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preparatory:AB 146159

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-11

Wortprotokoll

Im Rahmen der Beratung der Vorlage anlässlich der Sondersession schuf unser Rat gegenüber dem Ständerat drei Differenzen, bei denen der Ständerat in der Folge an seinen Beschlüssen festhielt:

1. Zu Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 288 Absatz 2 SchKG: Bei dieser Schenkungs- und Absichtspauliana ging es um die Frage der Beweislastumkehr zulasten nahestehender Personen. Unser Rat lehnte eine solche ab, der Ständerat hält daran fest.

2. Bei Artikel 295a SchKG strich unser Rat Absatz 3, welcher vorsah, dass der Gläubigerausschuss anstelle des Nachlassgerichtes die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2 SchKG erteilt. Im Zuge dieser Streichung wurde auch Artikel 298 Absatz 2 SchKG gestrichen. Der Ständerat hält an der Fassung des Bundesrates fest.

3. Bei Artikel 333b OR beschloss unser Rat, dass im Rahmen des Betriebsübergangs bei Insolvenz Artikel 333 Absatz 3 OR, also die Solidarhaftung des Übernehmers, keine Geltung hat. Der Ständerat hält aber an der Fassung des Bundesrates fest.

Heute Morgen hat die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates diese Differenzen beraten und zusammengefasst Folgendes beschlossen: Was die Differenzen bei Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 288 Absatz 2 sowie Artikel 295a Absatz 3 SchKG betrifft, ist die Mehrheit Ihrer Kommission dem Ständerat gefolgt. Mit Blick auf Artikel 333b OR beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission hingegen Festhalten am Entscheid unseres Rates. Hier wie auch bei Artikel 286 und Artikel 288 SchKG liegen Minderheitsanträge vor. Zu diesen werde ich mich dann namens der Kommission noch im Einzelnen äussern.

[VS]

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