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AB 146470

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-09-19

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Noser hat seinen Minderheitsantrag zurückgezogen, aber eine Frage gestellt. Es ging in seinem Antrag um den Freihandel, insbesondere um den Freihandel mit China. Das hat nichts mit der AP 2014-2017 zu tun und gehört nicht hierher. Ich bin deshalb froh, dass er den Antrag zurückgezogen hat. Ich werde selbstverständlich die zuständigen Kommissionen, die APK und die WAK, an den Oktobersitzungen über den Stand der Verhandlungen informieren.

Ich komme zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: Dort geht es um Förderung statt Abgeltung. Ich will diese Begriffe noch einmal zur Diskussion stellen, gerade weil der Antrag einer Kommissionsminderheit fehlt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung entspricht in der Sache grundsätzlich der heutigen Praxis. Umgangssprachlich wird, wir haben das in der Kommission ausführlich diskutiert, der Begriff "abgelten" zwar benutzt, aber er ist nicht korrekt. Direktzahlungen sind gemäss Subventionsgesetz Finanzhilfen und nicht Abgeltungen. Sie geben den Landwirten Anreize, so zu produzieren, dass die Verfassungsziele erreicht werden. Also können die Landwirte frei wählen, welche Leistungen sie erbringen wollen. Sie werden gefördert, damit ist das Wort "Abgeltung" nicht richtig. Ich hätte es gerne, wenn Sie auf die [PAGE 1517] Diskussion in der Kommission zurückkämen und helfen würden, den richtigen Begriff ins Gesetz zu schreiben.

Ich komme zur in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bter von der Mehrheit geforderten klimafreundlichen Produktion. In Artikel 2 Absatz 1 haben wir ein eigentliches Inhaltsverzeichnis des Landwirtschaftsgesetzes. Dieses ist auf die wesentlichsten Verfassungsaufträge abgestimmt. Absatz 1 Buchstabe bbis lautet: "Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen." Dies beinhaltet die Schonung von Gewässern und Boden; die Senkung von Treibhausgasemissionen ist ebenfalls eingeschlossen. Über die Direktzahlungen können also besonders klimafreundliche, gewässer- und bodenschonende Produktionsverfahren unterstützt werden.

Deshalb bitte ich Sie, bei Absatz 1 Buchstabe bter den Antrag der Mehrheit abzulehnen und der Minderheit Germanier zu folgen.

Zur Ernährungssouveränität, Artikel 2 Absatz 4: Die vom Bundesrat und von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Formulierung weist dem Begriff der Ernährungssouveränität die Bedeutung zu, die mit der Grundidee unserer Agrarpolitik im Einklang steht. Nur die in der Botschaft vorgeschlagene Version steht in Verbindung mit einem konkreten Ziel. Der Bundesrat hat bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die Zusammenhänge zwischen der Landwirtschaft und den anderen Stufen der Ernährungswirtschaft zu berücksichtigen, damit die Bedürfnisse von Konsumentinnen und Konsumenten optimal befriedigt werden. Beim Antrag der Minderheit I entfällt dieser wichtige Zusammenhang; er lässt Raum für unterschiedliche Interpretationen, zum Beispiel auch Raum für die Forderung nach protektionistischen Massnahmen. Ich habe vorhin gut zugehört: Es ist natürlich in Abrede gestellt worden, aber es würde diesen Raum belassen, würde man der Minderheit I folgen. Ich bitte Sie, dies nicht zu tun.

Was Artikel 2 Absatz 4 betrifft und den Antrag Grossen Jürg, bitte ich Sie, mit der Mehrheit zu stimmen und somit den Minderheits- und den Einzelantrag abzulehnen.

Zum Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia, zur Beschränkung auf das Kerngeschäft der Landwirtschaft: In der Agrardebatte 2007 ist die Diversifizierung in landwirtschaftsnahe Tätigkeiten beschlossen worden, und auch die Wettbewerbsneutralität ist auf gesetzlicher Stufe bereits verankert. Die Unterstützungsmassnahmen, die Gewerbebetriebe wettbewerbsrechtlich allenfalls tangieren könnten, sind im Landwirtschaftsgesetz unter dem 5. Titel, "Strukturverbesserungen", aufgeführt. Zudem schlägt der Bundesrat, um die Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten, insbesondere einen neuen Artikel 89a vor. Eine zusätzliche Regelung in Artikel 2 ist also unnötig und würde nur zu Doppelspurigkeiten führen.

Ich darf Sie deshalb bitten, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 3 und zum Antrag der Minderheit Walter: Diese Erweiterung des Begriffs der Landwirtschaft und ihres Geltungsbereichs ist unnötig. Die Minderheit will die Ausdehnung auf "landwirtschaftsnahe Tätigkeiten". Der Vollzug wäre mit ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden. Ich habe heute Morgen schon einmal davon gesprochen: Wir müssen Vorsicht walten lassen, damit wir nicht hohe Administrationskosten riskieren. Der Aufwand im Bereich des Agrotourismus lässt sich nicht standardisieren, und es wäre ausserordentlich aufwendig, dies in irgendeiner Form korrekt, einfach und kostengünstig zu handhaben. Die grosse Skepsis des Gewerbes gegenüber den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten habe ich erwähnt.

Zu Artikel 5 und zum Minderheitsantrag I: Das Ziel der nachhaltigen Landwirtschaft in Absatz 1 ist in der Verfassung und auch im Zweckartikel des Landwirtschaftsgesetzes festgehalten. Der Bundesrat hat gemäss dem Verfassungsauftrag in der Botschaft festgelegt, welche Ziele er für die drei Bereiche der Nachhaltigkeit für die Jahre 2014 bis 2017 wirklich anstrebt.

Ende 2011 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle einen Bericht über die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkommen veröffentlicht. Darin wurde der Verwaltung insbesondere empfohlen, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Im Moment wird zudem die Erhebung der landwirtschaftlichen Einkommen überarbeitet. Das System wird vereinfacht, und es wird besser auf die statistischen Grundsätze ausgerichtet. Eine Anpassung in Artikel 5 ist erst dann angezeigt, wenn die Überprüfung des Einkommensvergleichs durch die Verwaltung erfolgt und das System für die Einkommenserhebung angepasst ist.

Zum Minderheitsantrag II, der jetzt zurückgezogen ist und im Einzelantrag Grossen Jürg Wiederaufnahme gefunden hat: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass man Artikel 5 Absatz 2 sicherlich nicht aufheben sollte. Denn Absatz 2 und auch Absatz 3 geben dem Bundesrat die Möglichkeit, mit befristeten Massnahmen zu Einkommensverbesserungen beizutragen, wenn die Einkommen wesentlich unter vergleichbare Einkommen fallen würden. Ich bitte Sie also, diesen Einzelantrag abzulehnen.

Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 5 der Mehrheit zuzustimmen, den Antrag der Minderheit I sowie den Einzelantrag zu den Artikeln 5 und 5a abzulehnen.