AB 146829
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-13
Wortprotokoll
Die Möglichkeit zur Unterpacht ist eine wichtige Massnahme zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur. Mit dem neuen Absatz 3 wird das erleichtert - das ist der Grund für dessen Aufnahme. Die Pflicht zu einer vorgängigen Information ist nach meiner Einschätzung eine Minimal- und Anstandspflicht. Deshalb bin ich der Ansicht, die Position der Kommission könnte die richtige sein. [PAGE 165]
Ich habe jetzt auch vom Einzelantrag Altherr Kenntnis genommen. Die Regelung wurde im Nationalrat im Wesentlichen aus zwei Gründen abgelehnt. Erstens wurde kritisiert, dass die Verpächter nicht wüssten, was auf sie zukäme. Diese Kritik wird mit der von Ihrem Rat beschlossenen Ergänzung entkräftet, wonach - wie soeben gesagt - die Pächter vorgängig zu informieren sind. Zweitens wurde die Befürchtung geäussert, dass mit der neuen Regelung das gute Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter gefährdet würde. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass der Unterpächter genauso wie der Pächter an die Bestimmungen des Pachtgesetzes gebunden ist. Zum anderen haftet der Pächter gegenüber dem Verpächter auch bei einer Unterpacht.
Also empfehle ich Ihnen, der Kommission zu folgen und bei Ihrer Fassung zu bleiben.