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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2011-05-31

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-05-31

Wortprotokoll

Die am 11. Dezember 2009 eingereichte parlamentarische Initiative verlangt folgende zwei Punkte:

1. "Die Beweislasterleichterung gilt auch für den Tatbestand der sexuellen Belästigung." Damit ist gemeint, dass eine sexuell belästigte Person, eine Frau oder ein Mann, in Zukunft nicht mehr beweisen muss, dass sie Opfer geworden ist. Es reicht, wenn sie glaubhaft machen kann, dass sie Opfer geworden ist. Die Beweislast liegt damit beim Arbeitgeber. Falls es bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu einer Anklage kommt und es keiner Partei gelingen sollte, ihre Behauptungen zu beweisen, verliert diejenige Partei den Prozess, welche die Beweislast trägt. Ohne Beweise verliert daher der Arbeitgeber.

2. "Jeder Arbeitgeber bezeichnet eine interne oder externe Anlaufstelle ... an die man sich bei sexueller Belästigung wenden kann."

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt die Initiative aus folgenden Gründen ab:

Wie bei allen Sexualdelikten ist bei sexueller Belästigung nach dem Gleichstellungsgesetz die Erbringung eines Beweises sehr schwierig. Bei gewissen Formen sexueller Belästigung kann kaum je bewiesen werden, ob eine Tat begangen wurde oder nicht. Der Arbeitgeber, der meist nicht anwesend war, wird deshalb auch keine Beweise liefern können, egal, ob der Täter bzw. die Täterin von aussen kam oder im Betrieb arbeitete. Zeugen gibt es in den meisten Fällen nicht. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht der Verursacher der sexuellen Belästigung. Seine Aufgabe ist es, sexuelle Belästigungen zu verhindern respektive darzutun, dass er Massnahmen getroffen hat, um solche Belästigungen zu verhindern. So ist es heute. Die Initiative will darüber hinausgehen. Heute gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Neu würde gelten: Im Zweifel zulasten des Arbeitgebers.

Die Beweislasterleichterung für die belästigte Person gegenüber dem Arbeitgeber führt zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung gegenüber dem belästigenden Arbeitnehmer. Das ist gemäss Mehrheit ein Präjudiz für ein strafrechtliches Verfahren gegen den belästigenden Arbeitnehmer. Das hätte Auswirkungen: Die Unschuldsvermutung, ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaates im Strafrecht, würde zwangsläufig eingeschränkt. Es ist ja schlecht vorstellbar, dass im Prozess gegen den Arbeitgeber der Tatbestand der sexuellen Belästigung bejaht, in einem allfälligen Strafverfahren dann aber verneint würde.

Gemäss Verwaltung könnte sich ein Arbeitgeber exkulpieren, indem er darlegt, dass er möglichst viel getan hat, damit es zu keinen Diskriminierungen in Form sexueller Belästigungen kommt. Gemäss Mehrheit wäre es aber zu einfach, wenn ein Arbeitgeber sich exkulpieren könnte. Wenn schon, müsste für eine Exkulpation die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangt werden. Wenn sich der Arbeitgeber aber exkulpieren kann, so fragt sich die Mehrheit, welche Wirkung die Initiative überhaupt hat.

Zur Anlaufstelle: Es gibt unzählige Arbeitgeber, die eine oder zwei Personen in einem Teilzeitpensum beschäftigen. Auch gibt es viele Familienbetriebe, welche Kleinbetriebe sind. Die abschliessende Formulierung "jeder Arbeitgeber" ist gemäss Mehrheit nicht umsetzbar und würde einen riesigen bürokratischen Aufwand mit enormen Kosten verursachen. Entscheidend wäre eher die Prävention. Das Verbot der sexuellen Belästigung ist durch mehrere Gesetze gewährleistet.

Die Minderheit möchte der parlamentarischen Initiative Folge geben, weil das Problem gravierend sei. Die betroffenen Opfer stünden oftmals vor dem Entscheid, den Täter anzuzeigen und damit den Job zu verlieren, also vor dem Problem der doppelten Diskriminierung. Die Minderheit verweist auf den Seco-Bericht von 2008, welcher auf eine zunehmende Tendenz bei sexuellen Belästigungen hinweise. Das Opfer habe meist keine Zeugen. Die Verfasser des Evaluationsberichtes zum Gleichstellungsgesetz kämen zudem zum Schluss, dass die Gerichtsentscheide zur sexuellen Belästigung, bei der es bis anhin keine Beweislasterleichterung gibt, für die Opfer tendenziell ungünstig ausfallen. Deshalb brauche es, so die Minderheit, die Beweislasterleichterung.

Die Mehrheit schliesst sich der Meinung des Bundesrates an, der in seiner Antwort vom 17. Mai 2006 auf die Motion Roth-Bernasconi 06.3028 festgehalten hat, dass er bei der aktuellen Rechtslage bleiben wolle, weil es für den Arbeitgeber schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, die Vermutung der Diskriminierung zu beseitigen.

Die Mehrheit bittet Sie bei einem Stimmenverhältnis von 15 zu 8 bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.