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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2001-09-26

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-26

Wortprotokoll

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, den Gewinnsteuersatz um ein halbes Prozent zu senken, um die steuerliche Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz zu verbessern - das haben wir jetzt sehr oft gehört - und um die mittleren Unternehmen zu entlasten. Die Kommission hatte die Motion Schweiger 00.3552 zur steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes behandelt und kam zum Schluss, dass ein Teil dieses Anliegens bereits hier aufgenommen werden solle. Dies im Wissen, dass sich auch der Bundesrat nicht grundsätzlich gegen eine Standortverbesserung wehrt.

Verschiedene Länder haben in den letzten Jahren den Unternehmenssteuersatz zum Teil massiv reduziert. Diese Politik zeigte denn auch unmittelbare Folgen für den Beschäftigungsgrad der Bevölkerung. Selbst wenn die Schweizer Fiskalquote im internationalen Vergleich nach wie vor eine der tiefsten ist, hat unser Land gegenüber dem europäischen und weltweiten Umfeld Steuervorteile eingebüsst. Ich verzichte hier auf die Wiederholung der zahlreichen Argumente, die bereits angeführt wurden.

Die Kommissionsmehrheit hat bewusst bereits in diesem Paket ein Zeichen zugunsten des Standortes Schweiz setzen und nicht warten wollen, bis die detaillierte Analyse von Professor Oberson vorliegt. Die Minderheit lehnt diese Reduktion ab und beantragt Ihnen als allfällige Alternative einen neuen Artikel 27 Absatz 2bis. Der Eventualantrag der Minderheit II (Fehr Jacqueline) verlangt für die direkte Bundessteuer einen neuen Abzug zugunsten von Betrieben, die Lehrlinge ausbilden. Er versteht sich eigentlich als Gegengewicht zu dem von der Mehrheit der WAK gestellten Antrag bei Artikel 68, entgegen dem Entwurf des Bundesrates den Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von 8,5 auf 8 Prozent zu senken. Nur wenn dieser Antrag vom Plenum unseres Rates übernommen würde - entgegen dem Antrag der Minderheit I (Fässler), der bekanntlich die bundesrätliche Position unterstützt -, wird der Eventualantrag der Minderheit II (Fehr Jacqueline) zur Abstimmung kommen. Ich möchte darauf noch etwas näher eingehen, denn wir haben uns in der allgemeinen Diskussion vor allem dem Gewinnsteuersatz gewidmet.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll den Unternehmen gemäss Minderheit II ein Abzug für die im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung stehenden Kosten gewährt werden. Diesem Anliegen trägt aber das geltende Recht in einem gewissen Ausmass bereits Rechnung. Kosten, die mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängen, können im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwandes in Abzug gebracht werden. Der Minderheitsantrag geht darüber hinaus und bezweckt eine zusätzliche finanzielle Massnahme zur Ausbildungsförderung. Ein zusätzlicher expliziter Abzug würde im geltenden System der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einen Fremdkörper darstellen.

Unter dem Aspekt einer geldwerten Ausbildungsförderung stellt sich auch die Frage der Gleichbehandlung von Unternehmen, die einen Geschäftsverlust aufweisen oder steuerbefreit sind. Zudem sei darauf hingewiesen, dass auch Vereine und Stiftungen als Arbeitgeber Lehrlinge ausbilden können. In diesem Sinne müsste in Artikel 71 BBG ebenfalls ein solcher Abzug festgehalten werden. Der Vollständigkeit halber wäre noch zu prüfen, ob der im BBG für die Selbstständigerwerbenden gewährte Abzug für die Kosten der Lehrlingsausbildung auch für die AHV Beitragsermittlung sowie für die Berechnung der Beiträge an die gebundene berufliche Vorsorge zu berücksichtigen ist. Das AHV-Gesetz z. B. bestimmt in Artikel 9 grundsätzlich in eigener Regie die zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne einer Steuerharmonisierung ein solcher Abzug auch im Steuerharmonisierungsgesetz bindend für die kantonalen Steuern festzuhalten wäre. Immerhin müsste die Frage geprüft werden, ob hier nicht ein den Kantonen autonom zustehender Bereich tangiert wird, sprich Steuerfreibeträge bzw. Tarife.

Der Minderheitsantrag sieht einen solchen Abzug im Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Diese Überlegungen zeigen, dass der Eventualantrag der Minderheit II (Fehr Jacqueline) eine Reihe von Fragen aufwirft, die noch nicht beantwortet sind.

Deshalb beantragt ihnen die Kommissionsmehrheit, auch diesen Antrag abzulehnen.