preparatory:AB 147855
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21
Wortprotokoll
Kartellrecht ist Wettbewerbsrecht. Das Kartellrecht will den Wettbewerb schützen. Ohne Wettbewerb gibt es keine Marktwirtschaft, und der Teufel liegt eben darin, dass gerade die liberalen Wettbewerber jedes Interesse haben, den Wettbewerb zu zerstören. Wenn Sie nämlich Anbieter eines Produktes sind, ist es Ihnen am wohlsten, wenn Sie keinen Konkurrenten haben, damit sie die Preise unendlich in die Höhe treiben können. Das heisst: Gerade aus liberaler Sicht müssen wir jedes Interesse haben, ein schnittiges und schnelles Kartellrecht zu haben, damit der Wettbewerb durch die Wettbewerber nicht zerstört wird.
Die Schweiz hat - das hat die vorherige Debatte über die 1:12-Initiative gezeigt - eine liberale Tradition: ein liberales Arbeitsrecht, ein liberales Vertragsrecht, ein liberales Gesellschaftsrecht. Die Schweiz hat aber keine Tradition für ein liberales Kartellrecht. Die Schweiz war bis vor Kurzem eines der meistdurchkartellierten Länder dieser Welt. Wir erinnern uns alle noch an das Bierkartell, das Zementkartell, das Zinskonvenium unter den Banken, die alle damit begründet wurden, dass Absprachen und Monopole dazu führen würden, dass die Qualität oder die Branchenstruktur besser sei. Wer wirklich liberal ist, weiss, dass dies nur angeblich so war und so nicht stimmt. Die Amerikaner haben vor über hundert Jahren - mit der Tradition des Antitrust Law, eben des Wettbewerbsrechts - damit begonnen, Kartelle zu zerschlagen.
Wir haben heute in der Schweiz ein gutes Kartellrecht - es ist spät gekommen, ist aber gut. Wir haben es letztmals 1995, also vor siebzehn Jahren revidiert. Heute zeigen sich nun einfach Mängel, die behoben werden müssen.
Ich beginne jetzt bei den Reformen absichtlich mit solchen, die vorhin noch nicht erwähnt wurden. Die Kommission benötigte nicht zu Unrecht derart viel Zeit für die Beratungen. Wir brauchen eine Reform des Kartellrechts, und wir führen mit diesem Gesetz wesentliche Neuerungen ein:
1. Mit dem neuen Gesetz wird es den geschädigten Endkundinnen und Endkunden zum ersten Mal möglich sein, selber ein Kartell einzuklagen und per Rückforderung den Schaden, den sie erlitten haben, vom Kartell begleichen zu lassen. Das konnte bisher nur der Staat über die Wettbewerbsbehörden. Jetzt können Sie das als Geschädigter selber tun. Das ist ein grundlegender, wesentlicher Fortschritt gegenüber bisher.
2. Wir haben festgestellt, dass wir zwar eine Zusammenschlusskontrolle haben, eine sogenannte Fusionskontrolle. In der globalisierten Welt, die wir heute haben, mussten wir aber einfach feststellen, dass Zusammenschlüsse von Firmen über die Grenzen hinweg in der Schweiz viel zu kompliziert behandelt werden, mit der Folge, dass sie entweder, wenn sie marktschädlich sind, nicht bekämpft werden können oder, wenn sie nützlich sind, das Verfahren so lange geht, dass das Zustandekommen der entsprechenden Fusionen gefährdet wird. Das Gesetz, das Sie jetzt auf dem Tisch haben, vereinfacht diese Fusionskontrolle massiv. Sie macht sie schnittig, bissig, schnell und fair. Das ist das, was wir im Wettbewerbsrecht tun müssen.
3. Zum sogenannten Widerspruchsverfahren: Das ist eigentlich etwas ganz Einfaches. Wenn Sie als Unternehmen nicht sicher sind, ob Sie etwas machen dürfen oder nicht - eine Absprache mit einem Konkurrenten oder wenn sie planen, ein anderes Unternehmen zu übernehmen -, wissen Sie heute gar nicht, ob sie später vielleicht mit hohen Bussen sanktioniert werden; es ist vorher gesagt worden. Dank des Widerspruchsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, vorgängig abzuklären, ob das, was sie vorhaben, zulässig ist oder nicht. Dieses Widerspruchsverfahren wird mit dem [PAGE 319] vorliegenden Gesetz jetzt auch beschleunigt, bissig, aber fair gemacht. Das müssen wir im Wettbewerbsrecht tun.
Die am meisten diskutierten Punkte sind wahrscheinlich drei andere. Da ist das meiste schon gesagt worden. Ihre Kommission hat sich meines Erachtens zu Recht dafür entschieden, das System mit der Wettbewerbskommission, wie wir es heute haben, beizubehalten und kein zusätzliches Wettbewerbsgericht einzuführen. Es gab nun wirklich Argumente für beide Seiten. Für mich war das Hauptargument für die Wettbewerbskommission, für das Beibehalten und Korrigieren des heutigen Zustandes auch hier wieder die Schnelligkeit des Verfahrens. Wir haben in der Kommission, das zieht sich wie ein roter Faden durch die Debatten, immer darauf geachtet, ein möglichst schnelles, aber trotzdem faires Verfahren zu bieten. Das können wir, davon ist die Mehrheit überzeugt, nur mit der Wettbewerbsbehörde bieten, die wir heute haben. Wenn wir ein zusätzliches Gericht dazwischenschalten, gewinnen wir zwar vielleicht etwas mehr Rechtsstaatlichkeit, riskieren aber, viel mehr Bürokratie und längere Verfahrensdauern zu haben. Das wollen wir in einem Wettbewerbsstaat nicht.
Die Frage des Teilkartellverbotes wird wohl am meisten zu reden geben. Ich halte mich hier sehr kurz. Denken Sie einfach daran: Vertikale Abreden sind auch Abreden, die den Wettbewerb zerstören können. Bei horizontalen und vertikalen Abreden sollen eigentlich die gleichen Regeln gelten. Die Kommission hat sich dann auf Folgendes geeinigt: Vertikale und horizontale Abreden über Preise oder Gebietsabschottungen werden im Gesetz verboten, aber es gibt Möglichkeiten, sie für den einzelnen Unternehmer oder die Unternehmergruppe zu rechtfertigen. Dann sind Abreden wieder zulässig. Das ist kein Widerspruch, das ist logisch. Grundsätzlich sind die marktzerstörenden Abreden verboten, das gehört ins Gesetz. Aber wenn es einen wettbewerbsfördernden Grund gibt, sind sie zulässig. An sich ist es verwerflich, wenn zwei Bauunternehmer sich miteinander absprechen, um beim Kunden überhöhte Preise zu verlangen. An sich ist das eine Wettbewerbsbeschränkung, die marktwidrig ist. Wenn aber die beiden Unternehmen nur auf diesem Weg die Möglichkeit haben, sich an einer Ausschreibung gegen grössere Mitkonkurrenten zu beteiligen, ist die Preisabsprache lustiger-, aber logischerweise marktfördernd und nicht marktbehindernd. Denn nur, weil sie sich zusammentun, können sie überhaupt mit einem Angebot der Grossen konkurrieren. In diesem Fall ist die Absprache zulässig.
Hier hat die Kommission meines Erachtens eine gute Lösung gefunden, indem sie sagt, dass Konsortien grundsätzlich zulässig sind - diejenigen, die ich beschrieben habe - und dass man bei Bagatellfällen, also bei Absprachen unter zwei kleinen Unternehmen, z. B. den beiden Bäckereien in Adelboden, die miteinander die Gipfeli-Preise absprechen, von vornherein kein Verfahren einleiten soll. Das bietet am Schluss wiederum ein schnittiges und schnelles, aber faires Verfahren.
Unter dem Strich bitte ich Sie, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten. Wir werden verschiedene Diskussionen führen und Änderungen vornehmen; das macht nichts. Ich bitte Sie, einzutreten und am Schluss dieses neue, auf jeden Fall bessere Gesetz zu genehmigen.