preparatory:AB 146015
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-06
Wortprotokoll
Hier haben wir die letzte Differenz in dieser Gesetzesvorlage. Es ist eine wichtige Differenz. Hier war sich Ihre Kommission in der kontroversen Debatte nicht einig. Sie schlägt Ihnen mit 7 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen vor, dem Nationalrat zu folgen. Es geht hier letztlich um die Kernfrage im ganzen Gesetz, um die Frage, wie wir die Interessen des Überlebens eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils im Vergleich zu den Interessen der Gläubiger und hier ganz konkret der Arbeitnehmenden gewichten. Es geht um die Frage, ob der Übernehmer eines Teils der Unternehmung - in der Regel nur eines Teils und nicht der ganzen Unternehmung - auch die Pflicht übernehmen muss, für ausstehende Lohnforderungen zu haften. Es geht also um die sogenannte Solidarhaftung des Übernehmers für ausstehende Lohnforderungen.
Auf der Fahne sehen Sie nur den umstrittenen Verweisartikel. Es ist im Wesentlichen ein Verweis auf Artikel 333 Absatz 3 OR. Die Frage, die wir uns hier zu stellen haben, ist folgende: Soll dieser Artikel in diesen Fällen gelten oder nicht? Ich lese Ihnen den Artikel im Wortlaut vor: "Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendet werden könnte ..." Die Frage ist also, ob der Übernehmer eines Betriebsteils für ausstehende Löhne der Arbeitnehmerschaft haften soll oder nicht.
Die Frage ist im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ganz so entscheidend, weil die Arbeitslosenkasse in der Regel Löhne, die nicht bezahlt worden sind, im Konkursfall während vier Monaten bezahlt. Das heisst: In diesen Fällen bekommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Lohn ohnehin, wobei die Arbeitslosenkasse in der ursprünglichen Version unseres Rates ein Regressrecht auf den Übernehmer bekommt. [PAGE 445]
Ihre Kommission hat sich mit knapper Mehrheit für den Beschluss des Nationalrates entschieden, sodass also keine Solidarhaftung mehr bestehen würde; dies mit der Grundüberlegung, dass man den übernehmenden Unternehmer nicht zusätzlich mit einer Solidarhaftung belasten sollte und dass man die Solidarhaftung letztlich zur Rettung möglichst vieler Arbeitsplätze nicht bestehen lassen sollte. Die Minderheit ist der gegenteiligen Meinung; sie vertritt die Auffassung, vor allem im Verhältnis zwischen Übernehmer und Arbeitslosenkasse sollte weiterhin eine Solidarhaftung bestehen.
Behalten Sie im Auge, dass das Ziel der Gesetzgebung ist, die Übernahme zumindest von Betriebsteilen zu ermöglichen und sie nicht zu verunmöglichen. Das war ausschlaggebend für die Entscheidung der Kommissionsmehrheit, hier mit dem Nationalrat die Solidarhaftung nicht beizubehalten. Dies geschah im Wissen - da haben wir heute keine Differenz mehr -, dass mit Blick auf das Gleichgewicht zwischen den beiden Interessen in dieser Vorlage eine Sozialplanpflicht besteht, die ursprünglich nicht bestanden hat und die bei Betriebsübernahmen in Insolvenzfällen ein Gegenstück für die Arbeitnehmerseite darstellt. Diese Sozialplanpflicht verpflichtet die Beteiligten, für Stellen, die wegfallen, Sozialpläne zu erstellen - zumindest für den Fall, dass ein Unternehmen eine gewisse Grösse aufweist. Sie erinnern sich, dass das auch einer der Streitpunkte zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden war und dass sich die Mehrheiten in beiden Räten für die arbeitnehmerfreundlichere Variante entschieden haben - unseres Erachtens zu Recht. Die Kommission hat sich dann bei der letzten Differenz für die Streichung der Solidarhaftung entschieden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.