Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-03-15
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-15
Wortprotokoll
Im Falle einer Annahme des Einzelantrages Guhl machen Sie den vorhin gefällten Entscheid bezüglich der 60 Prozent teilweise wieder rückgängig - aber nach einer arbiträren Unterscheidung. Wenn Sie den Einzelantrag Guhl annehmen, hängt die Berechnungsweise für die industriellen Produkte davon ab, ob Sie ein Produkt für einen bestimmten Produktionsschritt ins Ausland exportieren und dann wieder reimportieren. Produkte, die Sie für einen bestimmten Produktionsschritt exportieren - beispielsweise ein Textilprodukt, das im Ausland eingefärbt wird - und dann wieder reimportieren, unterlägen nur noch der Grenze von 50 Prozent der Herstellungskosten. Ein Produkt, das diesen Produktionsschritt im Ausland nicht mitmacht, unterläge aber weiterhin der Grenze von 60 Prozent der Herstellungskosten. Das ist nach Auffassung der Kommission ein falscher Ansatz. Wir dürfen die markenschutzrechtlichen Kriterien nicht an zollrechtliche Kriterien anknüpfen.
Dazu kommt, dass das Zollrecht natürlich abänderbar ist, und es kann auch von Land zu Land verschieden angelegt sein. Das Zollrecht wird nicht nach markenschutzrechtlichen Kriterien, sondern nach aussenhandelspolitischen Kriterien geregelt, und das darf kein Anknüpfungspunkt für das Markenschutzrecht sein.
Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Guhl abzulehnen.
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