Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-18
Wortprotokoll
Ich danke dem Interpellanten für seine Frage, weil ich glaube, dass sie vielleicht auch Gelegenheit gibt, gewisse Missverständnisse auszuräumen.
Sie stören sich daran, dass in der Zollgesetzgebung und im gesetzlichen Messwesen die Behandlung des Verpackungsgewichts unterschiedlich wahrgenommen wird. Ich muss nun zunächst dazu sagen, dass dies den üblichen internationalen Gepflogenheiten entspricht. Aber das ist Ihnen vielleicht egal. Was ich Ihnen ferner sagen muss: Es ist nicht einfach nur formaljuristisch von Bedeutung, wir haben nicht einfach irgendeine Unterscheidung konstruiert. Ich bitte Sie vielmehr, das praktisch anzuschauen. Stellen Sie sich vor, wir würden im Bereich des Zolls ebenfalls das Nettogewicht als relevant einführen. Dann würde das bedeuten, dass Sie alle Waren am Zoll auspacken müssten, denn Sie wollen ja die Zölle aufgrund des Nettogewichts berechnen. Das bedeutet, wie gesagt, dass Sie alle Waren am Zoll auspacken müssten und nachher Sie das Nettogewicht bestimmen könnten; danach müssten Sie die Ware wieder einpacken. So müssten wir alle Zollübergänge um Packstationen erweitern, oder man müsste die Importeure jeweils aufbieten, damit diese ihre Ware aus- und wieder einpacken.
Die Zolltarife bemessen sich ja so, dass man vom Bruttogewicht ausgeht. Ginge man vom Nettogewicht aus, würde man, nebst den konkreten Auswirkungen des Ein- und Auspackens, die Zolltarife entsprechend erhöhen; und dann haben Sie im Resultat wieder dasselbe. Es ist also eine ganz praktische Angelegenheit, man will damit wirklich niemanden schikanieren.
Bedenken Sie auch, wie es im gesetzlichen Messwesen wäre, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Waren nicht nach Nettogewicht kaufen könnten. Damit würden Sie Tür und Tor für absolute Willkür und Missbrauch öffnen. Deshalb war im Verkauf, im gesetzlichen Messwesen, immer die Nettomenge für die Berechnung des Preises relevant. Die Angabe der Mengen geschah immer als Nettomenge. Im Offenverkauf hatte man bis jetzt eine spezielle Regelung: Man hatte, wenn die Waren vor den Augen der Kunden abgewogen wurden, die Regelung, dass man bis zu drei Prozent des Verpackungsgewichts dem Gewicht der Ware zuschlagen konnte.
Nun, warum hat man das jetzt geändert? Diese Änderung hat man gemacht, weil einfach die heutigen modernen Waagen absolut problemlos das Gewicht der Verpackung beim Wägen austarieren können. Das ist bei den heutigen Waagen einfach so gegeben, und früher war das eben nicht so. Da wollte man, dass die Verkäufer eben nicht die Verpackung zuerst noch separat wägen müssten und dann noch die Ware und die Verpackung wieder abziehen. Deshalb hatte man diese Toleranz von 3 Prozent eingerechnet. Aber das hat sich einfach verändert. Diese Waagen gibt es heute, sie sind problemlos erhältlich, und es ist auch nicht [PAGE 588] so, dass das Verfahren zu signifikanten Mehraufwendungen führt.
Nun stören Sie sich vielleicht noch daran, dass man für die Bauern, für den Hofverkauf eine längere Übergangsfrist für diese Änderung vorgesehen hat. Das haben wir deshalb gemacht, weil bei den Bauern der Verkauf an den Marktständen oder ab Hof häufig doch eine Nebentätigkeit ist. Da haben wir gesagt, dass der Bauer etwas länger Zeit hat, um eine neue Waage zu kaufen, die ebendiesen Ausgleich machen kann. Bei den professionellen, bei den gewerblichen Verkäufern, die das als Haupttätigkeit machen, gehen wir davon aus, dass bei denen diese modernen Waagen bereits in Betrieb sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit sagen, dass man niemanden schikanieren will. Vielmehr ist es eine reine Anpassung an die heutigen technischen Möglichkeiten. Ich glaube, in Bezug auf die Transparenz ist es natürlich schon ein Vorteil, wenn man sagen kann, die Ware, die der Kunde bezahlt, sei auch in der Verpackung, und deren Gewicht sei abgezogen worden. Das ist der Grund für diese Änderung.
Sie haben ja keinen Antrag gestellt, aber ich hoffe, dass ich mich Ihnen verständlich machen konnte und Sie von weiteren Vorstössen absehen können.