Schelbert Louis · Nationalrat · 2012-09-19
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2012-09-19
Wortprotokoll
Wir sind jetzt im Landwirtschaftsgesetz beim Bereich der Viehwirtschaft.
Artikel 46 ermöglicht dem Bundesrat, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände pro Betrieb festzusetzen. In Absatz 3 dieses Artikels werden die Ausnahmen umschrieben. Zu ihnen gehören Versuchsbetriebe und landwirtschaftliche Forschungsanstalten des Bundes, dazu die Geflügelzuchtschule in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtprüfungsanstalt in Sempach. Mit diesen im Gesetz aufgezählten Ausnahmen sind wir einverstanden. Hingegen wehrt sich die Minderheit der Kommission dagegen, dass weitere Betriebe von einer Ausnahmeregelung sollen profitieren können.
Die Verwaltung argumentiert mit der Verfütterung von Nebenprodukten der inländischen milch- und lebensmittelverarbeitenden Industrien. Diese Argumentation geht aber fehl. Diese Produkte können nicht nur in überdimensionierten Riesenbetrieben verwendet werden, sondern in allen [PAGE 1535] Betrieben. Die Verteilung ist eine organisatorische Frage. Dann vergleicht die Verwaltung die Situation mit jener im Ausland. Das können wir weder goutieren noch verstehen. Die Produktion dieser Grossbetriebe liegt quer zu den Verhältnissen in der Schweiz. Die hiesige Landwirtschaftspolitik soll sich gerade nicht an jenen Standards und an jenen Grössen orientieren. Die schweizerische Landwirtschaftspolitik hebt sich ja gerade durch die Betonung der Qualität von jener anderer Länder ab. Beispielsweise haben wir - zum Glück - andere Standards in der Tierhaltung. Sie dürften indessen noch mehr dem Tierwohl verpflichtet sein, doch das diskutieren wir dann bei anderen Artikeln. Die Schlachtnebenprodukte dürfen ohnehin nicht mehr weiterverfüttert werden. Dies ist ein weiterer Grund, die Ausnahmen ausserhalb der gemachten Aufzählung nicht weiterzuführen.
Bei dieser Gelegenheit füge ich noch ein paar Bemerkungen zu Anträgen in Block 3 an: Bei Artikel 48 geht es um das Regime beim Importfleisch. Das vor Kurzem eingeführte System mit Versteigerungen bewährt sich in der Praxis. Die Minderheit Hassler will das Rad zum Teil zurückdrehen und wieder Zollkontingente einführen. Ihr Antrag ist deshalb abzulehnen.
In den Artikeln 52 und 58 geht es um den Versuch, neue Zahlungen des Bundes zur Stützung von Produkten auszulösen. Das geht in die falsche Richtung. Richtig ist es, finanzielle Anreize zu schaffen, um die ökologischen Leistungen zu verstärken. Das wird hier nicht getan, es handelt sich um Marktstützungsmassnahmen, um Massnahmen zur Stützung von Produkten.
Wir bitten Sie deshalb, bei Artikel 52 der Minderheit Bertschy zuzustimmen und bei Artikel 58 den Minderheitsantrag Germanier abzulehnen. Hingegen empfehlen wir Ihnen, dem Einzelantrag Freysinger zuzustimmen.