Baader Caspar · Nationalrat · 2013-12-12
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-12-12
Wortprotokoll
Unsere Fraktion beantragt Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen und nicht auf dieses neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich zu Erbschaftssteuern einzutreten. Dieses Abkommen ist auf Druck von Frankreich zur Erschliessung von neuem Steuersubstrat entstanden und einseitig zum Vorteil von Frankreich ausgefallen. Es bereitet den rund 180 000 in Frankreich lebenden Schweizern und den 160 000 in der Schweiz lebenden Franzosen grosse Sorge. Das heute nach wie vor gültige Doppelbesteuerungsabkommen zu Erbschaftssteuern aus dem Jahr 1953 geht vom anerkannten Prinzip aus, dass Immobilien sowie bewegliches Vermögen von Betriebsstätten an ihrem Standort, d. h. im Belegenheitsstaat, zu besteuern sind und alle übrigen Vermögenswerte durch jenen Staat zu besteuern sind, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt heute das Freistellungsprinzip.
Mit dem neuen Abkommen erhält Frankreich neu einseitig ein subsidiäres Besteuerungsrecht, und zwar für folgende verschiedene Fälle:
Stirbt ein Schweizer, der in Frankreich lebte und in der Schweiz Liegenschaften hatte, will Frankreich neu dessen gesamtes Nachlassvermögen inklusive Liegenschaften in der Schweiz besteuern. Grundsätzlich könnte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die von der Schweiz für die Schweizer Liegenschaften erhobene Erbschaftssteuer in Frankreich nach der Anrechnungsmethode, welche neu ist, abgezogen werden. Da die Schweiz aber praktisch in allen Kantonen die Erbschaftssteuer für Nachkommen abgeschafft hat, können keine Abzüge gemacht werden, d. h., Frankreich besteuert den gesamten Nachlass und profitiert davon, dass die Schweiz die Erbschaftssteuer als ungerecht empfindet. Also wenn schon, hätte man aushandeln müssen, dass die in der Schweiz bezahlten Vermögenssteuern abgezogen werden, da Frankreich ja keine Vermögenssteuer kennt.
Aber auch im zweiten Fall, wenn ein Franzose seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, soll neu sein in Frankreich liegendes bewegliches Vermögen, inklusive Vermögen in Immobiliengesellschaften, der französischen Erbschaftssteuer unterworfen werden.
Schliesslich soll Frankreich neu sogar ein Besteuerungsrecht für Erben erhalten, wenn ein Erblasser zwar in der [PAGE 2174] Schweiz seinen Wohnsitz hatte, seine Erben in den letzten zehn Jahren aber während acht Jahren in Frankreich gelebt haben. Im Klartext heisst das: Wenn ein Schweizer Unternehmer stirbt, der eine Tochter hatte, die seit mehr als acht Jahren in Frankreich verheiratet ist, besteuert Frankreich ihre gesamte Erbschaft, also ihren Anteil am Unternehmen in der Schweiz, und zwar zu 45 Prozent.
Eine derartige einseitige Ausdehnung des Steuerrechts zugunsten von Frankreich ist inakzeptabel. Wir haben das bereits im Juni mit der Annahme der Motion 13.3374 kundgetan. Lieber kein solches Abkommen, zumal wir damit ein Präjudiz für Abkommen mit anderen Ländern schaffen!
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.