmen eingehen, wenn deren Tätigkeit unmittelbar - also direkt - im Zusammenhang mit dem Departement steht, das der zurückgetretene Bundesrat zuletzt geführt hat, oder wenn die Kapitalgesellschaften während der letzten vier Jahre Aufträge vom Bund in einem Umfang von mehr als 4 Millionen Franken erhalten haben. Das Gleiche gilt für bezahlte Auftrags- und Arbeitsverhältnisse mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die von der Finanzierung durch den Bund abhängig sind. Ausgenommen von dieser Regel sind abgewählte Bundesräte, ausgenommen sind ebenfalls Bundesräte, die bereits vor ihrer Wahl an einer solchen Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt waren.

In Artikel 14a des Bundespersonalgesetzes wird zudem festgehalten, dass auch die Angehörigen des obersten Kaders der Bundesverwaltung während zweier Jahre nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber tätig sein dürfen, der in diesen letzten zwei Jahren massgeblich von Vergabe-, Veranlagungs- oder Aufsichtsentscheiden des Bundes betroffen war.

Eine Minderheit beantragt Nichteintreten. Sie macht geltend, dass mit einer solchen generell-abstrakten Regelung nie alle Fälle geregelt werden könnten. Der Vollzug sei unklar, die Vorlage sei Ausdruck des Misstrauens und stelle die Behördenmitglieder unter einen Generalverdacht. Ebenfalls ablehnend äussert sich der Bundesrat. Dennoch hat er nach dem genannten Fall Leuenberger ein Jahr später, im Dezember 2011, das sogenannte Aide-mémoire für die Mitglieder des Bundesrates mit einer Bestimmung betreffend die Annahme von Mandaten nach der Amtsniederlegung ergänzt.

Die vorgeschlagene Regelung ist in der Privatwirtschaft nicht unüblich. Das öffentliche Interesse an einer glaubwürdigen Regierung ist gross und geht vor. Die Einschränkungen, die hier vorgeschlagen werden, sind für einen Bundesrat gering und im Gesetzestext sehr eng gefasst. So sollte z. B. der Chef des Eidgenössischen Departementes des Innern nicht unmittelbar nach seinem Rücktritt Präsident einer Krankenkasse werden. Auch finanziell sind minime Einschränkungen vorgesehen. Wenn Sie davon ausgehen, dass ein Bundesrat, der zurückgetreten ist, ein Ruhegehalt von über 200 000 Franken pro Jahr bezieht, sollte eine kleine finanzielle Einschränkung verkraftbar sein.

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten.